Mäklerprovisionen Musterklauseln

Mäklerprovisionen. Als Kosten, die mit der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind, gelten auch die üblichen Mäklerpro- visionen. Als Vermittlungsaufwand anrechenbar ist nach der Rechtsprechung der Mäklerlohn im Sinne von Artikel 413 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. Xxxx 1911 (SR 220; OR), den ein Dritter von einem steuerpflichtigen Grund- stückveräusserer dafür erhält, dass er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachgewiesen oder den Abschluss eines Vertrags vermittelt hat. Allerdings setzt die Zulässigkeit des Abzugs nach § 78 Abs. 1 lit. c StG voraus, dass ein zivilrechtlich gültiger Mäklervertrag im Sinne von Artikel 413 OR mit einer Drittperson geschlossen worden ist und dass der Mäkler in Erfüllung dieses Vertrags eine Nachweis- oder Vermittlungs- tätigkeit aufgenommen hat, welche tatsächlich zum Veräusserungsgeschäft geführt hat. Erforderlich ist weiter die Zahlung des geschuldeten Mäklerlohns (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 16. Juni 2008, publ. in: BStPra Band XX, Heft 1/2010, S. 31 ff.). Die Zahlung ist jeweils vom steu- erpflichtigen Veräusserer nachzuweisen. Gemäss Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 10/1998 vom 26. Februar 1998 (publ. in: BStPra Band XV, Heft 3/2000, S. 176 ff.) ist die Mäklerprovision nur anrechenbar, wenn es sich beim Mäkler um eine unabhängige Drittperson handelt, d.h. dass der Mäklervertrag mit einer Drittperson ab- geschlossen worden ist. Unter dem Titel Verkaufsunkosten kann der gewerbsmässige Liegenschaftshändler die gesamten Aufwen- dungen geltend machen, die mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräusserung des Grundstücks zusam- menhängen. Es sind alle Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die dem Liegenschaftshändler im Hinblick auf die Erzielung des in Frage stehenden Gewinns erwachsen. Abzugsfähig sind zum Beispiel Handände- rungssteuern, da sie im Zusammenhang mit der Veräusserung des Grundstücks stehen. Juristische Personen können zudem Grundstückgewinnsteuern oder Steuern, die an den Besitz anknüpfen, abziehen. Grundstückgewinnsteuern werden steuersystematisch allerdings den Gewinnsteuern zugeordnet und bilden Aufwand. Eine Ausnahme besteht bei ausserkantonalen Liegenschaftshändlern. Als solche gel- ten Gesellschaften, welche die Merkmale der Immobiliengesellschaft erfüllen und im Kanton Basel-Landschaft wegen Liegenschaftsbesitz bzw. veräusserte Liegenschaft sek...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.