Mängelansprüche/Haftung. 1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation. 2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 Abs. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat. 3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten. 4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Be- ton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offen- sichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vor- schriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt. 5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. V. 6. Für unseren Beton/Baustoff verjähren, mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab Gefahrübergang. 7. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
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Mängelansprüche/Haftung. 1. Wir gewährleistenDie Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und uns festgestellte Mängel unverzüglich angezeigt hat. Änderungen in der Ausführung der Leistungen sowie sonstige Änderungen, die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses nach dem technischen Fortschritt dienen, stellen keine Mängel dar. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile durch den geltenden Vorschriften hergestelltKunden oder nicht autorisierte Dritte bearbeitet oder ausgewechselt, überwacht und geliefert werdenoder führt der Kunde oder ein nicht autorisierter Dritter sonstige Arbeiten an der Ware durch, entfällt die Gewährleistung, soweit der Mangel hierdurch entstanden ist. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen. MusterGleiches gilt für Fehler, Proben die durch übermäßige Beanspruchung oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheitfehlerhafte Handhabung, abweichend von den Produktangaben, entstehen. Soweit nicht abweichend vereinbart und beauftragt, werden Empfehlungen sowie Mengen- und Maßaufnahmen grundsätzlich unverbindlich durch uns abgegeben. Eine Haftung für die Richtigkeit gemachter Angaben wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurdenicht übernommen. Liegt ein Mangel vor, stellen optische Abweichungen erfolgt nach Xxxx von MusternHermann Blechtechnik Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernehmen wir die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn. Soweit Mängel an weniger als 5 % der Gesamtbestellung vorliegen erfolgt eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann, wenn die Verwendung der Ware im Übrigen aufgrund dessen dem Kunden nicht zuzumuten ist. Andernfalls erfolgt lediglich eine angemessene Reduzierung des vereinbarten Kaufpreises. Soweit eine Ersatzlieferung erfolgt, hat der Kunde die mangelhaften Teile an uns zurückzusenden. Auf Verlangen hat der Kunde Proben beanstandeter Waren innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung eines Mangels an uns zu senden. Ist Hermann Blechtechnik mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen. Ist die Nachbesserung auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Xxxx zur Minderung der Vergütung oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit wir den Besteller außerhalb der Vertragsleistung beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und berechtigen die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung Hermann Blechtechnik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei einfach fahrlässigen Verletzungen nicht zu einer Reklamation.
2wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 Abs. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten.
4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Be- ton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offen- sichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vor- schriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. V.
6. Für unseren Beton/Baustoff verjähren, mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadenersatzansprüche aus der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus aufgrund der vorsätzlichen Übernahme einer Garantie. Hermann Blechtechnik übernimmt keine über die gesetzlichen Mangelbeseitigungsrechte hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, ausschließlich dann, wenn dieses zuvor schriftlich besonders vereinbart wurde. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde uns nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten durch den Kunden zu tragen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässigen fahrlässig gehandelt wurde oder bei Verletzung von Vertragspflichten Leben, Körper oder leicht fahrlässigen Gesundheit des Kunden. Soweit eine Haftung für Xxxxxxx, die nicht auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenvon Leben, alle Rechte Körper oder Gesundheit des Käufers wegen Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Mangels Jahres beginnend mit der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab GefahrübergangEntstehung des Anspruchs.
7. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche/Haftung. 1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Betone mit der Festigkeitsklasse X0/00, X00/00, X00/00, X00/00 und C25/30 können Anteile an Rückbeton enthalten. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 II. Abs. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten.
4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Be- tonBeton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offen- sichtliche offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte Beton- /Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vor- schriftsmäßig vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. V.IV.
6. Für unseren Beton/Baustoff verjähren, mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab Gefahrübergang.
7. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton Und Werkfrischmörtel
Mängelansprüche/Haftung. 1Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel, sofern nichts anderes bestimmt ist. Wir gewährleistenEr gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, dass insbesondere die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestelltEinhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des Auftraggebers entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, überwacht sowie die Güte und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen. MusterZweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele Konstruktion und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurdeAusführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
2Pläne u. ä.). Die Gewährleistung entfälltfestgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung. Lieferungen und Leistungen müssen den in der Bestellung angegebenen Eigenschaften sowie den jeweils gültigen behördlichen und technischen Vorschriften entsprechen. Zu liefernde Ersatzteile, Einzelteile oder Komponenten, sind nicht vertragsgemäß, wenn der Käufer Auftragnehmer die Erkennbarkeit der Herkunft der Produkte dadurch erschwert oder verhindert, dass er etwaige Herstellerkennzeichen oder Produktkennzeichen Dritter auf dem Produkt beseitigt, beschädigt oder manipuliert. Sofern es sich nicht um offensichtliche Mängel handelt, werden diese durch die BGE dem Auftragnehmer gegenüber rechtzeitig angezeigt, wenn dies innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung der Mängel im ordentlichen Geschäftsgang geschieht. Für Mängelansprüche gilt die in der Bestellung festgelegte Frist. Soweit dort keine Regelung getroffen worden ist, beträgt die Frist 24 Monate, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorgesehen ist oder eine solche vertraglich vereinbart wurde. Wird keine schriftliche Abnahmebestätigung ausgestellt, so beginnt die Frist zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei der BGE. § 377 HGB wird für nicht offenkundige Mängel ausgeschlossen. In dringenden Fällen oder bei Verzug des Auftragnehmers ist die BGE berechtigt, auf seine Kosten Ersatz für schadhaft gewordene Teile zu beschaffen oder die nach Ziffer 2 AbsBeseitigung der Mängel selbst vorzunehmen bzw. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten.
4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Be- ton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet vornehmen zu lassen. Nicht offen- sichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung Soweit möglich wird die BGE vor einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gemSelbstnachbesserung mit dem Auftragnehmer Kontakt aufnehmen. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet Die bei der Abholung ab WerkMängelbeseitigung oder Nachlieferung vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten umfassen auch die Nebenkosten wie Aufwendungen für Verpackung, sobald das Fahrzeug beladen istFracht und Anfuhr, bei Zulieferungdie zur De- und Remontage aufgewandten Arbeits- , sobald Bewegungs- und Schutzkosten, Reisekosten usw. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige Lieferung und zügige Entladung vorausgesetztLeistung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für Er hat die Güte, wenn sie in Gegenwart eines BGE von uns besonders Beauftragten vor- schriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangenetwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Für Schadensersatzansprüche gelten gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der Auftragnehmer wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr; die Bestimmungen unter Ziff. V.
6Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel. Für unseren Beton/Baustoff verjährenLieferteile, mit Ausnahme die wegen Gewährleistungsmängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadenersatzansprüche aus Mängelansprüche um die Zeit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab GefahrübergangBetriebsunterbrechung.
7. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
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Mängelansprüche/Haftung. 1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses Betonver- zeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere be- sondere Vereinbarungen. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 Abs. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten.. Für unsere Lieferungen und Leistungen – auch alle künftigen – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen
4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Be- tonBeton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offen- sichtliche offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte Beton- /Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei ZulieferungZu- lieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgter- folgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vor- schriftsmäßig vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt be- handelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. V.
6. Für unseren Beton/Baustoff verjähren, mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab Gefahrübergang.
7. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
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Mängelansprüche/Haftung. 1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses Betonver- zeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere be- sondere Vereinbarungen. Betone der Festigkeitsklasse C8/10, C12/15, C16/20, C20/25, und C25/30 können Anteile an Rückbeton enthalten. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 Abs. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten.
4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Be- tonBeton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offen- sichtliche offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte Beton- /Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei ZulieferungZu- lieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgter- folgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vor- schriftsmäßig vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. V.
6. Für unseren Beton/Baustoff verjähren, mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab Gefahrübergang.
7. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
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