Mängelrechte Musterklauseln

Mängelrechte. 2.1. Die Verjährungsfrist für Mängel an erbrachten Leistungen beträgt 1 Jahr ab der Abnahme.
Mängelrechte. (1) Bei einem Mangel gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651i ff. BGB.
Mängelrechte. (1) Bei einem Sachmangel der Kaufsache gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften.
Mängelrechte. 1.1.Die Verjährungsfrist für Mängel an neu hergestellten Sachen beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Für gebrauchte Sachen sind Mängelrechte ohne abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.
Mängelrechte. Zur Geltendmachung von Reisemängeln wenden Sie sich bitte an unser Romantik Hotel. Soweit es sich um keine Pauschalreise handelt, richten sich die Vorschriften zu den Mängelrechten nach den gesetzlichen Vorschriften des Miet- und Werkvertragsrechts.
Mängelrechte. (1) Ist die vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfol- genden Regelungen sowie unter Berücksichtigung von etwa- igen Vereinbarungen über Performance, Stabilität und Ver- fügbarkeiten (nachfolgend: „Service Level Agreement“ oder „SLA“).
Mängelrechte. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Rüge“). Versand bzw. Transportschäden sind gegenüber dem Versanddienstleister zu dokumentieren. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Leistung als einwandfrei und der Bestellung entsprechend, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Der Weiterverkauf, der Einbau oder eine sonstige Nutzung beanstandeter Leistung gilt als Genehmigung einer vertragsgemäßen Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus. Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese Rügen nicht rechtzeitig, unbegründet oder sonst ungenügend gewesen seien. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis. Wir gewährleisten, dass die Software die in der eventuell dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, sofern die Software gemäß den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen und Betriebsbedingungen (z.B. Betriebssystem) genutzt wird. Der Kunde wird Störungen im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich melden und dabei die Angaben möglichst so genau formulieren (Vorlage der Fehlermeldungen und Angabe der Bedienschritte), dass wir zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen können. Der Kunde stellt, soweit möglich, insbesondere die notwendigen datentechnischen Informationen und Unterlagen vollständig und unverzüglich zur Verfügung, wenn möglich in einer Form, die eine Reproduzierbarkeit der Störung ermöglicht. Die Nacherfüllung kann, wenn dem Kunden zumutbar, auch durch Aufzeigen einer Ersatzlösung, einer Umgehungsmöglichkeit (Workaround) oder durch ein Software-Update erfolgen. Die Leistung darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für die sie bestellt ist. Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für den Betrieb des Kunden oder für die für Im- oder Export geltenden Vorschriften oder das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt ein Export auf Verantwortung, Haftung und Kosten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Exports die gesetzlichen Bestimmungen( z.B. dual use), insbesondere die des deutschen Außenwirtschaftsrechts, zu beachten. Eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten außerhalb unseres Sitzstaates erfolg...
Mängelrechte. (1) Der AN steht dafür ein, dass die Kaufsache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden. Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. (2) Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. (3) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen. (4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsache bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange. (5) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des AG beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der AN die Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die erhobenen Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AN hat die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen und dies dem AG zuvor mitgeteilt. (6) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kaufvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.
Mängelrechte. 6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschäden.
Mängelrechte. 1) Offen zutage tretende Mängel, fehlende Teile und Beanstandungen des Mietartikels sind unverzüglich noch am Liefertag oder bei Übergabe durch den Mieter zu rügen. Er hat in diesem Fall ein Recht auf gleichwertigen Ersatz. Zeigt er keine Mängel an, gelten diese als genehmigt bzw. als vereinbarte Beschaffenheit des Mietartikels. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Gleiches gilt für Diebstahl und anderweitiges Abhandenkommen. Eine Verweigerung der Abnahme des Mietartikels wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen.