Mängelrechte, Rügepflicht Musterklauseln

Mängelrechte, Rügepflicht. Software und Hardware ist von dem Kunden unmittelbar nach der Lieferung zu untersuchen, offensichtliche Mängel sind schriftlich unverzüglich mitzuteilen. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs‐ und Rügepflicht Die Mängelrechte richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Das Recht zum Rücktritt wegen Mängeln ist ausgeschlossen. Im Falle der Einräumung eines befristeten Nutzungsrechtes finden die §§ 536 b) und c) BGB Anwendung, die Geltung von § 536 a) Abs. 1 und 2 BGB wird jedoch ausgeschlossen, soweit etwaige Ansprüche des Kunden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Zucchetti Germany beruhen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährung beginnt mit der Übergabe der Soft‐ bzw. Hardware an den Kunden bzw. im Falle des Versendungskaufs an die Versandperson. Im Falle der Installation von (ggf. erweiterter/angepasster) Hard‐ und Software durch Zucchetti Germany beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorbehaltlich eines späteren Beginns der Verjährungsfrist gem. vorstehend D.3 mit deren Installation durch Zucchetti Germany und der Inbetriebnahme der Hard‐ bzw.‐ Software. Zucchetti Germany ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Ebenso ist Xxxxxxxxx Germany beim Auftreten von Mängeln an gelieferter Hardware berechtigt, gleichwertige Ersatzkomponenten zu liefern. Ein Anspruch auf Lieferung der im jeweiligen Vertrag genannten Komponenten und Fabrikate besteht in diesem Fall nicht. Xxxxxxxxx Germany übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software, soweit nicht vertraglich als Beschaffenheit geschuldet, speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von Zucchetti Germany bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist Zucchetti Germany für entstehende Schäden nicht haftbar. Hat der Kunde Xxxxxxxxx Germany wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass kein gewährleistungspflichtiger Mangel gegeben ist, so hat der Kunde den Zucchetti Germany im Zusammenhang mit der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwand zu ersetzen.

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  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.