Nachweis des dinglichen Rechts Musterklauseln

Nachweis des dinglichen Rechts. Sofern dem Antrag auf Eintragung des dinglichen Rechts eines der nachstehenden Beweismittel beigefügt ist, gilt dies als ausreichender Nachweis des dinglichen Rechts. • Eine vom GemeinschaftsmarkeninhaberUnionsmarkeninhaber unterschriebene Erklärung darüber, dass er der Eintragung des dinglichen Rechts zustimmt. Gemäß Regel 31 Absatz 5 Buchstabe a GMDVUMDV reicht als Nachweis auch aus, dass der Antrag auf Eintragung des dinglichen Rechts von beiden Parteien unterschrieben ist. Dieser Fall wurde bereits in Abschnitt 2.4.3.2 behandelt. • Der Vertrag über das dingliche Recht bzw. ein entsprechender Vertragsauszug, aus dem die fragliche GemeinschaftsmarkeUnionsmarke und die Parteien hervorgehen, und der die Unterschriften beider Parteien trägt. Es gilt als ausreichend, wenn der Vertrag über das dingliche Recht eingereicht wird. Es wird häufig der Fall sein, dass die Parteien des Vertrags über das dingliche Recht nicht alle Einzelheiten des Vertrags offenlegen möchten, da es sich um vertrauliche Informationen über die Bedingungen des Pfandrechts handelt. In solchen Fällen gilt es als ausreichend, wenn nur ein Teil oder ein Auszug des Vertrags über das dingliche Recht eingereicht wird, solange daraus die Parteien des betreffenden Vertrags und die GemeinschaftsmarkeUnionsmarke, die Gegenstand eines dinglichen Rechts ist, hervorgehen und er die Unterschriften beider Parteien trägt. Alle anderen Bestandteile dürfen entfallen oder geschwärzt werden. • Eine unbeglaubigte Erklärung über ein dingliches Recht, die vom GemeinschaftsmarkeninhaberUnionsmarkeninhaber und vom Pfandnehmer unterschrieben ist. Originalunterlagen gehen in die Akte ein und können aus diesem Grund der einreichenden Person nicht zurückgegeben werden. Einfache Fotokopien sind daher ausreichend. Das Original oder die Fotokopie muss nicht beglaubigt werden, sofern das Amt keine berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Unterlagen hegt. Regel 95 Buchstaben a und b und Regel 96 Absatz 2 GMDVUMDV Die Beweismittel für das dingliche Recht müssen a) in der Arbeitssprache des Amtes eingereicht werden, bei der es sich um die Verfahrenssprache für die Eintragung des dinglichen Rechts handelt, vgl. Absatz 2.2; b) in einer beliebigen anderen Amtssprache der Gemeinschaft als der Verfahrenssprache eingereicht werden; in diesem Fall kann das Amt eine Übersetzung des Dokuments in eine der Arbeitssprachen des Amtes verlangen, die innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist vorzulegen ist. Wenn die Beweismittel weder in...

Related to Nachweis des dinglichen Rechts

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Ausschluss des Widerrufsrechts Der Unternehmer kann die folgenden Waren und Dienstleistungen nur dann vom Widerrufsrecht ausschließen, wenn der Unternehmer dies eindeutig im Angebot oder zumindest rechtzeitig vor Vertragsabschluss angegeben hat: 1. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterworfen ist, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können; 2. Vertragsabschlüsse, die auf einer öffentlichen Versteigerung zustande gekommen sind. In Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich bei einer öffentlichen Versteigerung um ein Verkaufsverfahren, in dem dem Verbraucher vom Unternehmer Waren, digitale Inhalte und/oder Dienstleistungen angeboten werden. Der Verbraucher ist dabei persönlich anwesend bzw. hat die Möglichkeit, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Die Versteigerung wird von einem Auktionator durchgeführt. Der erfolgreiche Bieter ist verpflichtet, die Waren, die digitalen Inhalte und/oder die Dienstleistungen abzunehmen; 3. Dienstleistungsverträge, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn: a. die Erbringung der Dienstleistung nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Verbrauchers angefangen hat und b. der Verbraucher erklärt hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, nachdem der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat; 4. Pauschalreisen gemäβ Artikel 7:500 BW und Verträge zur Beförderung van Personen; 5. Verträge in Bezug auf Dienstleistungen, die die Bereitstellung von Unterkunft betreffen sowie an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen sind; ausgeschlossen sind Dienstleistungen, die sich auf Wohnzwecke, Gütertransport, die Autovermietung und Catering beziehen; 6. Verträge in Bezug auf Dienstleistungen, die die Freizeitgestaltung betreffen sowie an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen sind; 7. nach Spezifikationen des Verbrauchers hergestellte Waren, die nicht vorgefertigt sind und die nach verbraucherspezifischen Vorgaben hergestellt werden oder eindeutig für eine bestimmte Person bestimmt sind; 8. Waren, die schnell verderben oder eine begrenzte Haltbarkeit haben; 9. Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht geeignet sind, zurückgesandt zu werden und deren Versiegelung nach der Lieferung aufgebrochen ist; 10. Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Art untrennbar mit anderen Waren vermischt sind; 11. Alkoholische Getränke, deren Preis beim Vertragsabschluss vereinbart wurde, aber deren Lieferung erst nach einer Frist von 30 Tagen erfolgen kann und deren tatsächlicher Wert Schwankungen auf dem Markt unterworfen ist, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat; 12. Versiegelte Audio-, Videoaufnahmen und Computersoftware, bei denen die Versiegelung nach der Lieferung aufgebrochen ist; 13. Zeitungen, Zeitschriften oder Magazine, ausgenommen deren Abonnements; 14. nicht auf physischen Datenträgern gelieferte digitale Inhalte, jedoch nur, wenn: a. die Erbringung der Dienstleistung nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Verbrauchers angefangen und b. der Verbraucher erklärt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. (5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.