Nahestehende Personen Musterklauseln

Nahestehende Personen. Nahestehende Personen sind Eltern, Kinder, Ehepartner bzw. Lebensgefährte, Xxxxx, Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Nahestehende Personen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadensfällen a) seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder sowie Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind. b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Insolvenzverwaltern; Die Ausschlüsse unter Nr. 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Nahestehende Personen. (§ 111a Abs. 1 Satz 2 AktG)
Nahestehende Personen. Als nahestehende Personen gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetra- gene Partnerin, die Kinder, die Wahlkinder, die Enkel, die Urenkel, die Eltern, die Großeltern, die Urgroßeltern, die Geschwister, Neffen und Nichten, Onkel und Tanten, die Stiefeltern, die Stiefkinder, die Pflegekinder, die Schwiegereltern, die Schwiegerkinder sowie jene Person mit ihren (Xxxx-, Pflege-)Kindern, die mit dem Förde- rungswerber in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, die in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbar ist.
Nahestehende Personen. Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Gros- seltern und Geschwister). _ Lebenspartner sowie dessen Eltern und Kinder.

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  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet; b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb; c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.