Netzkooperation (Netznutzung). 2.1 Der Partner ist zudem verpflichtet, an APG die nach der jeweils geltenden, behördlich festgesetzten Systemnutzungsentgelte-Verordnung für die Nutzung des Netzes der APG durch Entnehmer festgelegten Entgelte sowie allfällige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, insbesondere Förderbeiträge und Zählpunktpauschalen, sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, in der jeweils geltenden Fassung zu bezahlen. Davon unbeschadet bleibt die rechtlich zulässige Möglichkeit der Verrechnung der in diesen ANB und/oder in den auf deren Basis abgeschlossenen Verträgen niedergelegten – nicht behördlich geregelten – Preisansätze und Entgelte.