Nominierungsersatzverfahren Musterklauseln

Nominierungsersatzverfahren. Die Vertragspartner können Vereinbarungen über Nominierungsersatzverfahren abweichend von den oben genannten Verfahren schließen. Einzelheiten werden in gesonderten Verträgen geregelt.
Nominierungsersatzverfahren. 1. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Nominierungsersatzverfahren an, soweit dies tech- nisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierzu ist der Abschluss eines gesonderten Vertrages zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und Transportkunden erforderlich. Der Fernleitungsnetzbetreiber gibt auf seiner Internetseite an, ob ein Nominierungsersatzver- fahren angeboten wird. Wird ein Nominierungsersatzverfahren angeboten, sind die Vo- raussetzungen hierfür auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers zu veröffentli- chen.
Nominierungsersatzverfahren. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Nominierungsersatzverfahren an, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierzu ist der Abschluss eines gesonderten Vertrages zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und Transportkunden erforderlich. Der Fernleitungsnetzbetreiber gibt auf seiner Internetseite an, ob ein Nominierungsersatzverfahren angeboten wird. Wird ein Nominierungsersatzverfahren angeboten, sind die Voraussetzungen hierfür auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers zu veröffentlichen. Das Nominierungsersatzverfahren kann jeweils zum 1. eines Monats vereinbart oder beendet werden. Für die Vereinbarung und Kündigung ist jeweils eine Implementierungsfrist von 10 Werktagen einzuhalten. Im Falle einer erstmaligen Anwendung hat der Transportkunde neben dem Abschluss der Vereinbarung mit einer Frist von insgesamt 20 Werktagen bevor das mit dem Einspeisenetzbetreiber abgestimmte Nominierungsersatzverfahren angewendet wird, dem Ein- oder Ausspeisenetzbetreiber die Ein- oder Ausspeisepunkte mitzuteilen, deren Messwerte innerhalb des Nominierungsersatzverfahrens berücksichtigt werden. Satz 3 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung der Anwendung des Nominierungsersatzverfahrens. Das Nominierungsersatzverfahren kann nur angewendet werden, wenn im Ein- oder Ausspeisevertrag für die jeweiligen Punkte ausreichend feste Kapazitäten gebucht wurden. Auf unterbrechbar gebuchte Kapazitäten kann ein Nominierungsersatzverfahren nicht angewendet werden. Für den Fall, dass der Fernleitungsnetzbetreiber ein Online-Flow-Control-Verfahren oder Zeitversatzverfahren anbietet, ist Voraussetzung für die Anwendung die Verfügbarkeit einer flexiblen Aufkommensquelle, auf die der Fernleitungsnetzbetreiber, mit dem der Transportkunde die Vereinbarung zum Nominierungsersatzverfahren geschlossen hat, Zugriff hat. Der virtuelle Handelspunkt stellt keine flexible Aufkommensquelle dar, kann aber eine flexible Aufkommensquelle mit Ein- oder Ausspeisepunkten, deren Messwerte innerhalb des Nominierungsersatzverfahrens berücksichtigt werden, verbinden. Darüber hinaus übernimmt der Fernleitungsnetzbetreiber, mit dem der Transportkunde die Vereinbarung zum Nominierungsersatzverfahren geschlossen hat, die Steuerung der Einspeisemengen am vereinbarten Einspeisepunkt. Basis dafür ist ein Messwert eines oder mehrerer Ein- oder Ausspeisepunkte. Der Transportkunde hat den Messwert zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Zeitversatzverfahrens gilt der stündliche Mess...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.