Non-Admitted-Countries Musterklauseln

Non-Admitted-Countries. 17. Non-Admitted-Countries
Non-Admitted-Countries. Soweit versicherte Personen oder Tochtergesell- schaften aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Versiche- rer auf Versicherungsschutz aus diesem Vertrag haben dürfen und ihnen ansonsten Sanktionen drohen, gelten sie als nicht versichert. Lokale D&O-Policen für ausländische Tochterunterneh- men unter deren jeweiliger Rechtsordnung können ge- sondert vereinbart werden. Informationen über die Rechtsordnungen, für welche diese Möglichkeit besteht, können beim Versicherer angefragt werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.