Notfallbehandlung Musterklauseln

Notfallbehandlung. Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbe- handlung der →versicherten Person wegen eines Notfalls (zum Beispiel akut lebensbedrohender Zustand) – auch bei Notfallein- weisung – medizinisch notwendig ist. Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns auch nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung der →versicherten Person wegen einer akuten Erkrankung medizinisch notwendig ist, die während des Aufenthalts in dem Krankenhaus nach Absatz 1 eintritt und nicht mit dem ur- sprünglichen Behandlungszweck zusammenhängt. Außerdem berufen wir uns auf das Erfordernis unserer vorherigen
Notfallbehandlung. In dringenden Fällen ist der Asylbewerber berechtigt, auch Leistungen im Rahmen des orga- nisierten Notdienstes unter Vorlage eines Krankenbehandlungsscheins in Anspruch zu neh- men. Die Leistungen im Rahmen des organisierten Notdienstes werden vom behandelnden Vertragsarzt auf einem Notfall-/Vertreterschein (Muster 19) abgerechnet.
Notfallbehandlung. In dringenden Fällen können Ärzte Asylbewerber auch im Rahmen des organisierten Notdienstes behandeln. Die Leistungen sind auf dem Notfall-/Vertreterschein (Muster 19) abzurechnen. Bei einer Notfallbehandlung kann der Berechtigungsschein oder ein vergleichbarer Nachweis des Landes NRW auch innerhalb von zehn Tagen nachgereicht werden.
Notfallbehandlung. 2.5. Leistungsdauer
Notfallbehandlung. Bei notfallmässiger ärztlicher Behandlung im Ausland werden aus dem PRIVAT-ZUSATZ im Nachgang zu den Leistungen der BASIS die vollen Kosten gedeckt.
Notfallbehandlung. Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbe- handlung der →versicherten Person wegen eines Notfalls (zum Inhalt dieses Abschnitts: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der versicherten Auf- wendungen ist das Datum, an dem die →versicherte Person be- handelt worden ist oder eine Leistung bezogen hat. Wenn nicht unsere vorherige →schriftliche Zusage nach Ziffer 2.2.1.3 erforderlich ist, kann die →versicherte Person unter folgen- den Leistungserbringern frei wählen. sung - medizinisch notwendig ist. Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns auch nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung der →versicherten Person wegen einer akuten Er- krankung medizinisch notwendig ist, die während des Aufenthalts in dem Krankenhaus nach Absatz 1 eintritt und nicht mit dem ur- sprünglichen Behandlungszweck zusammenhängt. Außerdem berufen wir uns auf das Erfordernis unserer vorherigen
Notfallbehandlung. Auf das Erfordernis unserer vorherigen →schriftlichen Leistungszu- sage berufen wir uns nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbe- handlung der →versicherten Person wegen eines Notfalls (zum Beispiel akut lebensbedrohender Zustand) - auch bei Notfalleinwei- sung - medizinisch notwendig ist.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.