Common use of Nutzung der Ladepunkte Clause in Contracts

Nutzung der Ladepunkte. 4.1. Der Kunde ist für die bestimmungsgemäße Nutzung der Ladepunkte verantwortlich und führt die Ladevorgänge entsprechend der Bedie- nungshinweise durch. Die Bedienungshinweise befinden sich an den jeweiligen Ladepunkten. 4.2. Es obliegt dem Kunden vor jedem Ladevorgang zu prüfen, ob sein Elektrofahrzeug mit den technischen Voraussetzungen des jeweili- gen Ladepunktes kompatibel ist (z. B. zweiphasiges Laden, Gleich- strom) und das Ladekabel keine Beschädigungen aufweist. 4.3. Während notwendiger Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten (z. B. zur Beseitigung von Störungen und Schäden) an den Lade- punkten oder für die Dauer einer Belegung durch andere Kunden be- steht kein Anspruch des Kunden auf deren Nutzung. 4.4. Der Kunde informiert den Mobilitätsanbieter unter der Telefonnum- mer 05541/707-0 oder per E-Mail an xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx über Störungen und Schäden an Ladepunkten, von denen er auf- grund eines Ladevorgangs Kenntnis erlangt. Eine Nutzung des be- troffenen Ladepunkts darf in diesem Fall nicht begonnen bzw. fortge- setzt werden. Betreibt der Mobilitätsanbieter den Ladepunkt selbst, wird er alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Störungen und Schäden an den Ladepunkten zu beheben und Ausfallzeiten so ge- ring wie möglich zu halten. Kann der Kunde sein Elektrofahrzeug nicht von einem Ladepunkt des Mobilitätsanbieters entriegeln, wird der Mobilitätsanbieter das Elektrofahrzeug innerhalb von 12 Stunden nach Mitteilung durch den Kunden entriegeln. Dies gilt nicht, wenn die Entriegelung aus Gründen nicht erfolgen kann, die im Fahrzeug des Kunden begründet sind. Wird der Ladepunkt von einem Ro- amingpartner betrieben, wird der Mobilitätsanbieter diesen über die Störung bzw. den Schaden informieren. In diesem Fall wendet sich der Kunde für die Entriegelung über die am Ladepunkt angegebe- nen Kontaktdaten unmittelbar an den Roamingpartner. 4.5. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elekt- rizitätsversorgung ist der Mobilitätsanbieter, soweit es sich um Fol- gen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses handelt, von seiner Leistungspflicht an den Ladepunkten befreit. 4.6. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch un- vorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampf- maßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert o- der unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertragli- chen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und de- ren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 4.7. Der Mobilitätsanbieter ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Mess- stellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadenser- satzansprüche des Kunden gegen den Mobilitätsanbieter bleiben für den Fall unberührt, dass den Mobilitätsanbieter an der Unter- brechung ein Verschulden trifft.

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Nutzung der Ladepunkte. 4.1. Der Kunde Kunde/die Kundin ist für die bestimmungsgemäße Nutzung der Ladepunkte verantwortlich und führt die Ladevorgänge entsprechend der Bedie- nungshinweise Bedienungshinweise durch. Die Bedienungshinweise befinden sich an den jeweiligen Ladepunkten. 4.2Ladepunkten und sind über die eCharge+-App abrufbar. Es obliegt dem Kunden Kunden/der Kundin vor jedem Ladevorgang zu prüfenprü- fen, ob sein sein/ihr Elektrofahrzeug mit den technischen Voraussetzungen Voraussetzun- gen des jeweili- gen jeweiligen Ladepunktes kompatibel ist (z. B. zweiphasiges Laden, Gleich- stromGleichstrom) und das Ladekabel keine Beschädigungen aufweist. 4.3auf- weist. Während notwendiger Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten (z. B. zur Beseitigung von Störungen und Schäden) an den Lade- punkten oder für die Dauer einer Belegung durch andere Kunden be- steht Kund:innen besteht kein Anspruch des Kunden Kunden/der Kundin auf deren Nutzung. 4.4. Der Kunde Kunde/die Kundin informiert den Mobilitätsanbieter die Stadtwerke unter der Telefonnum- mer 05541/707-0 oder per E-Mail an xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon- nummer 0800/0000000 über Störungen und Schäden an LadepunktenLadepunk- ten, von denen er auf- grund er/sie aufgrund eines Ladevorgangs Kenntnis erlangt. Eine Nutzung des be- troffenen betroffenen Ladepunkts darf in diesem Fall nicht begonnen bzw. fortge- setzt fortgesetzt werden. Betreibt der Mobilitätsanbieter Betreiben die Stadtwerke den Ladepunkt selbst, wird er werden sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifenergrei- fen, um Störungen und Schäden an den Ladepunkten zu beheben und Ausfallzeiten so ge- ring gering wie möglich zu halten. Kann der Kunde sein Kunde/die Kundin sein/ihr Elektrofahrzeug nicht von einem Ladepunkt des Mobilitätsanbieters Lade- punkt der Stadtwerke entriegeln, wird werden die Stadtwerke das Elekt- rofahrzeug schnellstmöglich, in der Mobilitätsanbieter das Elektrofahrzeug Regel innerhalb von 12 vier Stunden nach Mitteilung durch den Kunden Kunden/die Kundin entriegeln. Dies gilt nicht, wenn die Entriegelung aus Gründen nicht erfolgen kann, die im Fahrzeug des Kunden Kunden/der Kundin begründet sind. Wird der Ladepunkt Lade- punkt von einem Ro- amingpartner Roamingpartner betrieben, wird der Mobilitätsanbieter diesen über die Störung bzw. den Schaden informieren. In diesem Fall wendet sich der Kunde Kunde/die Kundin für die Entriegelung über die am Ladepunkt angegebe- nen ange- gebenen Kontaktdaten unmittelbar an den Roamingpartner. 4.5. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elekt- rizitätsversorgung ist der MobilitätsanbieterElektri- zitätsversorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Fol- gen Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses handeltNetzanschlusses han- delt, von seiner Leistungspflicht an den Ladepunkten befreit. 4.6. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch un- vorhersehbare unvor- hersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen schaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampf- maßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert o- der unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertragli- chen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und de- ren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 4.7. Der Mobilitätsanbieter ist Die Stadtwerke sind weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit so- weit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Mess- stellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadenser- satzansprüche des Kunden Kunden/der Kundin gegen den Mobilitätsanbieter bleiben die Stadtwerke blei- ben für den Fall unberührt, dass den Mobilitätsanbieter die Stadtwerke an der Unter- brechung Unterbre- chung ein Verschulden trifft.

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Nutzung der Ladepunkte. 4.1. Der Kunde Kunde/die Kundin ist für die bestimmungsgemäße Nutzung der Ladepunkte verantwortlich und führt die Ladevorgänge entsprechend der Bedie- nungshinweise Bedienungshinweise durch. Die Bedienungshinweise befinden sich an den jeweiligen Ladepunkten. 4.2Ladepunkten und sind über die eCharge+-App abrufbar. Es obliegt dem Kunden Kunden/der Kundin vor jedem Ladevorgang zu prüfenprü- fen, ob sein sein/ihr Elektrofahrzeug mit den technischen Voraussetzungen Voraussetzun- gen des jeweili- gen jeweiligen Ladepunktes kompatibel ist (z. B. zweiphasiges Laden, Gleich- stromGleichstrom) und das Ladekabel keine Beschädigungen aufweist. 4.3auf- weist. Während notwendiger Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten (z. B. zur Beseitigung von Störungen und Schäden) an den Lade- punkten oder für die Dauer einer Belegung durch andere Kunden be- steht Kund:innen besteht kein Anspruch des Kunden Kunden/der Kundin auf deren Nutzung. 4.4. Der Kunde Kunde/die Kundin informiert den Mobilitätsanbieter die Stadtwerke unter der Telefonnum- mer 05541/707-0 oder per E-Mail an xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon- nummer 0800/0000000 über Störungen und Schäden an LadepunktenLadepunk- ten, von denen er auf- grund er/sie aufgrund eines Ladevorgangs Kenntnis erlangt. Eine Nutzung des be- troffenen betroffenen Ladepunkts darf in diesem Fall nicht begonnen bzw. fortge- setzt fortgesetzt werden. Betreibt der Mobilitätsanbieter Betreiben die Stadtwerke den Ladepunkt selbst, wird er werden sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifenergrei- fen, um Störungen und Schäden an den Ladepunkten zu beheben und Ausfallzeiten so ge- ring gering wie möglich zu halten. Kann der Kunde sein Kunde/die Kundin sein/ihr Elektrofahrzeug nicht von einem Ladepunkt des Mobilitätsanbieters Lade- punkt der Stadtwerke entriegeln, wird werden die Stadtwerke das Elekt- rofahrzeug schnellstmöglich, in der Mobilitätsanbieter das Elektrofahrzeug Regel innerhalb von 12 vier Stunden nach Mitteilung durch den Kunden Kunden/die Kundin entriegeln. Dies gilt nicht, wenn die Entriegelung aus Gründen nicht erfolgen kann, die im Fahrzeug des Kunden Kunden/der Kundin begründet sind. Wird der Ladepunkt Lade- punkt von einem Ro- amingpartner Roamingpartner betrieben, wird der Mobilitätsanbieter diesen über die Störung bzw. den Schaden informieren. In diesem Fall wendet sich der Kunde Kunde/die Kundin für die Entriegelung über die am Ladepunkt angegebe- nen ange- gebenen Kontaktdaten unmittelbar an den Roamingpartner. 4.5. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elekt- rizitätsversorgung ist der MobilitätsanbieterElektri- zitätsversorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Fol- gen Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses handeltNetzanschlusses han- delt, von seiner Leistungspflicht an den Ladepunkten befreit. 4.6. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch un- vorhersehbare unvor- hersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt Ge- walt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampf- maßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert o- der oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertragli- chen Leistungspflichten ge- ten befreit, solange diese Umstände und de- ren deren Folgen nicht endgültig end- gültig beseitigt sind. 4.7. Der Mobilitätsanbieter ist Die Stadtwerke sind weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit so- weit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Mess- stellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadenser- satzansprüche des Kunden Kunden/der Kundin gegen den Mobilitätsanbieter bleiben die Stadtwerke blei- ben für den Fall unberührt, dass den Mobilitätsanbieter die Stadtwerke an der Unter- brechung Unterbre- chung ein Verschulden trifft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzung der Ladepunkte. 4.1. 4.1 Der Kunde ist für die bestimmungsgemäße Nutzung der Ladepunkte La- depunkte verantwortlich und führt die Ladevorgänge entsprechend entspre- chend der Bedie- nungshinweise Bedienungshinweise durch. Die Bedienungshinweise Bedienungshin- weise befinden sich an den jeweiligen LadepunktenLadepunkten und sind über die eChargeApp+ abrufbar. 4.2. 4.2 Es obliegt dem Kunden vor jedem Ladevorgang zu prüfen, ob sein Elektrofahrzeug mit den technischen Voraussetzungen des jeweili- gen jeweiligen Ladepunktes kompatibel ist (z. B. zweiphasiges zweiphasi- ges Laden, Gleich- stromGleichstrom) und das Ladekabel keine Beschädigungen Beschädi- gungen aufweist. 4.3. 4.3 Während notwendiger Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten Instandsetzungsarbei- ten (z. B. zur Beseitigung von Störungen und Schäden) an den Lade- punkten Ladepunkten oder für die Dauer einer Belegung durch andere Kunden be- steht besteht kein Anspruch des Kunden auf deren Nutzung. 4.4. 4.4 Der Kunde informiert die Stadtwerke unter Tel. 00000 000-0 zu den Mobilitätsanbieter bekannten Öffnungszeiten oder rund um die Uhr unter der Telefonnum- mer 05541/707-0 oder per E-Mail an xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefonnummer 0800/0000000 über Störungen und Schäden an Ladepunkten, von denen er auf- grund aufgrund eines Ladevorgangs La- devorgangs Kenntnis erlangt. Eine Nutzung des be- troffenen betroffenen Ladepunkts darf in diesem Fall nicht begonnen bzw. fortge- setzt werden. Betreibt der Mobilitätsanbieter Betreiben die Stadtwerke den Ladepunkt selbst, wird er werden sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Störungen und Schäden an den Ladepunkten zu beheben und Ausfallzeiten so ge- ring gering wie möglich zu halten. Kann der Kunde sein Elektrofahrzeug nicht von einem Ladepunkt des Mobilitätsanbieters der Stadtwerke entriegeln, wird werden die Stadtwerke das Elektro- fahrzeug schnellstmöglich, in der Mobilitätsanbieter das Elektrofahrzeug Regel innerhalb von 12 vier Stunden nach Mitteilung durch den Kunden entriegeln. Dies gilt nicht, wenn die Entriegelung aus Gründen nicht erfolgen kann, die im Fahrzeug des Kunden begründet sind. Wird der Ladepunkt von einem Ro- amingpartner Roamingpartner betrieben, wird der Mobilitätsanbieter diesen über die Störung bzw. den Schaden informieren. In diesem Fall wendet sich der Kunde für die Entriegelung über die am Ladepunkt angegebe- nen ange- gebenen Kontaktdaten unmittelbar an den Roamingpartner. 4.5. 4.5 Bei einer der Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elekt- rizitätsversorgung ist der MobilitätsanbieterElektrizitätsversorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Fol- gen Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht an den Ladepunkten befreit. 4.6. 4.6 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch un- vorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere insbeson- dere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampf- maßnahmenArbeits- kampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert o- der er- schwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertragli- chen vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und de- ren deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 4.7. Der Mobilitätsanbieter ist 4.7 Die Stadtwerke sind weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit so- weit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Mess- stellenbetrieb Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen unterbro- chen hat. Schadenser- satzansprüche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Mobilitätsanbieter die Stadtwerke bleiben für den Fall unberührt, dass den Mobilitätsanbieter die Stadtwerke an der Unter- brechung Unterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Vertrag Über Das Laden Von Elektrofahrzeugen