Nutzung von Services. 1. Die Verkäufer (ggf. durch Einschaltung eines Dritten) stellen für die schnelle Abwicklung und Erfüllung der einzelnen Kaufverträge elektronische Services (Tools) zur Verfügung. Der Händler ist verpflichtet, für Zahlung, Abholung, Transport, Reklamation und Sonstiges ausschließlich diese Services zu nutzen.
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