Objektüberwachung (Bauüberwachung). 3.5.1 Das sind die nachfolgend genannten Grundleistungen - bzw. Teile davon - der Leistungsphase 8 des § 73 Abs. 3 HOAI: • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen mit den an- erkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, • Mitwirken beim Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balken- diagramm), • Mitwirken beim Führen eines Bautagebuches (gemäß VHB, EFB- Bautgb), • Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, • Mitwirken bei der Abnahme der Leistungen sowie Rechnungsprüfung. Dazu gehören insbesondere: ⮚ Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Abnahmen und Teilnahme daran, ⮚ Prüfen der Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung (s. 3.5.2) ⮚ Feststellen und Auflisten der Mängel, ⮚ Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstra- fen. • Vorbereiten der Anträge auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran. • Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedie- nungsanleitungen und Prüfprotokolle. • Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel. • Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab- rechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag. Die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung, unter anderem mit den einschlägigen Vorschriften, umfasst auch die Be- achtung aller materiellrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen. 3.5.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich sachlich / fachtechnisch*) und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertragli- chen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber: Abschlagsrechnungen: [. ] Teil- / Schlussrechnungen: [. ] Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Un- terlagen wie Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und sons- tige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kenn- zeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit fol- gender Bescheinigung zu versehen: In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrech- nungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheini- gung des Auftragnehmers für die sachliche, fachtechnische und rechneri- sche Feststellung mit: und für die fachtechnische und rechnerische Feststellung mit zu versehen. Endbetrag: € Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer, auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seine Erfüllungsgehilfen ausge- stellt werden, die Verantwortung dafür, dass • nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, • die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berech- net, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, • die Vertragspreise eingehalten worden sind, • alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind. Bei der Behandlung der Rechnung und der diese begründenden Unterla- gen ist Abschnitt J der RBBau zu beachten. 3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbei- ten an bis zur Fertigstellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro wer- den vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, einschließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung.*) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufig- keit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Xxxxxxxx der Arbeiten richtet.*) 3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH / FH, Bachelor / Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers be- dürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. 3.5.5 Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leis- tungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung ent- sprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. 3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen: [. ]
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Samples: Vertrag Technische Ausrüstung, Vertrag Technische Ausrüstung
Objektüberwachung (Bauüberwachung). 3.5.1 Das sind die nachfolgend genannten Grundleistungen - bzw. Teile davon - der Leistungsphase 8 des § 73 Abs. 3 15 HOAI: , ohne • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung Kostenfeststellung nach DIN 276 oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen mit den an- erkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriftennach dem wohnungsrechtli- chen Berechnungsrecht, • Mitwirken beim Aufstellen Antrag auf behördliche Abnahmen und Überwachen eines Zeitplanes (Balken- diagramm)Beteiligung daran, • Mitwirken beim Führen eines Bautagebuches (gemäß VHB, EFB- Bautgb), • Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, • Mitwirken bei der Abnahme der Leistungen sowie Rechnungsprüfung. Dazu gehören insbesondere: ⮚ Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Abnahmen und Teilnahme daran, ⮚ Prüfen der Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung (s. 3.5.2) ⮚ Feststellen und Auflisten der Mängel, ⮚ Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstra- fen. • Vorbereiten der Anträge auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran. • Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedie- nungsanleitungen und Prüfprotokolle. • Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel. • Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab- rechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag[....]. Die Überwachung der Ausführung des Objekts Objektes auf Übereinstimmung, unter anderem mit den einschlägigen Vorschriften, umfasst auch die Be- achtung aller materiellrechtlichen ArbeitsschutzbestimmungenArbeitsschutzrechtbestimmungen.
3.5.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich sachlich / fachtechnisch*) und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertragli- chen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber: Abschlagsrechnungen: [. ] Teil- / Schlussrechnungen: [. ] Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Un- terlagen wie Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und sons- tige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kenn- zeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit fol- gender Bescheinigung zu versehen: In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrech- nungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheini- gung des Auftragnehmers für die sachliche, fachtechnische und rechneri- sche Feststellung mit: und für die fachtechnische und rechnerische Feststellung mit zu versehen. Endbetrag: € Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer, auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seine Erfüllungsgehilfen ausge- stellt werden, die Verantwortung dafür, dass • nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, • die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berech- net, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, • die Vertragspreise eingehalten worden sind, • alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind. Bei der Behandlung der Rechnung und der diese begründenden Unterla- gen ist Abschnitt J der RBBau zu beachten.
3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbei- ten an bis zur Fertigstellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro wer- den vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, einschließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung.*) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufig- keit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Xxxxxxxx der Arbeiten richtet.*)
3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH / FH, Bachelor / Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens mindes- tens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers be- dürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner.
3.5.5 Der mit der Objektüberwachung örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leis- tungen Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung ent- sprechend Aus- führung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung Ergän- zung zu veranlassen.
3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen: [. ]
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Samples: Vertrag Gebäude, Vertrag Freianlagen
Objektüberwachung (Bauüberwachung). 3.5.1 Das sind Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Verträgen für ausländische Streitkräfte oder NATO darf die nachfolgend genannten Grundleistungen Rechnung nur netto, ohne Umsatzsteuerausweis, erfolgen, weil die Leistungen insoweit umsatzsteuerbefreit sind. Zu den Leistungen des Auftraggebers gehören im Allgemeinen: - bzw. Teile davon Vorlage der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten ES - Bau -, - Einholen der Leistungsphase 8 Bestätigung des § 73 Abs. 3 HOAI: • Überwachen Bedarfsträgers zur EW - Bau -, - Einholen der Ausführung bauordnungsrechtlichen und sonst erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen, - Vergabe, Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche, Ausfüllen der Einheitlichen Verdingungsmuster, Festlegung der Vergabeart, Führen der Bewerber- und Bieterliste, Auswahl der aufzufordernden Unternehmen, Auskünfte gegenüber den Bewerbern, Einholen der Angebote, Verdingungsverhandlungen, Durchsicht und Nachrechnen der Angebote einschließlich des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder ZustimmungAufstellens des Preisspiegels, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen Verhandeln mit den an- erkannten Regeln Bietern, Abfassen der Technik Verträge und den einschlägigen VorschriftenAuftragserteilung, • Mitwirken beim Aufstellen - Kassenreifmachen der vom Auftragnehmer geprüften und Überwachen eines Zeitplanes (Balken- diagramm)festgestellten / bescheinigten Kostenrechnungen, • Mitwirken beim Führen eines Bautagebuches (gemäß VHB, EFB- Bautgb), • Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, • Mitwirken bei der Abnahme der Leistungen sowie Rechnungsprüfung. Dazu gehören insbesondere: ⮚ Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Abnahmen und Teilnahme daran, ⮚ Prüfen der Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung (s. 3.5.2) ⮚ Feststellen und Auflisten der Mängel, ⮚ Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstra- fen. • Vorbereiten der Anträge - Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran. • Zusammenstellen und Übergeben , - die Haushaltsführung nach der RevisionsunterlagenBundeshaushaltsordnung, Bedie- nungsanleitungen und Prüfprotokolle. • Mitwirken beim Auflisten - Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht, - Führen der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. • Überwachen Haushaltsüberwachungslisten, der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel. • Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab- rechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem KostenanschlagRechnungslegungsliste. Die Dauer der Objektüberwachung ist spätestens mit Beginn der Bauausführung festzulegen. Die (privatrechtliche) Überwachung der Ausführung der Bewehrung ist bei Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Teil der Grundleistung des Objekts auf Übereinstimmung, unter anderem Objektplaners nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI und wird mit den einschlägigen Vorschriften, umfasst auch die Be- achtung aller materiellrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen.
3.5.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich sachlich / fachtechnisch*) und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertragli- chen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber: Abschlagsrechnungen: [. ] Teil- / Schlussrechnungen: [. ] Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Un- terlagen wie Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und sons- tige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kenn- zeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit fol- gender Bescheinigung zu versehen: In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrech- nungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheini- gung des Auftragnehmers für die sachlicheLeistungsphase "Objektüberwachung" vereinbarten Honorar abgegolten. Werden dem Auftragnehmer keine Leistungen der Leistungsphase 8 übertragen, fachtechnische und rechneri- sche Feststellung mit: und so ist für die fachtechnische und rechnerische Feststellung mit zu versehen. Endbetrag: € Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer, auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seine Erfüllungsgehilfen ausge- stellt werden, die Verantwortung dafür, dass • nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, • die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berech- net, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, • die Vertragspreise eingehalten worden sind, • alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind. Bei der Behandlung der Rechnung und der diese begründenden Unterla- gen ist Abschnitt J der RBBau zu beachten.
3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbei- ten an bis zur Fertigstellung des Bauwerks / der baulichen Anlage gestalterische Überwachung gemäß § 15 HOAI ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro wer- den vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, einschließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung.*) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufig- keit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Xxxxxxxx der Arbeiten richtet.*)
3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH / FH, Bachelor / Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen besonderes Honorar schriftlich zu benennen; er vereinbaren. In diesem Fall ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel in § 3.5 des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers be- dürfen des schriftlichen Einvernehmens der VertragspartnerVertrages ein weiterer Abschnitt mit fortlaufender Nummerierung einzufügen.
3.5.5 Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leis- tungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung ent- sprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen.
3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen: [. ]
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Samples: Bauvertrag