Obliegenheiten zur Durchführung von Revisionen. Ergänzend zu B3-3.1 hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten Inspektionen und Revisionen von Elektromotoren durchzuführen, die (in Umfang und zeitlichen In- tervallen) dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers entsprechen oder auf besonderen Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi- cherer beruhen.
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Samples: Maschinenversicherung
Obliegenheiten zur Durchführung von Revisionen. Ergänzend zu B3-3.1 hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten Inspektionen und Revisionen von Elektromotoren der gesamten Wasserturbinenanlage (Turbine, Getriebe, Generator) oder seiner einzelnen Teile durchzuführen, die (in Umfang und zeitlichen In- tervallen) Intervallen dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers entsprechen oder auf besonderen besonde- ren Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi- cherer beruhenVersicherer be- ruhen.
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Samples: Maschinenversicherung
Obliegenheiten zur Durchführung von Revisionen. Ergänzend zu B3-3.1 hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten Inspektionen und Revisionen von Elektromotoren der gesamten Windenergieanlage durchzuführen, die (in Umfang und zeitlichen In- tervallenIntervallen) dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers entsprechen ent- sprechen oder auf besonderen Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi- cherer Versicherer beruhen.
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Samples: Maschinenversicherung
Obliegenheiten zur Durchführung von Revisionen. Ergänzend zu B3-3.1 hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten Inspektionen und Revisionen von Elektromotoren der gesamten Gasturbinenanlage (Turbine, Getriebe, Generator) o- der seiner einzelnen Teile durchzuführen, die (in Umfang und zeitlichen In- tervallenIntervallen) dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers entsprechen oder auf besonderen besonde- ren Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi- cherer beruhenVersicherer be- ruhen.
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Samples: Maschinenversicherung
Obliegenheiten zur Durchführung von Revisionen. Ergänzend zu B3-3.1 hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten Inspektionen und Revisionen von Elektromotoren der gesamten Motorenanlage (Motor und Generator) durchzuführen, die (in Umfang und zeitlichen In- tervallenIntervallen) dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers bzw. der Umrüsterfirmen entsprechen oder auf besonderen Vereinbarungen Vereinbarun- gen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi- cherer Versicherer beruhen.
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