Organe der Genossenschaft. 13 Organe der Genossenschaft
A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG
Organe der Genossenschaft. 13 Organe der Genossenschaft
A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung
Organe der Genossenschaft. 13 Die Organe der Genossenschaft sind:
A) Der Vorstand
B) Der Aufsichtsrat
C) Die Vertreterversammlung
A. Der Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Ge- schäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehr- vertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertre- tung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Organe der Genossenschaft. 13 Organe der Genossenschaft
A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG
A. DER VORSTAND § 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181
Organe der Genossenschaft. 13 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind:
A. Der Vorstand
B. Der Aufsichtsrat
C. Die Generalversammlung
Organe der Genossenschaft. 13 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind
A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG
Organe der Genossenschaft. 13 Organe der Genossenschaft
Organe der Genossenschaft. 13 Organe der Genossenschaft Organe der Genossenschaft sind:
A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG
A. DER VORSTAND § 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 der Satzung. § 15
Organe der Genossenschaft. 12
A. Der Vorstand
B. Der Aufsichtsrat
C. Die Generalversammlung
D. Der Beirat
A. Der Vorstand
Organe der Genossenschaft. 19 Organe
(1) Die Genossenschaft hat als Organe - den Vorstand, - den Aufsichtsrat, - die Vertreterversammlung.
(2) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 1.501, so üben die Mitglieder ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung aus.
(3) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebs nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen und effizienten Geschäftstätigkeit auszurichten.