OTC-Derivatgeschäfte Musterklauseln

OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge- schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge- handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba- rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au- ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen- tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg- lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi- sierten Markt gehandelt wird.
OTC-Derivatgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, als auch sogenannte Over-the-counter-(OTC)- Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf die Verwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungs- instituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei ausserbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des Wertes des Fondsvermögens beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Fondsvermögens betragen. Ausserbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fondsvermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung von OGAW-Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zu- gelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelas- sen oder in diesen einbezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)–Geschäfte. De- rivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelas- sen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinsti- tuten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahen- tenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes von OGAW-Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes von OGAW-Fonds betragen. Außerbörslich gehandelte Derivatge- schäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner ab- geschlossen werden, werden auf diese Grenzen nicht ange- rechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des OGAW-Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das De- rivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird. Eine Liste der Vertragspartner, mit denen grundsätzlich für OGAW-Fonds OTC-Geschäfte abgeschlossen werden können (nach jeweiliger vertraglicher Grundlage) kann auf der Inter- netseite der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- blikumsfonds/hinweise/ eingesehen werden.
OTC-Derivatgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum Handel zugelassen sind. Eine Investition des OGAW-Sondervermögens in außerbörsliche Geschäfte, soge- nannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte ist abweichend von den Anlagebedingungen derzeit nicht vorgesehen.