Common use of Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft): Clause in Contracts

Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft):. Abweichend von A II. 1. a) gilt: Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie dessen Kinder. Für die Kinder des Partners gelten die Regelungen nach A II. 1. b) analog. Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach A II 1. a). Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen: • Der mitversicherte Partner ist durch Xxxxxx benannt. • Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kin- der und Elternteile untereinander. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträ- gern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitge- bern wegen Personenschäden. • Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner. • Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Fortsetzungsklausel A II. 3. sinngemäß.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung

Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft):. Abweichend von A II. 1. a) gilt: Mitversichert Xxxxxxxxxxxx ist der mit Ihnen dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Lebensge- meinschaft sowie dessen Kinder. Für die Kinder des Partners gelten die Regelungen nach A II. 1. b) analog. Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach A II 1. a). Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen: • Der mitversicherte Partner ist durch Xxxxxx benannt. benannt • Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kin- der Kinder und Elternteile untereinander. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträ- gernSozialversicherungsträgern, SozialhilfeträgernSozi- alhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitge- bern Arbeitgebern wegen PersonenschädenPerso- nenschäden. • Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder des VN sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen dem VN und dem Partner. • Im Falle Ihres des Todes des VN gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Fortsetzungsklausel A II. 3. sinngemäß.

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Samples: www.pferd-versichert.de

Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft):. Abweichend von A II. 1. a) gilt: Mitversichert ist der mit Ihnen dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Lebensge- meinschaft sowie dessen Kinder. Für die Kinder des Partners gelten die Regelungen nach A II. 1. b) analog. Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach A II 1. a). Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen: • Der mitversicherte Partner ist durch Xxxxxx benannt. benannt • Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kin- der Kinder und Elternteile untereinander. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträ- gernSozialversicherungsträgern, SozialhilfeträgernSozi- alhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitge- bern Arbeitgebern wegen PersonenschädenPerso- nenschäden. • Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder des VN sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen dem VN und dem Partner. • Im Falle Ihres des Todes des VN gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Fortsetzungsklausel A II. 3. sinngemäßsinngemäft.

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Samples: www.gothaer.de