Pausenanrechnung. Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 Prozent auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der Flaschen-, Fass- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.
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Pausenanrechnung. Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 Prozent auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der Flaschen-, Fass- oder Dosenabfüllung Dosenabfällung beschäftigt sind.
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Pausenanrechnung. Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 Prozent % auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen ausge- nommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender zwin- gender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der Flaschen-, Fass- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.. Teil III: KV 38,5-Std.-Woche / Kohlensäurehalt. Getränke
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Pausenanrechnung. Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 Prozent % auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender zwin-gender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der Flaschen-, Fass- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.
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Pausenanrechnung. Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 Prozent % auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen ausge- nommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender zwin- gender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der Flaschen-, Fass- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.. – 35 – Teil III: KV 38,5-Std.-Woche / Kohlensäurehalt. Getränke
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