Personalverleih. Im Personalverleih werden dem entliehenen Arbeitnehmenden sämtliche Stunden über 45 Wochenstunden als Überstunden qualifiziert und sind mit dem entsprechenden Zuschlag von 25% zu versehen und auszubezahlen. Eine Kompensation der Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ist möglich, doch muss nachgewiesen werden können, dass Freizeit von gleicher Dauer gewährt und auch bezahlt wurde. Dauert ein Einsatz weniger als 5 Tage, rechtfertigt sich eine tägliche Betrachtung der Arbeitszeit. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt auch hier, wie bei den Entsandten, 9 Stunden täglich. Alles was über 9 Stunden pro Tag gearbeitet wird ist als Überstunde qualifiziert und mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen oder durch Gewährung von Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Frage, wie der Überstundenzuschlag zu berechnen ist, wurde weder von der Lehre, noch vom BGer abschliessend geklärt. Die ZPK hat sich für folgende Methode entschieden: Werden die Überstunden durch Geldleistung kompensiert, wird auf den Stundenlohn (Grundlohn), nebst dem Zuschlag von 25%, noch der Anteil 13. Monatslohn (8.33%) addiert. Dies, weil sich der Normallohn aus dem Grundlohn und dem Anteil 13. Monatslohn zusammensetzt (GL-Entscheid vom 18. August 2009). Dies wird auch so in Art. 16 Abs. 1 GAV festgehalten. Bei der Abgeltung der Überstunden ist der Anteil 13. Monatslohn somit miteinzubeziehen. Die Zuschläge für Feier- und Ferientage dürfen bei der Abgeltung der Überstunden nicht miteinbezogen werden. Begründung: Durch das Leisten von Überstunden werden weder mehr Feier- noch mehr Ferientage generiert. Beispiel mit 3 geleisteten Überstunden: Grundstundenlohn + Anteil 13. Monatslohn (8.33%) = Normallohn pro Stunde Normallohn pro Stunde * 125% * 3 Stunden = Abgeltung der 3 Überstunden Diesbezüglich wollen die GAV-Parteien, dass die Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber miteinander reden und eine einvernehmliche Lösung finden. Geleistete, aber noch nicht ausgeglichene Überstunden (weder bezahlt noch kompensiert) sind nicht als Unterschreitung des Mindestlohnes bzw. Verletzung des GAV´s zu qualifizieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Arbeitnehmender seit längerer Zeit einen hohen Überstundensaldo aufweist, ist dem kontrollierten Betrieb eine Frist von 6 Monaten zu gewähren, um die festgestellten Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer abzubauen. Kann der Betrieb die Überstundensaldi nicht abbauen oder will der Arbeitnehmende nicht mit Freizeit kompensieren...
Personalverleih. Bei Personalverleihern wird auf den sogenannten Arbeitsort abgestellt. Der Arbeitsort wird im Arbeitsvertrag wie folgt definiert: „Der Arbeitsort befindet sich am Ort des jeweiligen Einsatzbetriebes.“ Somit sind Spesen erst geschuldet, wenn sich der vermittelte Arbeitnehmende ausserhalb des Einsatzorts befindet. Die Spesen müssen vom Personalverleiher übernommen werden, denn der Arbeitsvertrag besteht zwischen dem Personalverleiher und dem vermittelten Arbeitnehmenden. Der Personalverleiher muss den Einsatzbetrieb als Arbeitsort definieren. Es ist nicht möglich, bspw. eine Baustelle als Arbeitsort zu definieren, um den Arbeitnehmenden keine Spesen bezahlen zu müssen. Werden mehr Spesen bezahlt als im GAV vorgesehen, so müssen diese, im Sinne des Seco, in der Gleichwertigkeitsprüfung als Entsendezulage angerechnet werden (Weisung „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich“).
Personalverleih. 6.1 Arbeitgebende, die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbemässig Arbeitnehmende überlassen, gelten als Personalverleihende.
6.2 Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen GAV, so muss gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) der Personalverleihende für den betroffenen Arbeitnehmenden die entsprechenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einhalten.
Personalverleih. Wenn es der Servicevertrag und der Auftrag erfordern, stellt dbi dem Kunden die entsprechenden Personalressourcen für die Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung. Wird einer oder mehrere der für den Auftrag zugeteilten Mitarbeiter arbeitsunfähig, ohne dass der Kunde für diesen Umstand verantwortlich ist (insbesondere bei Krankheit oder Unfall, Abreise oder Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung), wird sich dbi so schnell wie möglich bemühen, die Mitarbeiter durch andere Mitarbeiter mit vergleichbaren Qualifikationen zu ersetzen. Abwesenheiten wegen Ausbildung oder Ferien der für die Erfüllung des Auftrags zugewiesenen Mitarbeiter werden nach Absprache zwischen dem betroffenen Mitarbeiter, dbi und dem Kunden geplant.
Personalverleih. Bei Personalverleihern wird auf den sogenannten Arbeitsort abgestellt. In der Regel ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag wie folgt definiert: „Der Arbeitsort befindet sich am Ort des jeweiligen Einsatzbetriebes.“ Somit sind Spesen erst geschuldet, wenn sich der vermittelte Arbeitnehmende ausserhalb des Einsatzorts befindet. Die Spesen müssen vom Personalverleiher übernommen werden, denn der Arbeitsvertrag besteht zwischen dem Personalverleiher und dem vermittelten Arbeitnehmenden. Werden mehr Spesen bezahlt als im GAV vorgesehen, so müssen diese, im Sinne des Seco, in der Gleichwertigkeitsprüfung als Entsendezulage angerechnet werden (Weisung „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich“).
Personalverleih. Im Personalverleih sind Arbeitnehmende obligatorisch krankentaggeldversichert (Art. 28 f. GAV für den Personalverleih), wenn der Betrieb dem GAV Personalverleih untersteht. Ansonsten sind die obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung auch auf den Personalverleih anwendbar. Für die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a Abs. 1 und 2 OR ist die Dauer des Arbeitsverhält- nisses massgebend. Dieses muss nicht mit der Dauer eines Einsatzes identisch sein. Als ein Ar- beitsverhältnis gelten einzelne Einsätze, wenn • die Einsätze unmittelbar aufeinander folgen, • der Unterbruch zwischen den Einsätzen nur auf die Ausübung eines Rechts (Ferien, Krank- heit, Unfall) oder einer gesetzlichen Pflicht zurückzuführen ist oder • zwischen den einzelnen Einsätzen die sich aus der Natur des temporären Arbeitsverhält- nisses ergebenden beschäftigungslosen Tage/Wochen liegen. Wenn der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärten GAV untersteht, sind für die Dauer des Einsatzes die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen dieses GAV massgebend (Art. 20 Abs. 1 Arbeitsvermittlungsgesetz).
Personalverleih. Das wesentliche Kriterium bei einem Personalverleih bzw. einer Arbeitnehmerüberlas- sung ist, dass ein Unternehmen einem anderen Unternehmen Mitarbeiter mit einer bestimmten, vertraglich vereinbarten Qualifikation gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Das verleihende Unternehmen schuldet aber nur die zeitliche Zurverfügungstellung dieses Personals. Über den Inhalt der Aufgaben, die dieses Personal zu erledigen hat, entscheidet das Unternehmen, das es ausleiht, also zur Verfügung gestellt bekommen hat. Für die Dauer des Verleihs wird der Mitarbeiter quasi wie ein Mitarbeiter des entleihenden Unter- nehmens behandelt. Ein typisches Beispiel ist der Verleih von Personal durch Zeitarbeitsfirmen oder zwi- schen verbundenen Unternehmen. In Deutschland gibt es für diese Fälle spezielle Vor- schriften, die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt sind. Im Folgenden wird jedoch statt Arbeitnehmerüberlassung einheitlich nur der Begriff Personalverleih verwendet. Details zur Dauer eines Personalverleihs, der Qualifikation der Mitarbeiter, der Vergü- tung etc. können variieren, wobei im Folgenden darauf nicht weiter eingegangen wird. Findet grenzüberschreitender Personalverleih statt, sind die rechtlichen Konsequenzen und damit verbundenen Pflichten für die beteiligten Unternehmen und für den Mitarbeiter persönlich deutlich von den bisher dargestellten Geschäftsbeziehungen zu unterscheiden. Unternehmen A mit Sitz in Deutschland hatte eine Maschine an Unternehmen B mit Sitz in Polen geliefert. Ein Mitarbeiter des Unternehmens B, der die Bedienung dieser Maschine über nehmen sollte, fällt unerwartet für drei Monate aus. Unternehmen A vereinbart mit Unter nehmen B, einen seiner Mitarbeiter mit den entsprechenden Qualifikationen kurzfristig an Unternehmen B »auszuleihen«.
Personalverleih. 7.1 Der Verleih von Personal durch Aveniq richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Ar- beitsvermittlung und den Personalverleih. Aveniq ist verantwortlich für die notwendigen Bewilligun- gen und Verträge für die eingesetzten Personen, sowie die erforderlichen Anmeldungen bei den So- zialversicherungen.
7.2 Bei Personalverleih haftet Aveniq einzig für die sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) der beim Kunden eingesetzten Personen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Zweckmässig- keit der dem verliehenen Personal erteilten Auf- träge sowie für die Überwachung und Kontrolle der von diesen zu erbringenden Leistungen verantwort- lich.
Personalverleih. Original Kautionsurkunde
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