Common use of Personalverleih Clause in Contracts

Personalverleih. Im Personalverleih werden dem entliehenen Arbeitnehmenden sämtliche Stunden über 45 Wochenstunden als Überstunden qualifiziert und sind mit dem entsprechenden Zuschlag von 25% zu versehen und auszubezahlen. Eine Kompensation der Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ist möglich, doch muss nachgewiesen werden können, dass Freizeit von gleicher Dauer gewährt und auch bezahlt wurde. Dauert ein Einsatz weniger als 5 Tage, rechtfertigt sich eine tägliche Betrachtung der Arbeitszeit. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt auch hier, wie bei den Entsandten, 9 Stunden täglich. Alles was über 9 Stunden pro Tag gearbeitet wird ist als Überstunde qualifiziert und mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen oder durch Gewährung von Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Frage, wie der Überstundenzuschlag zu berechnen ist, wurde weder von der Lehre, noch vom BGer abschliessend geklärt. Die ZPK hat sich für folgende Methode entschieden: Werden die Überstunden durch Geldleistung kompensiert, wird auf den Stundenlohn (Grundlohn), nebst dem Zuschlag von 25%, noch der Anteil 13. Monatslohn (8.33%) addiert. Dies, weil sich der Normallohn aus dem Grundlohn und dem Anteil 13. Monatslohn zusammensetzt (GL-Entscheid vom 18. August 2009). Dies wird auch so in Art. 16 Abs. 1 GAV festgehalten. Bei der Abgeltung der Überstunden ist der Anteil 13. Monatslohn somit miteinzubeziehen. Die Zuschläge für Feier- und Ferientage dürfen bei der Abgeltung der Überstunden nicht miteinbezogen werden. Begründung: Durch das Leisten von Überstunden werden weder mehr Feier- noch mehr Ferientage generiert. Beispiel mit 3 geleisteten Überstunden: Grundstundenlohn + Anteil 13. Monatslohn (8.33%) = Normallohn pro Stunde Normallohn pro Stunde * 125% * 3 Stunden = Abgeltung der 3 Überstunden Diesbezüglich wollen die GAV-Parteien, dass die Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber miteinander reden und eine einvernehmliche Lösung finden. Geleistete, aber noch nicht ausgeglichene Überstunden (weder bezahlt noch kompensiert) sind nicht als Unterschreitung des Mindestlohnes bzw. Verletzung des GAV´s zu qualifizieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Arbeitnehmender seit längerer Zeit einen hohen Überstundensaldo aufweist, ist dem kontrollierten Betrieb eine Frist von 6 Monaten zu gewähren, um die festgestellten Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer abzubauen. Kann der Betrieb die Überstundensaldi nicht abbauen oder will der Arbeitnehmende nicht mit Freizeit kompensieren, muss der Betrieb die Überstunden mit Zuschlag auszahlen. Das OR hält in Art. 321c fest, dass Überstunden nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden dürfen. Art. 13 Abs. 4 GAV hält weiter fest, dass eine Auszahlung der Überstunden in Absprache mit den Arbeitnehmenden erfolgen muss. Über die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer steht nichts. Im Sinne des Kommentares zu Art. 34 GAV sollen die Parteien eine einvernehmliche Lösung finden. Die einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber zum Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer sollte, aufgrund des notwendigen Einverständnisses des Arbeitnehmenden, wenn möglich vermieden werden. Bei der Vorholzeit handelt es sich um eine Vorverschiebung der Arbeitszeit zur Überbrückung von Feiertagen. Es handelt sich somit weder um Mehrstunden noch um Überstunden. Die zu leistende Vorholzeit muss für den ganzen Betrieb einheitlich festgelegt werden. Sollte es zu einer Auszahlung kommen, so erfolgt diese ohne Zuschlag von 25%. Die geäufnete Vorholzeit muss noch im gleichen Kalenderjahr wieder abgebaut werden.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Personalverleih. Im Personalverleih werden dem entliehenen Arbeitnehmenden sämtliche Stunden über 45 Wochenstunden als Überstunden qualifiziert und sind mit dem entsprechenden Zuschlag von 25% zu versehen und auszubezahlen. Eine Kompensation der Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ist möglich, doch muss nachgewiesen werden können, dass Freizeit von gleicher Dauer gewährt und auch bezahlt wurde. Dauert ein Einsatz weniger als 5 Tage, rechtfertigt sich eine tägliche Betrachtung der Arbeitszeit. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt auch hier, wie bei den Entsandten, 9 Stunden täglich. Alles was über 9 Stunden pro Tag gearbeitet wird ist als Überstunde qualifiziert zu qualifizieren und ist mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen oder durch Gewährung von Freizeit von gleicher Dauer zu kompensierenauszuzahlen. Berechnung des Überstundenzuschlages: Die Frage, wie der Überstundenzuschlag zu berechnen ist, wurde weder von der Lehre, noch vom BGer abschliessend geklärt. Die ZPK hat sich für folgende Methode entschieden: Werden die Überstunden durch Geldleistung kompensiert, wird auf den Stundenlohn (Grundlohn), nebst dem Zuschlag von 25%, noch der Anteil 13. Monatslohn (8.33%) addiert. Dies, weil sich der Normallohn aus dem Grundlohn und dem Anteil 13. Monatslohn zusammensetzt (GL-Entscheid vom 18. August 2009). Dies wird auch so in Art. 16 Abs. 1 GAV festgehalten. Bei der Abgeltung der Überstunden ist der Anteil 13. Monatslohn somit miteinzubeziehen. Die Zuschläge für Feier- und Ferientage dürfen bei der Abgeltung der Überstunden nicht miteinbezogen werden. Begründung: Durch das Leisten von Überstunden werden weder mehr Feier- noch mehr Ferientage generiert. Beispiel mit 3 geleisteten Überstunden: Grundstundenlohn + Anteil 13. Monatslohn (8.33%) = Normallohn pro Stunde Normallohn pro Stunde * 125% * 3 Stunden = Abgeltung der 3 Überstunden Diesbezüglich wollen Die Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer und in der Regel innert 6 Monaten zu kompensieren (Art. 12 Abs. 3 GAV). Ein solcher Ausgleich setzt allerdings das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus und kann, soweit die GAV-ParteienParteien nichts anderes vereinbart haben, dass die Arbeitnehmenden und die nicht einseitig vom Arbeitgeber miteinander reden und eine einvernehmliche Lösung findenangeordnet werden. Den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt jedoch der Arbeitgeber. Geleistete, aber noch nicht ausgeglichene Überstunden (weder bezahlt noch kompensiert) sind jedoch nicht als Unterschreitung des Mindestlohnes bzw. Verletzung des GAV´s zu qualifizieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Arbeitnehmender seit längerer Zeit einen hohen Überstundensaldo aufweist, ist dem kontrollierten Betrieb eine Frist von 6 Monaten zu gewähren, um die festgestellten Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer abzubauen. Kann der Betrieb die Überstundensaldi nicht abbauen oder will der Arbeitnehmende nicht mit Freizeit kompensieren, muss der Betrieb die Überstunden mit Zuschlag auszahlen. Das OR hält in ArtDauer zu kompensieren. 321c fest, dass Überstunden nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden dürfen. Art. 13 Abs. 4 GAV hält weiter fest, dass eine Auszahlung der Überstunden in Absprache mit den Arbeitnehmenden erfolgen muss. Über die Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer steht nichtsbraucht aber das Einverständnis des Arbeitnehmenden. Im Sinne des Kommentares zu Den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt jedoch der Arbeitgeber. An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass bei Arbeitnehmenden von industriellen Betrieben (Fensterbauer oder Küchenfabrikanten) Überzeit gemäss Art. 34 GAV sollen die Parteien eine einvernehmliche Lösung finden. Die einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber zum Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer sollte, aufgrund des notwendigen Einverständnisses des Arbeitnehmenden13 ArG entsteht, wenn möglich vermieden mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Überzeit kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Bei der Vorholzeit handelt es sich um eine Vorverschiebung der Arbeitszeit zur Überbrückung Dies ist insbesondere beim Sachbearbeiter Planung von FeiertagenBedeutung, denn nach Art. Es handelt sich somit weder um Mehrstunden noch um Überstunden17 Abs. Die zu leistende Vorholzeit muss für den ganzen Betrieb einheitlich festgelegt 3 lit. b GAV dürfen 18 Stunden pro Monat flexibilisiert werden. Sollte es zu einer Auszahlung kommen, so erfolgt diese ohne Zuschlag von 25%. Die geäufnete Vorholzeit muss noch im gleichen Kalenderjahr wieder abgebaut werdenDies gilt jedoch nicht für die Überzeit.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Personalverleih. Im Personalverleih werden dem entliehenen Arbeitnehmenden sämtliche Stunden über 45 Wochenstunden als Überstunden qualifiziert und sind mit dem entsprechenden Zuschlag von 25% zu versehen und auszubezahlen. Eine Kompensation der Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ist möglich, doch muss nachgewiesen werden können, dass Freizeit von gleicher Dauer gewährt und auch bezahlt wurde. Dauert ein Einsatz weniger als 5 Tage, rechtfertigt sich eine tägliche Betrachtung der Arbeitszeit. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt auch hier, wie bei den Entsandten, 9 Stunden täglich. Alles was über 9 Stunden pro Tag gearbeitet wird ist als Überstunde qualifiziert zu qualifizieren und ist mit einem entsprechenden Zuschlag auszuzahlen oder durch Gewährung von Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Frage, wie der Überstundenzuschlag zu berechnen ist, wurde weder von der Lehre, noch vom BGer abschliessend geklärt. Die ZPK hat sich für folgende Methode entschieden: Werden die Überstunden durch Geldleistung kompensiert, wird auf den Stundenlohn (Grundlohn), nebst dem Zuschlag von 25%, noch der Anteil 13. Monatslohn (8.33%) addiert. Dies, weil sich der Normallohn aus dem Grundlohn und dem Anteil 13. Monatslohn zusammensetzt (GL-Entscheid vom 18. August 2009). Dies wird auch so in Art. 16 Abs. 1 GAV festgehalten. Bei der Abgeltung der Überstunden ist der Anteil 13. Monatslohn somit miteinzubeziehen. Die Zuschläge für Feier- und Ferientage dürfen bei der Abgeltung der Überstunden nicht miteinbezogen werden. Begründung: Durch das Leisten von Überstunden werden weder mehr Feier- noch mehr Ferientage generiert. Beispiel mit 3 geleisteten Überstunden: Grundstundenlohn + Anteil 13. Monatslohn (8.33%) = Normallohn pro Stunde Normallohn pro Stunde * 125% * 3 Stunden = Abgeltung der 3 Überstunden Diesbezüglich wollen Die Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer und in der Regel innert 6 Monaten zu kompensieren (Art. 12 Abs. 3 GAV). Ein solcher Ausgleich setzt allerdings das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus und kann, soweit die GAV-ParteienParteien nichts anderes vereinbart haben, dass die Arbeitnehmenden und die nicht einseitig vom Arbeitgeber miteinander reden und eine einvernehmliche Lösung findenangeordnet werden. Den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt jedoch der Arbeitgeber. Geleistete, aber noch nicht ausgeglichene Überstunden (weder bezahlt noch kompensiert) sind jedoch nicht als Unterschreitung des Mindestlohnes bzw. Verletzung des GAV´s zu qualifizieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Arbeitnehmender seit längerer Zeit einen hohen Überstundensaldo aufweist, ist dem kontrollierten Betrieb eine Frist von 6 Monaten zu gewähren, um die festgestellten Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer abzubauen. Kann der Betrieb die Überstundensaldi nicht abbauen oder will der Arbeitnehmende nicht mit Freizeit kompensieren, muss der Betrieb die Überstunden mit Zuschlag auszahlen. Das OR hält in Art. 321c festAn dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass Überstunden nur im Einverständnis mit dem bei Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden dürfen. industriellen Betrieben (Fensterbauer oder Küchenfabrikanten) Überzeit gemäss Art. 13 ArG entsteht, wenn mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Überzeit kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Dies ist insbesondere beim Sachbearbeiter Planung von Bedeutung, denn nach Art. 17 Abs. 4 3 lit. b GAV hält weiter fest, dass eine Auszahlung der Überstunden in Absprache mit den Arbeitnehmenden erfolgen muss. Über die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer steht nichts. Im Sinne des Kommentares zu Art. 34 GAV sollen die Parteien eine einvernehmliche Lösung finden. Die einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber zum Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer sollte, aufgrund des notwendigen Einverständnisses des Arbeitnehmenden, wenn möglich vermieden dürfen 18 Stunden pro Monat flexibilisiert werden. Bei der Vorholzeit handelt es sich um eine Vorverschiebung der Arbeitszeit zur Überbrückung von Feiertagen. Es handelt sich somit weder um Mehrstunden noch um Überstunden. Die zu leistende Vorholzeit muss Dies gilt jedoch nicht für den ganzen Betrieb einheitlich festgelegt werden. Sollte es zu einer Auszahlung kommen, so erfolgt diese ohne Zuschlag von 25%. Die geäufnete Vorholzeit muss noch im gleichen Kalenderjahr wieder abgebaut werdendie Überzeit.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schreinergewerbe