Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte. 15.1. Gegenüber unseren Kunden behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck - Wechsel - Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks durch uns. 15.2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 15.3. Eine Verbringung des dem Eigentumsvorbehalt bzw. unserem Sicherungseigentum unterfallenden Gegenstandes an einen anderen Ort als den Ort der Lieferung oder eine Veräußerung ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung untersagt. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Gegenstände an gut sichtbarer Stelle mit einem Kennzeichen zu versehen, das auf unser Eigentum hinweist. Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen, oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, alle sonstigen nach dem Recht des Standorts der unter Eigentumsvorbehalt bzw. in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware etwa erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unser Eigentum auch mit Wirkung gegen Dritte uneingeschränkt aufrecht zu erhalten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder ähnlicher ausländischer Rechtsbehelfe zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. 15.4. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wassereinwirkung ausreichend zu versichern und auf unser Verlangen eine Sicherungsbestätigung (Sicherungsschein) bei dem Versicherer zu unseren Gunsten zu beantragen sowie auf unsere Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädigenden an uns abzutreten. Sofern Pflege-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Kunde wird Gesetz - und Rechtsverordnungen, die für den Besitz und den Gebrauch der Ware gelten, beachten. Sollte der Kunde der Versicherungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung durch uns nicht nachkommen, sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware entsprechend zu versichern. Im Übrigen trägt der Kunde während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware. 15.5. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der gelieferten Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen einschließlich allen Nebenrechten mit Rang vor seinen übrigen Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an den Abnehmer oder aus sonstigem Rechtsgrund gegenüber Dritten erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung oder Vermengung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretungen an. Nach der Abtretung ist der Kunde ungeachtet unserer eigenen Befugnis zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz - oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder der Kunde seine Zahlungen einstellt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. den Dritten die Abtretung mitteilt. 15.6. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura - Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Dies gilt auch, wenn der Kunde durch Tätigkeiten nach Satz 2 Alleineigentum erwirbt. Die Bewahrung für uns erfolgt unentgeltlich. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der für uns gelieferten Ware (Faktura - Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich. 15.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen oder heraus zu verlangen. In der Zurücknahme – auch im Wege der Pfändung – der Kaufsache und im Herausgabeverlangen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückerhalt der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 15.8. Unsere Beauftragten sind während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Überprüfung der gelieferten Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware bei dem Kunden berechtigt und können diese als uns gehörig kennzeichnen. 15.9. Für alle Leistungen und Maßnahmen bei der Bestellung, Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten sowie bei der Inanspruchnahme von Mitverpflichteten können wir ein angemessenes Entgelt im Rahmen des § 315 BGB in Rechnung stellen. Außerdem trägt der Kunde alle sonstigen in diesem Zusammenhang stehenden Auslagen und Nebenkosten, insbesondere Lagergelder, Lagerkosten, Kosten der Beaufsichtigung, Vermittlerprovisionen und Prozesskosten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte. 15.120.1. Gegenüber unseren Kunden behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck - Wechsel - Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks durch uns.
15.220.2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
15.320.3. Eine Verbringung des dem Eigentumsvorbehalt bzw. unserem Sicherungseigentum unterfallenden Gegenstandes an einen anderen Ort als den Ort der Lieferung oder eine Veräußerung ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung untersagt. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Gegenstände an gut sichtbarer Stelle mit einem Kennzeichen zu versehen, das auf unser Eigentum hinweist. Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen, oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, alle sonstigen nach dem Recht des Standorts der unter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbe- halt bzw. in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware etwa erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unser Eigentum auch mit Wirkung gegen Dritte uneingeschränkt aufrecht zu erhalten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder ähnlicher ausländischer Rechtsbehelfe zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigenanzu- zeigen.
15.420.4. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln, sie gegen DiebstahlDieb- stahl, Bruch-, Feuer-, Wassereinwirkung ausreichend zu versichern und auf unser Verlangen eine Sicherungsbestätigung (Sicherungsschein) bei dem Versicherer zu unseren Gunsten zu beantragen sowie auf unsere Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädigenden Schädi- genden an uns abzutreten. Sofern Pflege-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig recht- zeitig durchführen. Der Kunde wird Gesetz - und Rechtsverordnungen, die für den Besitz und den Gebrauch der Ware gelten, beachten. Sollte der Kunde der Versicherungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung durch uns nicht nachkommen, sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware entsprechend zu versichern. Im Übrigen trägt der Kunde während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigen- tumsvorbehalts die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware.
15.520.5. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der gelieferten Vorbehaltsware Vor- behaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen einschließlich allen Nebenrechten mit Rang vor seinen übrigen Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an den Abnehmer oder aus sonstigem Rechtsgrund gegenüber Dritten erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung oder Vermengung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretungen an. Nach der Abtretung ist der Kunde ungeachtet unserer eigenen Befugnis zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere insbeson- dere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz - oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder der Kunde seine Zahlungen einstellt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. den Dritten die Abtretung mitteilt.
15.620.6. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Kunden gehörenden gehö- renden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura - Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Dies gilt auch, wenn der Kunde durch Tätigkeiten Tätig- keiten nach Satz 2 Alleineigentum erwirbt. Die Bewahrung für uns erfolgt unentgeltlich. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der für uns gelieferten Ware (Faktura - Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgtüber- trägt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
15.720.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigtberech- tigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen oder heraus zu verlangen. In der Zurücknahme – auch im Wege der Pfändung – der Kaufsache Kauf- sache und im Herausgabeverlangen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückerhalt der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
15.820.8. Unsere Beauftragten sind während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Überprüfung der gelieferten Vorbehaltsware bzw. der in unserem unse- rem Sicherungseigentum stehenden Ware bei dem Kunden berechtigt und können diese als uns gehörig kennzeichnen.
15.920.9. Für alle Leistungen und Maßnahmen bei der Bestellung, Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten sowie bei der Inanspruchnahme Inan- spruchnahme von Mitverpflichteten können wir ein angemessenes Entgelt im Rahmen des § 315 BGB in Rechnung stellen. Außerdem trägt der Kunde alle sonstigen in diesem Zusammenhang stehenden Auslagen und Nebenkosten, insbesondere Lagergelder, Lagerkosten, Kosten der Beaufsichtigung, Vermittlerprovisionen und Prozesskosten.
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