Common use of Pflichten der Vertragsparteien Clause in Contracts

Pflichten der Vertragsparteien. 1. Jede beabsichtigte Beendigung der Lieferung, die nicht mit einem Umzug oder einem Liefe- rantenwechsel einhergeht, ist dem Netzbetreiber bis spätestens zum Ablauf der innerhalb der in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist vor Beendigung der Lieferung oder binnen einer allfällig davon abweichenden festgesetzten Frist in den Sonstigen Marktregeln mitzuteilen. 2. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Lieferantenkennung, der EC-Nummer, der Zugehörigkeit zu einer Bilanzgruppe, der Bi- lanzgruppenkennung, der Bilanzgruppen–ID, des Bilanzgruppenverantwortlichen und dessen EC-Nummer sowie sonstiger Daten, die auf die Datenübermittlung gemäß diesem Vertrag Einfluss haben könnten, bekannt zu geben. Soweit Änderungen gemeldet werden, die gleichermaßen den BGV betreffen (zB Zugehörigkeit zur Bilanzgruppe), hat der Lieferant mit dem BGV das Einvernehmen herzustellen. Die übermittelten Änderungen werden Bestandteil dieses Vertrages, sofern der Netzbetreiber dagegen keinen Einspruch erhebt. 3. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, die Einstellung seiner Tätigkeit oder den Wegfall von Voraussetzungen für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit, dem Netzbetreiber unverzüg- lich mitzuteilen. 4. Der Netzbetreiber informiert den Lieferanten über jede Abmeldung innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen. Nach Durchführung einer Abmeldung hat der Netzbetreiber die für die Endabrechnung erforderlichen, bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten spätestens bis zum Ablauf der innerhalb der in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist nach Abmeldezeitpunkt zu übermitteln. 5. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Daten, insbesondere der ag- gregierten Daten, haben die beteiligten Unternehmen ihre Daten abzugleichen und gemein- sam darauf hinzuwirken, dass Fehler beseitigt und die Richtigkeit der übermittelten Daten für die Zukunft gewährleistet wird. 6. Die Kosten für Errichtung und Betrieb von Zähleinrichtungen sowie für Eichung und Daten- auslesung sind gemäß § 10 Abs. 1 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung grundsätzlich durch das Messentgelt abgegolten. Die Kosten für von den regelmäßigen Ablesungen abwei- chende zusätzliche Ablesungen und daraus resultierende Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Lieferanten vorgenommen werden, werden gesondert in Rechnung gestellt.

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Samples: Datenübermittlungsvertrag

Pflichten der Vertragsparteien. 12.1. Jede beabsichtigte Beendigung der LieferungDer Kunden verpflichtet sich, 4U unverzüglich – mindestens in Textform – zu unterrichten, wenn und soweit er den überlassenen Arbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt oder in dem jeweiligen Einsatzbetrieb eine betriebliche Vereinbarung besteht, die nicht Leistungen für dort tätige Zeitarbeitnehmer vorsieht. Ferner ist der Kunde verpflichtet, 4U unverzüglich – mindestens in Textform – darüber zu informieren, sobald eine solche betriebliche Vereinbarung gekündigt oder verändert oder neu geschlossen wird. 2.2. Dem Kunden ist bekannt, dass – sofern keine Branchenzuschlagstarifverträge einschlägig sind – spätestens nach dem 9. Einsatzmonat zwingend eine Gleichstellung des überlassenen Arbeitnehmers hinsichtlich des Entgelts mit einem Umzug vergleichbaren Stammbeschäftigten des Kunden zu erfolgen hat (§ 8 Abs. 1, 4 AÜG). Vor diesem Hintergrund besteht nach § 12 Abs. 1 S. 4 AÜG die Pflicht des Kunden, spätestens bis zur Vollendung des 8. Einsatzmonats das Entgelt eines mit dem überlassenen Arbeitnehmer vergleichbaren Stammbeschäftigten des Kunden auf Grundlage eines von 4U zur Verfügung gestellten Fragebogens umfänglich und inhaltlich richtig anzugeben und einen entsprechenden Ergänzungsvertrag zu dem Überlassungsvertrag mit 4U abzuschließen, die den Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 1, 4 AÜG entspricht. Der Kunde verpflichtet sich, 4U unverzüglich über Änderungen des Entgelts eines im Einsatzbetrieb tätigen Stammbeschäftigten mitzuteilen; Ziff. 2.2. S. 2, HS 2 gilt entsprechend. 2.3. Der Kunde verpflichtet sich, rechtzeitig vor dem Beginn des Einsatzes des von 4U zu überlassenden Arbeitnehmers zu überprüfen, ob dieser in den letzten 12 Monaten vor dem Beginn des Einsatzes – ggf. auch von einem anderen Personaldienstleister – als Arbeitnehmer bei dem Kunden eingesetzt worden ist, und 4U unverzüglich – mindestens in Textform – zu unterrichten, wenn dieser feststellt, dass entsprechende Voreinsatzzeiten abgeleistet worden sind. Hierbei sind auch die konkreten Überlassungszeiträume bei dem Kunden mitzuteilen. Diese haben Auswirkungen auf die Bestimmung der Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG) und die zwingende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (equal pay nach § 8 Abs. 4 AÜG). 2.4. Der Kunde verpflichtet sich, rechtzeitig vor dem Beginn des Einsatzes des von 4U zu überlassenden Arbeitnehmers zu überprüfen, ob dieser in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem Liefe- rantenwechsel einhergehtArbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern i.S.v. § 18 AktG bildet, ausgeschieden ist dem Netzbetreiber bis spätestens zum Ablauf (sog. Drehtür), und 4U unverzüglich – mindestens in Textform – entsprechend zu unterrichten, wenn dies der innerhalb Fall sein sollte. Die Vertragsparteien haben angesichts der in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist vor Beendigung der Lieferung sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (equal treatment gem. § 8 Abs. 3 AÜG) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung - wie geplant - durchgeführt werden soll oder binnen einer allfällig davon abweichenden festgesetzten Frist in den Sonstigen Marktregeln mitzuteilenob ein anderer Arbeitnehmer überlassen wird und/oder ob die Bedingungen für die Überlassung anzupassen ist. 22.5. Darüber hinaus Der Kunde verpflichtet sich, 4U unverzüglich – mindestens in Textform – über einen laufenden oder geplanten Arbeitskampf zu unterrichten, sofern dieser einen Betrieb betrifft, in dem Arbeitnehmer von 4U eingesetzt werden oder werden sollen. 2.6. Der Kunde versichert, den überlassenen Arbeitnehmer seinerseits nicht im Rahmen einer offenen oder verdeckten Arbeitnehmerüberlassung einzusetzen. Dem Kunden ist das Verbot der Kettenüberlassung gem. § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG bekannt. Der Kunde verpflichtet sich, 4U unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und soweit ein von 4U an den Kunden überlassener Arbeitnehmer gegenüber dem Kunden eine Festhaltenserklärung nach § 9 AÜG abgegeben hat und wann diese dem Kunden zugegangen ist. Dabei wird der Kunde mindestens die Textform beachten und 4U eine Ablichtung der entsprechenden Festhaltenserklärung. 2.7. Der Kunde verpflichtet sich, 4U rechtzeitig sämtliche Angaben zu machen und Informationen zu verschaffen, die erforderlich sind, um die maßgebliche Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG) und deren Unterbrechung sowie die für einen zwingenden equal pay-Anspruch maßgebliche Einsatzdauer (§ 8 Abs. 4 AÜG) und deren Unterbrechung bestimmen zu können. Der Kunde wird 4U die dafür erforderlichen Unterlagen vorlegen und entsprechende Ablichtungen übergeben sowie die Richtigkeit der Angaben schriftlich betätigen. Dies gilt im Übrigen auch für die notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen, um das für den überlassenen Arbeitnehmer maßgeblichen Vergleichsentgelt zu bestimmen, wenn und soweit § 8 Abs. 4 AÜG einschlägig ist (zwingende Gleichstellung hinsichtlich des Entgelts – sog. equal pay) oder der Kunde bei Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrages die sog. Deckelung II nach dem 15. Einsatzmonat ("Beschränkung des Branchenzuschlags auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitsnehmers im Kundenbetrieb i.S.v. § 8 Abs. 1 AÜG") geltend macht. Der Kunde verpflichtet sich der Lieferantinsoweit, 4U zur Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsentgelts repräsentative Abrechnungen von entsprechend vergleichbaren Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb in anonymisierter Form vorzulegen. 4U ist berechtigt, sich davon Ablichtungen zu fertigen. Ziff. 2.2. bleibt hiervon unberührt. 2.8. 4U sichert dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der LieferantenkennungKunden zu, der EC-Nummer, der Zugehörigkeit zu einer Bilanzgruppe, der Bi- lanzgruppenkennung, der Bilanzgruppen–ID, des Bilanzgruppenverantwortlichen und dessen EC-Nummer sowie sonstiger Daten, die auf die Datenübermittlung gemäß diesem Vertrag Einfluss haben könnten, bekannt zu geben. Soweit Änderungen gemeldet dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die gleichermaßen in einem Arbeitsverhältnis zu 4U stehen (Ausschluss eines Kettenverleihs). 4U ist der Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers und verpflichtet sich, den BGV betreffen (zB Zugehörigkeit zur Bilanzgruppe)Arbeitgeberpflichten nachzukommen, hat der Lieferant mit dem BGV insofern sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen fristgerecht zu leisten. 2.9. Der Kunde stellt sicher, dass die Überlassung des eingesetzten Arbeitnehmers nicht über das Einvernehmen herzustellenvon den Vertragsparteien festgelegte bzw. vereinbarte Ende des Einsatzes hinaus erfolgt. Die übermittelten Änderungen werden Bestandteil dieses Vertrages, sofern Überlassung eines Arbeitnehmers an den Kunden kann - unter Beachtung der Netzbetreiber dagegen keinen Einspruch erhebt. 3gesetzlichen oder einer davon durch einen Tarifvertrag oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung abweichenden Überlassungshöchstdauer gem. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, die Einstellung seiner Tätigkeit oder den Wegfall von Voraussetzungen für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit, dem Netzbetreiber unverzüg- lich mitzuteilen. 4. Der Netzbetreiber informiert den Lieferanten über jede Abmeldung innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen. Nach Durchführung einer Abmeldung hat der Netzbetreiber die für die Endabrechnung erforderlichen, bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten spätestens bis zum Ablauf der innerhalb der in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist nach Abmeldezeitpunkt zu übermitteln. 5. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Daten, insbesondere der ag- gregierten Daten, haben die beteiligten Unternehmen ihre Daten abzugleichen und gemein- sam darauf hinzuwirken, dass Fehler beseitigt und die Richtigkeit der übermittelten Daten für die Zukunft gewährleistet wird. 6. Die Kosten für Errichtung und Betrieb von Zähleinrichtungen sowie für Eichung und Daten- auslesung sind gemäß § 10 1 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 1b AÜG – bei Bedarf über das vereinbarte Einsatzende auf Grundlage einer zwischen 4U und dem Kunden zu schließenden Vereinbarung verlängert werden. 2.10. 4U verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich 4U, nur solches Personal auszuwählen und dem Kunden zu überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. 4U stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Anfrage des Kunden weist 4U die Qualifikation nach. 4U gewährleistet einzelvertraglich mit dem einzusetzenden Arbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der SystemnutzungsentgelteWeitergabe solcher Informationen an den Kunden nicht entgegenstehen. 2.11. 4U stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Verordnung grundsätzlich durch das Messentgelt abgegoltenStaates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Die Kosten für Auf Anfrage des Kunden sind von den regelmäßigen Ablesungen abwei- chende zusätzliche Ablesungen und daraus resultierende Datenübermittlungen4U entsprechende Nachweise vorzulegen. 2.12. Der Einsatz in einem anderen als in dem Überlassungsvertrag genannten Einsatzbetriebs des Kunden, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Einsatzbetriebs des Kunden sowie die auf Wunsch Zuweisung anderer als der vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung von 4U. Der Kunde ist zudem verpflichtet, 4U rechtzeitig vor dem Beginn des Lieferanten vorgenommen werdenEinsatzes darüber zu informieren, wenn der überlassene Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden gesondert in Rechnung gestelltsoll. Vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) teilt der Kunde 4U eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer umgehend mit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pflichten der Vertragsparteien. (1. Jede beabsichtigte Beendigung ) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der LieferungVertragslauf- zeit den Auftraggeber über eintretende Änderungen des Stan- des von Wissenschaft und Technik sowie insbesondere im Zu- sammenhang mit der Konzeptionierung des ICT-gestützten Verfahrens über am Markt bekannt gewordene neue Produkte, die möglicherweise Auswirkungen auf den Vertragsgegen- stand haben, zu informieren. (2) Wenn der Auftragnehmer erkennt, dass eine Leistungsanfor- derung nicht mit einem Umzug erfüllbar ist (z.B. fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig bzw. ausführbar) oder einem Liefe- rantenwechsel einhergehtaufgrund des Fortganges der Arbeiten eine Anpassung der Leistungsbeschreibung bzw. der Ausführungsfristen notwendig ist, ist hat er dies, die Gründe hier- für und die ihm erkennbaren Folgen dem Netzbetreiber bis spätestens zum Ablauf der innerhalb der in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist vor Beendigung der Lieferung oder binnen einer allfällig davon abweichenden festgesetzten Frist in den Sonstigen Marktregeln Auftraggeber unver- züglich schriftlich mitzuteilen. 2(3) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Verlängerung der ver- einbarten Ausführungsfristen besteht unbeschadet des vor- stehenden Absatzes 2 nicht. (4) Der Auftragnehmer hat über die Ergebnisse seiner Arbeiten eine ausführliche, schriftliche Dokumentation vorzulegen. Die Anforderungen an die Dokumentation sowie deren Form sind in der Leistungsbeschreibung/Leistungsanforderung defi- niert. (5) Soweit Dokumente Grundlagen für Entscheidungen des Auf- traggebers hinsichtlich weiterer Arbeitsschritte beinhalten, sind Kurzfassungen der entscheidungsrelevanten Informatio- nen voranzustellen. (6) Für die vom Auftraggeber zu treffende Entscheidung hat der Auftragnehmer alle erarbeiteten alternativen Lösungswege zusammen mit ihrer Bewertung in geeignet dokumentierter Form darzulegen. (7) Der Auftragnehmer ist mit Übergabe der Dokumentation zu ei- ner eingehenden Besprechung mit dem Auftraggeber ver- pflichtet. (8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf Ver- langen über den Stand der Arbeiten zu unterrichten und Zwi- schenergebnisse mitzuteilen. In der Leistungsbeschrei- bung/Leistungsanforderung können in diesem Zusammen- hang bereits Präsentationstermine, Termine für schriftliche Zwischenberichte bzw. Termine für Qualitätssicherungsbe- richte festgelegt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich kann der Lieferant, dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Lieferantenkennung, der EC-Nummer, der Zugehörigkeit zu einer Bilanzgruppe, der Bi- lanzgruppenkennung, der Bilanzgruppen–ID, des Bilanzgruppenverantwortlichen und dessen EC-Nummer sowie sonstiger Daten, die auf die Datenübermittlung gemäß diesem Vertrag Einfluss haben könnten, bekannt zu geben. Soweit Änderungen gemeldet werden, die gleichermaßen den BGV betreffen (zB Zugehörigkeit zur Bilanzgruppe), hat der Lieferant Auftragge- ber jederzeit nach terminlicher Abstimmung mit dem BGV das Einvernehmen herzustellen. Die übermittelten Änderungen werden Bestandteil dieses Vertrages, sofern der Netzbetreiber dagegen keinen Einspruch erhebtAuftrag- nehmer Einsicht in entsprechende Arbeitsunterlagen und ge- gebenenfalls Auszüge hiervon verlangen. 3. Der Lieferant verpflichtet sich weiters(9) Auftragnehmer und Auftraggeber benennen jeweils An- sprechpartner für fachliche und kommerzielle Belange, die Einstellung seiner Tätigkeit oder den Wegfall von Voraussetzungen für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit, dem Netzbetreiber unverzüg- lich mitzuteilen. 4. Der Netzbetreiber informiert den Lieferanten über jede Abmeldung innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen. Nach Durchführung einer Abmeldung hat der Netzbetreiber die für die Endabrechnung erforderlichenHerbeiführung von verbindlichen Auskünften und von Ab- sprachen mit vertragsändernder Wirkung zuständig sind. Aus- führungsabsprachen ohne vertragsändernde Wirkung sind nur verbindlich, bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten spätestens bis zum Ablauf wenn sie in einem von beiden Ansprechpartnern unterzeichneten Protokoll niedergelegt sind. Vertragsände- rungen bedürfen der innerhalb Schriftform. (10) Wenn ein zur Vertragserfüllung eingesetzter Mitarbeiter des Auftragnehmers durch einen anderen ersetzt werden muss, so gehen damit verbundene höhere Kosten (z.B. Einarbeitung) zu Lasten des Auftragnehmers. (11) Der Auftraggeber kann mit schriftlicher Begründung den un- verzüglichen Austausch eines Mitarbeiters des Auftragneh- mers verlangen, wenn dieser gegen vertragliche Pflichten ver- stoßen hat. Die durch den Wechsel entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. (12) Soweit zur Aufgabenerfüllung die Bereitstellung von Ressour- cen durch den Auftraggeber notwendig ist, sind diese nach Art, Menge und Zeit in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist nach Abmeldezeitpunkt Leistungsbeschreibung/ Leistungs- anforderung zu übermittelnvereinbaren. 5. Bei begründeten Zweifeln an (13) Werden Änderungen der Richtigkeit Mitwirkung des Auftraggebers aus Gründen notwendig, die der übermittelten DatenAuftragnehmer zu vertreten hat, insbesondere so trägt der ag- gregierten Daten, haben Auftragnehmer die beteiligten Unternehmen ihre Daten abzugleichen und gemein- sam darauf hinzuwirken, dass Fehler beseitigt in diesem Zusammenhang ge- gebenenfalls entstehenden Mehraufwendungen des Auftrag- gebers. (14) Der Auftragnehmer weist – soweit nichts anderes vereinbart ist – das vom Auftraggeber für die Programmbenutzung vor- gesehene Personal rechtzeitig in die Handhabung der Pro- gramme und die Richtigkeit dazugehörigen Leistungsgegenstände ein. In der übermittelten Daten Leistungsbeschreibung/Leistungsanforderung ist die vo- raussichtliche Anzahl an für die Zukunft gewährleistet wirdEinweisung vorgesehenem Personal des Auftraggebers anzugeben, sofern mehr als 10 Personen vorgesehen sind. 6. Die Kosten für Errichtung und Betrieb von Zähleinrichtungen sowie für Eichung und Daten- auslesung sind gemäß § 10 Abs. 1 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung grundsätzlich durch das Messentgelt abgegolten. Die Kosten für von den regelmäßigen Ablesungen abwei- chende zusätzliche Ablesungen und daraus resultierende Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Lieferanten vorgenommen werden, werden gesondert in Rechnung gestellt.

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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten

Pflichten der Vertragsparteien. (1. Jede beabsichtigte Beendigung ) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der LieferungVertragslauf- zeit den Auftraggeber über eintretende Änderungen des Stan- des von Wissenschaft und Technik sowie insbesondere im Zu- sammenhang mit der Konzeptionierung des ICT-gestützten Verfahrens über am Markt bekannt gewordene neue Produkte, die möglicherweise Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand haben, zu informieren. (2) Wenn der Auftragnehmer erkennt, dass eine Leistungsanforde- rung nicht mit einem Umzug erfüllbar ist (z.B. fehlerhaft, unvollständig, nicht ein- deutig bzw. ausführbar) oder einem Liefe- rantenwechsel einhergehtaufgrund des Fortganges der Ar- beiten eine Anpassung der Leistungsbeschreibung bzw. der Ausführungsfristen notwendig ist, ist hat er dies, die Gründe hier- für und die ihm erkennbaren Folgen dem Netzbetreiber bis spätestens zum Ablauf der innerhalb der in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist vor Beendigung der Lieferung oder binnen einer allfällig davon abweichenden festgesetzten Frist in den Sonstigen Marktregeln Auftraggeber unver- züglich schriftlich mitzuteilen. 2(3) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Verlängerung der verein- barten Ausführungsfristen besteht unbeschadet der Ziffer 3, Absatz 2 nicht. (4) Der Auftragnehmer hat über die Ergebnisse seiner Arbeiten eine ausführliche, schriftliche Dokumentation vorzulegen. Die Anforderungen an die Dokumentation sowie die Form sind in der Leistungsbeschreibung/Leistungsanforderung definiert. (5) Soweit Dokumente Grundlagen für Entscheidungen des Auf- traggebers hinsichtlich weiterer Arbeitsschritte beinhalten, sind Kurzfassungen der entscheidungsrelevanten Informatio- nen voranzustellen. (6) Für die vom Auftraggeber zu treffende Entscheidung hat der Auftragnehmer alle erarbeiteten alternativen Lösungswege zu- sammen mit ihrer Bewertung in geeignet dokumentierter Form darzulegen. (7) Der Auftragnehmer ist mit Übergabe der Dokumentation zu ei- ner eingehenden Besprechung mit dem Auftraggeber ver- pflichtet. (8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf Ver- langen über den Stand der Arbeiten zu unterrichten und Zwi- schenergebnisse mitzuteilen. In der Leistungsbeschrei- bung/Leistungsanforderung können in diesem Zusammenhang bereits Präsentationstermine, Termine für schriftliche Zwi- schenberichte bzw. Termine für Qualitätssicherungsberichte festgelegt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich kann der Lieferant, dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Lieferantenkennung, der EC-Nummer, der Zugehörigkeit zu einer Bilanzgruppe, der Bi- lanzgruppenkennung, der Bilanzgruppen–ID, des Bilanzgruppenverantwortlichen und dessen EC-Nummer sowie sonstiger Daten, die auf die Datenübermittlung gemäß diesem Vertrag Einfluss haben könnten, bekannt zu geben. Soweit Änderungen gemeldet werden, die gleichermaßen den BGV betreffen (zB Zugehörigkeit zur Bilanzgruppe), hat der Lieferant Auftraggeber je- derzeit nach terminlicher Abstimmung mit dem BGV das Einvernehmen herzustellen. Die übermittelten Änderungen werden Bestandteil dieses Vertrages, sofern der Netzbetreiber dagegen keinen Einspruch erhebtAuftragnehmer Einsicht in entsprechende Arbeitsunterlagen und gegebenen- falls Auszüge hiervon verlangen. 3. Der Lieferant verpflichtet sich weiters(9) Auftragnehmer und Auftraggeber benennen jeweils Ansprech- partner für fachliche und kommerzielle Belange, die Einstellung seiner Tätigkeit oder den Wegfall von Voraussetzungen für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit, dem Netzbetreiber unverzüg- lich mitzuteilen. 4. Der Netzbetreiber informiert den Lieferanten über jede Abmeldung innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen. Nach Durchführung einer Abmeldung hat der Netzbetreiber die für die Endabrechnung erforderlichenHer- beiführung von verbindlichen Auskünften und von Absprachen mit vertragsändernder Wirkung zuständig sind. Ausführungs- absprachen ohne vertragsändernde Wirkung sind nur verbind- lich, bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten spätestens bis zum Ablauf wenn sie in einem von beiden Ansprechpartnern unter- zeichneten Protokoll niedergelegt sind. Vertragsänderungen bedürfen der innerhalb schriftlichen Vereinbarung. (10) Wenn ein zur Vertragserfüllung eingesetzter Mitarbeiter des Auftragnehmers durch einen anderen ersetzt werden muss, so gehen damit verbundene höhere Kosten (z.B. Einarbeitung) zu Lasten des Auftragnehmers. (11) Der Auftraggeber kann mit schriftlicher Begründung den unver- züglichen Austausch eines Mitarbeiters des Auftragnehmers verlangen, wenn dieser gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Wechsel entstehenden Kosten trägt der Auf- tragnehmer. (12) Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern sichert der Auftragnehmer zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (wie z.B. Arbeits- genehmigung, Aufenthaltstitel) vorliegen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung ergeben. (13) Soweit zur Aufgabenerfüllung die Bereitstellung von Ressour- cen durch den Auftraggeber notwendig ist, sind diese nach Art, Menge und Zeit in der Wechsel-VO vorgesehenen Frist nach Abmeldezeitpunkt Leistungsbeschreibung/ Leistungsanfor- derung zu übermittelnvereinbaren. 5. Bei begründeten Zweifeln an (14) Werden Änderungen der Richtigkeit Mitwirkung des Auftraggebers aus Gründen notwendig, die der übermittelten DatenAuftragnehmer zu vertreten hat, insbesondere so trägt der ag- gregierten Daten, haben Auftragnehmer die beteiligten Unternehmen ihre Daten abzugleichen und gemein- sam darauf hinzuwirken, dass Fehler beseitigt in diesem Zusammenhang gege- benenfalls entstehenden Mehraufwendungen des Auftragge- bers. (15) Der Auftragnehmer weist – soweit nichts anderes vereinbart ist – das vom Auftraggeber für die Programmbenutzung vorgese- hene Personal rechtzeitig in die Handhabung der Programme und die Richtigkeit dazugehörigen Arbeitsmittel ein. In der übermittelten Daten Leistungsbe- schreibung/Leistungsanforderung ist die voraussichtliche An- zahl an für die Zukunft gewährleistet wirdEinweisung vorgesehenem Personal des Auftrag- gebers anzugeben, sofern mehr als 10 Personen vorgesehen sind. 6. Die Kosten für Errichtung und Betrieb von Zähleinrichtungen sowie für Eichung und Daten- auslesung sind gemäß § 10 Abs. 1 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung grundsätzlich durch das Messentgelt abgegolten. Die Kosten für von den regelmäßigen Ablesungen abwei- chende zusätzliche Ablesungen und daraus resultierende Datenübermittlungen, die auf Wunsch des Lieferanten vorgenommen werden, werden gesondert in Rechnung gestellt.

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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten