Common use of Pflichten des Maklers Clause in Contracts

Pflichten des Maklers. Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages folgende Hauptpflichten: a. Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Mandanten; b. Untersuchung des Versicherungsmarktes und Auswahl des Versicherungsangebots, das für das jeweilige Risiko den wirtschaftlich sinnvollsten Versicherungsschutz bietet; der Makler wird dabei seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird; c. Verwaltung und Betreuung der Versicherungsverträge. Eine Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an veränderte Risikoumstände und Marktverhältnisse erfolgt nur auf Verlangen des Mandanten; d. Unterstützung des Mandanten im Schaden- oder Leistungsfall einschließlich der Verhandlungen mit dem Versicherer, soweit die zugrundeliegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt oder übernommen wurden und von ihm betreut werden, sofern dies keine Rechtsvorschriften verletzt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass sich die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Maklers nur auf Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Von der Beratung sind Direktversicherungsunternehmen ausgenommen, ebenso die Betreuung von mit Direktversicherern bestehenden Versicherungsverträgen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertrags vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme des Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Die für die Legitimation des Maklers gegenüber den Versicherern notwendige Vollmacht (sog. Maklervollmacht) ist Bestandteil dieses Maklervertrages..

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Samples: Versicherungsmaklerauftrag

Pflichten des Maklers. Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages Vertrags folgende Hauptpflichten: a. a) Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des MandantenKunden; b. b) Untersuchung des Versicherungsmarktes und Auswahl des Versicherungsangebots, das für das jeweilige Risiko den wirtschaftlich sinnvollsten Versicherungsschutz bietet; der Makler wird dabei seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird; c. Verwaltung c) Vermittlung der – gegebenenfalls nach Absprache mit dem Kunden – für notwendig erachteten Versicherungsverträge an den Versicherer mit dem günstigsten Deckungsangebot; d) Verwaltung, Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungsverträge. Eine Versicherungsverträge und gegebenen- falls Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an veränderte Risikoumstände Risiko- umstände und Marktverhältnisse erfolgt nur auf Verlangen des MandantenMarktverhältnisse; d. e) Unterstützung des Mandanten Kunden im Schaden- oder Leistungsfall einschließlich der Verhandlungen mit dem Versicherer, soweit die zugrundeliegenden zugrunde liegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt oder übernommen wurden und von ihm betreut werden, sofern dies keine Rechtsvorschriften verletzt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass sich die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Maklers nur auf Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Von der Beratung sind Direktversicherungsunternehmen ausgenommen, ebenso die Betreuung von mit Direktversicherern bestehenden Versicherungsverträgen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertrags vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme des Risikos erklärt. Der Mandant Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Die für die Legitimation des Maklers gegenüber den Versicherern notwendige Vollmacht ist in einer gesonderten Urkunde niedergelegt (sog. Maklervollmacht) ist Bestandteil dieses Maklervertrages..).

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Samples: Versicherungsmaklervertrag

Pflichten des Maklers. Der Makler übernimmt befragt den Kunden im Rahmen dieses Vertrages folgende Hauptpflichten: a. Prüfung seiner Tätigkeit nach seinen Wünschen und Bedürfnis- sen. Dabei werden sowohl die Komplexität der angebotenen Versicherung als auch die jeweilige Situation des Versicherungsbedarfs einschließlich Analyse des Risikos Kunden entsprechend berücksichtigt. Die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat werden unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Mandanten; b. Untersuchung Schwierigkeitsgrades des Versicherungsmarktes und Auswahl des Versicherungsangebots, das für das jeweilige Risiko den wirtschaftlich sinnvollsten Versicherungsschutz bietet; der angebotenen Versicherungsvertrags in einem Beratungsprotokoll dokumentiert. Der Makler wird dabei seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird; c. Verwaltung und Betreuung der Versicherungsverträge. Eine Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an veränderte Risikoumstände und Marktverhältnisse erfolgt nur auf Verlangen des Mandanten; d. Unterstützung des Mandanten im Schaden- oder Leistungsfall einschließlich der Verhandlungen mit dem Versicherer, soweit die zugrundeliegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt oder übernommen wurden und von ihm betreut werden, sofern dies keine Rechtsvorschriften verletzt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass sich die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Maklers nur auf Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Von der Beratung sind Direktversicherungsunternehmen ausgenommen, ebenso die Betreuung von mit Direktversicherern bestehenden Versicherungsverträgen. Der Makler erhält ausreichend Zeitberücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit nur Versicherer, um die Vermittlung eines Versicherungsvertrags vorzubereiten von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholenVertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. Ausländische Versicherer bleiben unberücksichtigt. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es erfordern, ist es dem Makler freigestellt, Versicherungen auch an im europäischen Dienstleistungsverkehr tätige Versicherer zu vermitteln. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Der Makler kann nicht gewährleistenwirkt insbesondere bei der Verwaltung, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme Betreuung und Erfüllung des Risikos erklärtVersicherungsver- trages, z. B. im Schadensfall, im Rahmen der Maklervollmacht mit. Der Mandant Makler nimmt seine Pflichten in enger Abstimmung mit dem Mandanten wahr und wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfülltnicht ohne Zustimmung des Mandanten neue Verträge abschließen. Die Entsprechend gilt dies für die Legitimation Beratung und Vermittlung im Zusammenhang mit anderen Finanzprodukten. Der Makler übt seine Tätigkeit ausschließlich in Deutschland oder Ländern der EU gemäß den dort geltenden rechtlichen Regelungen aus (vgl. Erstinformation); der Geschäftssitz befindet sich in 88239 Wangen i.A. (D). Der Makler ist als unabhängiger Makler tätig und steht wirtschaftlich auf der Seite des Maklers gegenüber Auftraggebers, dessen Interessen er wahrzunehmen hat. Er besitzt keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Versicherern notwendige Vollmacht (sogStimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens oder anderen Finanzdienstleistungsunternehmens. Maklervollmacht) ist Bestandteil dieses Maklervertrages..Kein Unternehmen besitzt direkte oder indirekte Anteile an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Maklers.

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Samples: Maklerauftrag

Pflichten des Maklers. 2.1 Der Tätigkeitsbereich des Maklers erstreckt sich auf sämtliche Dienstleistungen, welche üblicherweise vom Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden erbracht werden. 2.2 Insbesondere obliegt es dem Makler, dem Mandanten den zur Deckung seiner Risiken erfor- derlichen Versicherungsschutz zu beschaffen und den Mandanten in diesem Zusammenhang zu be- raten. 2.3 Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages folgende Hauptpflichten: a. Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Mandanten; b. Untersuchung des Versicherungsmarktes und Auswahl des Versicherungsangebots, das berücksichtigt bei seiner Tätigkeit nur die vom Bundesamt für das jeweilige Risiko den wirtschaftlich sinnvollsten Versicherungsschutz bietet; der Makler wird dabei seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird; c. Verwaltung und Betreuung der Versicherungsverträge. Eine Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an veränderte Risikoumstände und Marktverhältnisse erfolgt nur auf Verlangen des Mandanten; d. Unterstützung des Mandanten im Schaden- oder Leistungsfall einschließlich der Verhandlungen mit dem Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Versicherer, soweit die zugrundeliegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt oder übernommen wurden und von ihm betreut werden, sofern dies keine Rechtsvorschriften verletzt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass sich die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Maklers nur auf Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung eine Nieder- lassung in der Bundesrepublik Deutschland erstrecktunterhal- ten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. 2.4 Eine Vermittlung von Versicherungen an Direkt- versicherer oder Unternehmen, die dem Makler keine Vergütung gewähren (Courtagefreie Tarife, in die kei- ne Provision eingerechnet sind), werden vom Makler nicht vermittelt. Von Falls der Beratung sind Direktversicherungsunternehmen ausgenommenMandant eine solche Ver- mittlung dennoch wünscht, ebenso die Betreuung von mit Direktversicherern bestehenden Versicherungsverträgen. hat der Mandant für diese Vermittlung ein gesondertes zwischen den Parteien im Einzelfall zu vereinbarendes Entgelt zu leisten. 2.5 Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertrags vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. ist zur vollständigen Unterrichtung des Mandanten verpflichtet. 2.6 Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit wird der Makler nicht rechtsberatend tätig. 2.7 Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah zeit- nah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme des eines Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemachtge- macht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen beschriebe- nen Umfang über vorläufigen Versicherungsschutz oder gewünschten Ver- sicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Die für die Legitimation des Maklers gegenüber den Versicherern notwendige Vollmacht (sog. Maklervollmacht) ist Bestandteil dieses Maklervertrages...

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Samples: Maklervertrag