Pflichten des Verleihers Musterklauseln

Pflichten des Verleihers. 5.1 Der Verleiher erklärt, dass er die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs. 1 AÜG besitzt. 5.2 Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher eine Kopie der Erlaubnis vorzulegen und unaufgefordert den Wegfall und jede 1 Außer der Wintershall Dea Deutschland GmbH und der mit ihr ver- bundenen Unternehmen. Änderung der Erlaubnis sowie bei Nichtverlängerung, Rück- nahme oder Widerruf der Erlaubnis auch das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist nach § 12 Abs. 2 AÜG dem Entleiher unverzüglich schriftlich anzuzei- gen. 5.3 Der Verleiher gewährleistet, dass die Leiharbeitnehmer die jeweils in den Stellenprofilen hinterlegten Anforderungen erfül- len, die sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erge- benden notwendigen Qualifikationen tatsächlich besitzen und in die Arbeitsabläufe des Entleihers problemlos integriert werden können. Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Leiharbeitnehmer im Hinblick auf die jeweils in der Einzel- vereinbarung vereinbarte Tätigkeit. 5.4 Der Verleiher sichert zu, dass die Überlassung der in der Ein- zelvereinbarung genannten Leiharbeitnehmer unter Berücksich- tigung etwaig nach § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG anzurechnender vor- heriger Überlassungszeiten nicht zu einer Überschreitung der 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer i.S.d. § 1 Abs. 1b AÜG führt. Der Verleiher haftet dem Entleiher für sämtliche, aufgrund der Nichteinhaltung dieser Zusicherung eintretende Schäden. 5.5 Der Verleiher führt vor Einsatzbeginn eine Arbeitsplatzbege- hung am jeweiligen Arbeitsplatz durch, dokumentiert diese und übermittelt die Dokumentation dem Entleiher. Der Entleiher prüft diese und kann gegebenenfalls begründete Änderungen nach- tragen lassen. 5.6 Der Verleiher selbst hat bei der Vertragserfüllung die gesetz- lichen Vorschriften zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung, ins- besondere in den Erscheinungsformen Schwarzarbeit (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung), illegale Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz), illegale Ausländerbeschäftigung (Gesetz über den Auf- enthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet sowie § 284 SGB III) und Leistungsmissbrauch (§ 60 SGB I) zu beachten. 5.7 Von dem Verleiher zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ist nach den sachbezogenen Vorgaben des Entleihers zu beschaffen und muss mindestens der Verordnung über Sicherheit ...
Pflichten des Verleihers. 6.1 Der Verleiher verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Zeitarbeitnehmers (z. B. Gesellenbrief, Fach- arbeiterbrief, Führerschein). 6.2 Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Zeitarbeit- nehmer werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Entleiher beschriebenen Tätigkeit ausge- wählt. 6.3 Die Leistungspflicht des Verleihers ist auf einen im Über- lassungsvertrag namentlich genannten Zeitarbeitnehmer beschränkt. Ist dieser Zeitarbeitnehmer an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass der Verleiher dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der Verleiher für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. 6.4 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Ein- flussbereichs des Verleihers liegende und von diesem nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Ver- kehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden den Verleiher für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtun- gen. 6.5 Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die vom Verleiher zu erbringende Leistung infolge des Er- eignisses unmöglich, ist sowohl der Entleiher als auch der Verleiher berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht. 6.6 Der Entleiher kann den Zeitarbeitnehmer während des Arbeitseinsatzes von dessen zugewiesenem Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeit- geber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
Pflichten des Verleihers. Die EQM Lehmann GmbH & Co. KG steht dafür ein, dass die Arbeitnehmer die not- wendige Qualifikation für die Ausführung der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag nä- her bezeichneten Tätigkeiten besitzen. Auf Verlangen ist die EQM Lehmann GmbH & Co. KG zur Vorlage von Zeugnissen oder sonstigen Qualifikationsnach-weisen der überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet. Über die Auswahl der Arbeitnehmer hinaus trifft die EQM Lehmann GmbH & Co. KG keine Haftung für von den Arbeitnehmern ausgeführte Arbeiten. Die EQM Lehmann GmbH & Co. KG hat die überlassenen Ar- beitnehmer auf die Wahrung der Firmenin- teressen des Entleihers zu verpflichten, so- weit nicht berechtigte Interessen der EQM Lehmann GmbH & Co. KG entgegenste- hen. Dies gilt insbesondere für die Ver- pflichtung zur Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse so- wohl während der Dauer der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers als auch nach deren Beendigung. Die EQM Lehmann GmbH & Co. KG ver- pflichtet sich, bei der Überlassung eines nicht-deutschen Arbeitnehmers, der einer Arbeitserlaubnis bedarf, die jeweils gültige Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB III vorzu- legen. Bei Streik, Aussperrung, vorüberge- hender Betriebsstilllegung und während der Dauer von Betriebsversammlungen kann der Entleiher verlangen, dass die Ver- tragspflichten ruhen. Die EQM Lehmann GmbH & Co. KG verpflichtet sich, auf Ver- langen des Entleihers mit Rücksicht auf die nach §§ 28 e SGB IV bzw. 42 d EStG be- stehende Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohn- steuer der überlassenen Arbeitnehmer ent- weder Bürgschaftserklärungen oder Ga- rantieerklärungen (Avalkredite) beizubrin- gen. Der Entleiher kann von der EQM Leh- mann GmbH & Co. KG jederzeit die Vor- lage von Bescheinigungen über die Abfüh- rung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für die überlassenen Ar- beitnehmer an die zuständigen Einzugs- stellen bzw. das Finanzamt verlangen. Wird der Entleiher gemäß §§ 28 e SGB IV bzw. 42 d EStG von der zuständigen Ein- zugsstelle bzw. dem Finanzamt in An- spruch genommen, ist er berechtigt, die der EQM Lehmann GmbH & Co. KG geschul- dete Vergütung in der Höhe der von der je- weiligen Einzugsstelle bzw. dem Finanz- amt geltend gemachten Forderungen ein- zubehalten, bis die EQM Lehmann GmbH & Co. KG nachweist, dass er die Beiträge bzw. die Lohnsteuer ordnungsgemäß ab- geführt hat.

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  • Pflichten des Vermieters (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs maßgebend. (3) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen den Mieter nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständen, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung des Vermietungsbetriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

  • Pflichten des Nutzers 5.1 Der Nutzer verpflichtet sich, im Rahmen der Darlehensvermittlung und bei der Nutzung der Plattform wahrheitsgemäße, korrekte und vollständige Angaben zu machen. 5.2 Er verpflichtet sich ferner, die Plattform nicht in missbräuchlicher Art und Weise zu nutzen, sondern nur bestimmungsgemäß und nur im Rahmen gesetzlich zulässiger Zwecke. Er ist beispielsweise nicht berechtigt, in die Funktionalitäten der Website einzugreifen oder in anderer Weise als über die von Teylor bereitgestellte Benutzeroberfläche und gemäß den Vorgaben auf die Funktionalitäten zuzugreifen. Die Plattform darf nur in dem gesetzlich zulässigen Rahmen genutzt werden, insbesondere, wenn eine Funktion der Plattform zum Upload (Heraufladen) von Daten, Inhalten oder Materialien verwenden wird, oder wenn über die Plattform mit anderen Nutzern in Kontakt getreten wird. Der Nutzer ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Inhalte, insbesondere nicht solche, die gegen strafrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche, lizenzrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen, auf der Plattform anzeigen zu lassen, anzubieten oder zu verbreiten, auf Angebote mit solchen Inhalten hinzuweisen oder Verknüpfungen (Links) zu solchen Seiten bereitzustellen. Teylor prüft die von Xxxxxxx veröffentlichten Inhalte nicht und übernimmt für diese keine Verantwortung. Wird Teylor ein Verstoß gegen die hierin enthaltenen Regelungen mitgeteilt, entfernt Teylor solche etwaig rechts- oder sittenwidrigen Inhalte, Hinweise oder Links ohne weitere Prüfung. Der betreffende Nutzer ist verpflichtet, Teylor von allen etwaigen Ansprüchen Dritter (einschließlich anderer Nutzer), die aus der schuldhaften Verletzung dieser Nutzungsvoraussetzungen durch sie resultieren bzw. mit dieser im Zusammenhang stehen, freizustellen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Xxxxxx schuldhaft Inhalte wettbewerbswidriger Art und/oder solche Inhalte, an denen sie nicht über die zur Nutzung und/oder Veröffentlichung erforderlichen Rechte verfügen, auf der Plattform einstellen, veröffentlichen oder auf andere Weise nutzen. 5.3 Sämtliche Nutzer müssen sich auf xxx.xxxxxx.xx einmalig registrieren. Handelt es sich bei dem Nutzer um eine juristische Person, sind bei der Registrierung zudem Angaben zu mindestens einer verantwortlichen und vertretungs-/ handlungsberechtigten natürlichen Person zu machen (z.B. einem Mitglied der Geschäftsleitung). Nach Eingabe der an Teylor zu übermittelnden personen- und/ oder unternehmensbezogenen Daten, wird für den Nutzer ein persönliches Nutzerkonto für die Plattform generiert. Jeder Nutzer darf sich nur einmal registrieren und nur ein Nutzerkonto unterhalten. Handelt es sich bei dem Nutzer um eine juristische Person, können die für den Nutzer handelnden natürlichen Personen voneinander unabhängige Zugriffsberechtigungen für das Nutzerkonto beantragen. Die Registrierung wird dem Nutzer von Teylor vorbehaltlich der Angabe aller im Registrierungsprozess geforderten Informationen bestätigt und durch Rückbestätigung des Nutzers abgeschlossen (E-Mail, Linkbestätigung). Erst mit der Rückbestätigung durch den Nutzer kommt der Nutzungsvertrag auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (und der Datenschutzerklärung) zu Stande. Mit den erzeugten Benutzerdaten kann sich der Nutzer auf der Plattform anmelden und auf den geschützten Bereich zugreifen. Teylor behält sich vor, die Identität der Nutzer zu verifizieren, bevor diese auf den geschützten Bereich (oder Teile hiervon) zugreifen können. Die Plattform darf nur durch registrierte Nutzer auf eigene Rechnung genutzt werden. Sofern natürliche Personen als Nutzer zugelassen sind, müssen diese unbeschränkt geschäftsfähig sein und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. 5.4 Der Nutzer ist verpflichtet, einen Identification Code (Identifikationsmerkmal, persönliche Kennung), ein Passwort oder eine andere Sicherheitsinformation geheim zu halten und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Teylor behält sich vor, jeglichen Identification Code, jegliches Passwort oder jegliche andere Sicherheitsinformation und/ oder den Zugang zur Plattform bzw. zum Nutzerkonto zu sperren, falls gegen diese Verpflichtung verstoßen wird, oder falls Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Dritte unbefugt in den Besitz dieser Informationen gelangt sind. 5.5 Sofern der Nutzer falsche, unwahre oder unvollständige Angaben macht, ist Teylor insbesondere berechtigt, die Darlehensanfrage unbearbeitet zu lassen. Sollte Teylor vom Kreditnehmer vorsätzlich falsche oder unwahre, unrichtige oder unvollständige Angaben erhalten oder sollte er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die in diesen Geschäftsbedingungen genannten oder gegen gesetzliche Pflichten oder Regelungen verstoßen, behält sich Teylor insbesondere vor, Ersatz für dadurch eingetretene Schäden zu verlangen, die betroffenen Angaben oder Materialien zu löschen und den Kreditnehmer in besonders schweren Fällen oder im Wiederholungsfall von der Nutzung der Plattform und von der Darlehensvermittlung auszuschließen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 5.6 Teylor behält sich alle Rechte an den Inhalten und Materialien, die auf der Plattform bereitgestellt oder übermittelt werden, vor. Diese Geschäftsbedingungen gewähren dem Nutzer kein Recht zur Nutzung von Marken, Markenelementen oder Logos, die in den Diensten von Teylor verwendet werden. Rechtliche Hinweise, die in oder im Zusammenhang mit den Diensten von Teylor angezeigt werden, dürfen nicht entfernt, unkenntlich gemacht oder verändert werden.

  • Pflichten des Mieters 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn erfüllen. 2. Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Straßennutzungsgebühren zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter in voller Höhe von diesen Straßennutzungsgebühren frei. Alternativ kann der Vermieter beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen. Für die Bearbeitung von nicht entrichteten Mautgebühren fällt bei dem Vermieter ein Verwaltungsaufwand an, für den der Mieter 10 Euro für jeden Fall als Aufwandspauschale zu zahlen hat. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 3. Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Mietgegenstand ist vom Mieter wie sein Eigentum zu behandeln, was eine regelmäßige Reinigung innen sowie außen mit sich zieht. Der Mietgegenstand ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird. 4. Der Mieter muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und Reifendruck durchführen. 5. Den Kraftstoff stellt der Mieter. Der Mietgegenstand wird mit mindestens ¼ voller Tankfüllung übergeben und ist mindestens ¼ voll wieder zurückzugeben. Für AdBlue® Tanks gilt diese Regelung analog. Es erfolgt keine Gutschrift für eine Übertankung. Abweichend hiervon wird die V-Klasse mit vollem Tank übergeben und ist mit vollem Tank (1/1) zurückzugeben. Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß betankt, so wird der Vermieter die Fehlmenge ausgleichen und dem Mieter die Kosten für die Betankung zum tagesgültigen Kraftstoff- bzw. AdBlue® Preis, zuzüglich einer Servicegebühr von 20 Euro in Rechnung stellen. 6. Der Mieter wird den Mietgegenstand dem Vermieter so rechtzeitig zur Durchführung der Arbeiten gemäß Abschnitt X. Xxxxxx 1 und 2 zur Verfügung stellen bzw. den Mietgegenstand in die vom Vermieter benannte Werkstatt bringen, dass die erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem vom Vermieter festgelegten Betreuungskonzept sowie die Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

  • Pflichten des Kunden 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste der TNG sachge- recht und sorgfältig zu nutzen. 4.2 Der Kunde hat die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten. Hingewiesen wird darauf, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unverlangter Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon, unter bestimmten Um- ständen gesetzlich verboten ist. 4.3 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Nutzung keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten abzurufen, auch nicht kurzfristig, zu speichern, on- line oder offline zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten, auf Angebote mit solchen Inhalten hinzuweisen oder Verbindungen zu solchen Seiten bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für solche Inhalte, die im Sinne der § 130, 130 a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt 4.4 Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstel- lung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm und/oder nach seinen Informationen für ihn von der TNG erstellten Webseiten weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon ggf. abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz und Wettbewerbsrecht, verstößt. Näheres regelt die Benutzerordnung. 4.5 Der Kunde verpflichtet sich, die TNG im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltli- 4.6 Vor Inanspruchnahme der Leistung Rufumleitung hat der Kunde sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem ankommende Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist. 4.7 Soweit eine Telefon-Flatrate Bestandteil des Vertrages ist, nutzt der Kunde diese maßvoll und nur für den Aufbau von direkten Sprach- oder Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern. Weitere besondere Verpflichtungen in diesem Zusammenhang: a) Der Kunde verpflichtet sich, die Telefon-Flatrate nicht missbräuchlich zu verwenden. Insbesondere wird er keine Verbindungen herstellen, um Dritten Telekommunikati- onsdienstleistungen zu erbringen oder um diese an Dritte weiterzuveräußern oder um hierfür sonstwie eine Gegen- leistung zu erzielen. Insoweit verpflichtet sich der Kunde auch, die Telefon-Flatrate nicht für Massenkommunikation wie z.B. Fax Broadcast, Call Center oder Tele-Marketing- Aktionen einzusetzen. b) Im Falle einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung ist die TNG berechtigt, die Telefon-Flatrate oder den Vertrag insgesamt außerordentlich zu kündigen, den Telekommunikationsanschluss zu sperren sowie die Entgelte für die angefallenen Verbindungen zu berechnen. Daneben kann von dem Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von € 150,00 für die Berechnung der Verbindungen verlangt werden. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Scha- den nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprü- che der TNG bleiben unberührt.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.