Common use of Praxisbesonderheiten Clause in Contracts

Praxisbesonderheiten. Auf Antrag des Arztes kann der bei der Berechnung des RLV anzuwendende vergleichsgruppen- spezifische Fallwert bei Vorliegen der u. g. Umstände abweichend von den allgemeinen Regelun- gen festgesetzt werden. Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonde- ren, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus den Pra- xisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30% vorliegt. In Einzelfällen können aus Gründen der Sicherstellung Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn die Überschreitung des vergleichsgruppenspezifischen Fallwertes geringer als in Satz 3 aus- fällt. Die KV Sachsen prüft und entscheidet über den Antrag des Arztes. Die Landesverbände der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen werden über die Entscheidungen kurzfristig informiert. Das Verfahren wird von den Vertragspartnern in einer Durchführungsvereinbarung geregelt. Sofern die Regelungen der Absätze 13 oder 14 keine Anwendung finden und sich das Honorar einer Arztpraxis um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahresquartal verringert, kann die KV Sachsen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen ge- meinsam und einheitlich befristete Ausgleichszahlungen an die Arztpraxis leisten, sofern die Hono- rarminderung mit der Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik oder dadurch be- gründet ist, dass die Partner der Gesamtverträge bisherige Regelungen zu den sogenannten extra- budgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortgeführt haben. Die im Jahr 2009 geltende Honorarverteilungsregelung ist bei der Ermittlung der zum Vergleich heranzuziehenden Vorjahresquartalshonorare zu berücksichtigen. Mögliche Ausgleichszahlungen für ein Quartal sind vorbehaltlich der tatsächlichen Leistungs- erbringung im entsprechenden Quartal des Jahres 2009 zu leisten. Die KV Sachsen prüft und entscheidet über die betroffenen Fälle. Die Landesverbände der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen werden über die Entscheidungen kurzfristig informiert. Das Verfahren wird von den Vertragspartnern in einer Durchführungsvereinbarung geregelt. Ein RLV kann von Amts wegen von der KV Sachsen aufgrund nachträglicher sachlich- rechnerischer Berichtigungen einschließlich Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder sonstigen Kürzungsmaßnahmen quartalsbezogen geändert werden. Weiterhin erhalten Vertragsärzte, welche im Aufsatzzeitraum in einer arztgruppen- und schwer- punktgleichen Berufsausübungsgemeinschaft bzw. in einer Praxis mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe / desselben Schwerpunktes tätig waren und im aktuellen Quartal als Einzelarzt bzw. in einer arztgruppen- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft bzw. in einer Praxis mit angestellten Ärzten unterschiedlicher Arztgruppe / unterschiedlicher Schwerpunkte nie- dergelassen sind, bei der Bemessung des RLV einen Aufschlag in Höhe von 10 %. Diese Regelung gilt nur im ersten Halbjahr 2009. Sofern Anpassungen der RLV aus Gründen, die bisher nicht beschrieben sind, erforderlich sind, verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig. Nach Abstimmung der Vertragspartner kann die Anpassung der RLV ohne Antrag des Vertragsarztes erfolgen.

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Praxisbesonderheiten. Auf Antrag des Arztes kann Arztes/der bei Praxis und nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Ver- einigung Nordrhein können Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert der Berechnung des Arztgruppe bzw. auf das RLV anzuwendende vergleichsgruppen- spezifische Fallwert bei Vorliegen der u. g. Umstände abweichend von den allgemeinen Regelun- gen festgesetzt gewährt werden. Praxisbesonderheiten ergeben , wenn Praxisbesonderheiten, die sich aus einem besonderen be- sonderen Versorgungsauftrag oder einer besonde- renbesonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen SpezialisierungSpezialisierung ergeben, wenn zusätzlich eine aus den Pra- xisbesonderheiten resultierende zu einer Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes Fall- wertes der Arztgruppe von mindestens 30% vorliegtoder bei einzelnen Leistungen zu einer Überschreitung von regelmäßig 200% des Fachgruppendurchschnitts geführt haben. In Einzelfällen können aus Gründen Bei der Sicherstellung Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn Bemessung der Zuschläge ist die Überschreitung Verrechnung mit Unterschreitungen des vergleichsgruppenspezifischen durch- schnittlichen Fallwertes geringer als in Satz 3 aus- fällteiner Arztgruppe bei anderen Ärzten derselben Praxis bzw. bei anderen Leistungen möglich. Die KV Sachsen prüft Vertragspartner vereinbaren, dass der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein beurteilt, ob eine Praxisbesonderheit in diesem Sinne vorliegt und welche Überschreitungen daraus resultieren. Er hat dabei einen Be- urteilungsspielraum und entscheidet über den Antrag des Arztes. Die Landesverbände nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Weise der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen werden über die Entscheidungen kurzfristig informiertZuschlag gewährt wird. Das Verfahren Ergebnis der Beurteilung wird von den Vertragspartnern in einer Durchführungsvereinbarung geregeltdurch Verwaltungsakt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein festgestellt. Sofern die Regelungen der Absätze 13 oder 14 keine Anwendung finden und Verringert sich das Honorar einer Arztpraxis um mehr als 15 15% gegenüber dem Vorjahresquartal verringertVorvor- jahresquartal, kann die KV Sachsen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen ge- meinsam und einheitlich befristete können Ausgleichszahlungen an die Arztpraxis leistengeleistet werden, sofern die Hono- rarminderung Honorarminderung mit der Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik oder dadurch be- gründet begründet ist, dass die Partner der Gesamtverträge Vertragspartner bisherige Regelungen zu den sogenannten extra- budgetären sog. extrabudgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortgeführt habenfortführen. Die im Jahr 2009 geltende Honorarverteilungsregelung ist bei Vertragspartner vereinbaren, dass der Ermittlung Vorstand der zum Vergleich heranzuziehenden Vorjahresquartalshonorare zu berücksichtigenKassenärztlichen Vereinigung Nord- rhein auf Antrag beurteilt, ob die Voraussetzungen der Regelung vorliegen. Mögliche Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und ggf. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Ausgleichszahlungen für ein Quartal sind vorbehaltlich der tatsächlichen Leistungs- erbringung im entsprechenden Quartal des Jahres 2009 zu leisten. Die KV Sachsen prüft und entscheidet über die betroffenen Fälle. Die Landesverbände der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen werden über die Entscheidungen kurzfristig informiert. Das Verfahren wird von den Vertragspartnern in einer Durchführungsvereinbarung geregelt. Ein RLV kann von Amts wegen von der KV Sachsen aufgrund nachträglicher sachlich- rechnerischer Berichtigungen einschließlich Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder sonstigen Kürzungsmaßnahmen quartalsbezogen geändert gewährt werden. Weiterhin erhalten VertragsärzteEr erteilt hierüber dem Antragsteller einen Bescheid. Dem einer Arztpraxis zugewiesenen RLV sowie ggf. zugewiesenen QZV steht die in der Arztpraxis abgerechnete Leistungsmenge gegenüber, welche im Aufsatzzeitraum in einer arztgruppen- und schwer- punktgleichen Berufsausübungsgemeinschaft bzw. in einer Praxis die mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe / desselben Schwerpunktes tätig waren und im aktuellen Quartal als Einzelarzt bzw. in einer arztgruppen- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft bzw. in einer Praxis mit angestellten Ärzten unterschiedlicher Arztgruppe / unterschiedlicher Schwerpunkte nie- dergelassen sind, bei der Bemessung des RLV einen Aufschlag dem Punktwert in Höhe von 10 %3,5048 Cent vergütet wird. Diese Regelung gilt nur im ersten Halbjahr 2009Die das RLV und die ggf. Sofern Anpassungen zugewiesenen QZV einer Arztpraxis insgesamt über- schreitenden Leistungen werden mit einem abgestaffelten Preis vergütet. Dieser wird quartalsweise je Versorgungsbereich aus dem Vergütungsvolumen von 2% nach Anlage B4 Schritt 2 Abs. 1d) bzw. Abs. 2d) und dem überschreitenden Leistungsbedarf je Versorgungsbereich ermittelt, jedoch begrenzt auf max. 3,0 Cent. Die Vergütung einer versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungsgemein- schaft/MVZ bzw. einer Praxis/MVZ mit versorgungsbereichsübergreifender Anstellung er- folgt aus dem versorgungsbereichsspezifischen Vergütungsvolumen, in dem der RLV aus Gründen, die bisher nicht beschrieben sind, erforderlich sind, verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig. Nach Abstimmung Schwer- punkt der Vertragspartner kann die Anpassung Praxis/des MVZ gemessen am Gesamtleistungsbedarf der RLV ohne Antrag des Vertragsarztes erfolgenjeweils zuletzt ab- gerechneten vier aufeinander folgenden Quartale liegt.

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Praxisbesonderheiten. Auf Antrag des Arztes kann der bei der Berechnung des RLV anzuwendende vergleichsgruppen- spezifische Fallwert bei Vorliegen der u. g. Umstände abweichend von den allgemeinen Regelun- gen festgesetzt werden. Praxisbesonderheiten ergeben sich aus Eine Praxisbesonderheit kann nur mit einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonde- renbesonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich Spezialisierung begründet werden. Zusätzlich ist eine aus den Pra- xisbesonderheiten der Praxisbesonderheit resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe Vergleichsgruppe von mindestens 3030 % vorliegterforderlich. In Einzelfällen können aus Gründen der Sicherstellung Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn die Überschreitung des vergleichsgruppenspezifischen Fallwertes geringer als in Satz 3 aus- fällt. Die KV Sachsen prüft und entscheidet über den Antrag des Arztes. Die Landesverbände der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen werden über die Entscheidungen kurzfristig informiert. Das Verfahren wird von den Vertragspartnern in einer Durchführungsvereinbarung geregelt. Sofern die Regelungen der Absätze 13 oder 14 keine Anwendung finden und sich das Honorar einer Arztpraxis um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahresquartal verringert, kann die KV Sachsen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen ge- meinsam und einheitlich befristete Ausgleichszahlungen an die Arztpraxis leisten, sofern die Hono- rarminderung mit der Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik oder dadurch be- gründet ist, dass die Partner der Gesamtverträge bisherige Regelungen zu den sogenannten extra- budgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortgeführt haben. Die im Jahr 2009 geltende Honorarverteilungsregelung ist bei der Ermittlung der zum Vergleich heranzuziehenden Vorjahresquartalshonorare zu berücksichtigen. Mögliche Ausgleichszahlungen für ein Quartal sind vorbehaltlich der tatsächlichen Leistungs- erbringung im entsprechenden Quartal des Jahres 2009 zu leisten. Die KV Sachsen prüft und entscheidet über die betroffenen Fälle. Die Landesverbände der Kran- kenkassen und der Ersatzkassen in Sachsen werden über die Entscheidungen kurzfristig informiert. Das Verfahren wird von den Vertragspartnern in einer Durchführungsvereinbarung geregelt. Ein RLV kann von Amts wegen von der KV Sachsen aufgrund nachträglicher sachlich- rechnerischer Berichtigungen einschließlich Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder sonstigen Kürzungsmaßnahmen quartalsbezogen geändert werden. Weiterhin erhalten Vertragsärzte, welche im Aufsatzzeitraum in einer arztgruppen- und schwer- punktgleichen Berufsausübungsgemeinschaft bzw. in einer Praxis mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe / desselben Schwerpunktes tätig waren und im aktuellen Quartal als Einzelarzt bzw. in einer arztgruppen- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft bzw. in einer Praxis mit angestellten Ärzten unterschiedlicher Arztgruppe / unterschiedlicher Schwerpunkte nie- dergelassen sind, bei der Bemessung des RLV einen Aufschlag in Höhe von 10 %. Diese Regelung gilt nur im ersten Halbjahr 2009. Sofern Anpassungen der RLV aus Gründen, die bisher nicht beschrieben sind, erforderlich sind, verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig. Nach Abstimmung der Vertragspartner kann die Anpassung der RLV ohne Antrag des Vertragsarztes erfolgen.

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