Proaktive Unterstützung Musterklauseln

Proaktive Unterstützung. Während vierteljährlicher Telefonkonferenzen mit dem primären Ansprechpartner für technische Fragen wird das remote Account Advocate Team (rAAT) Folgendes bereitstellen: 1. Informationen zum Status der gemeldeten Probleme und entsprechende Maßnahmenpläne; 2. Informationen zu Mikrocode- und Firmware-Updates, die sich auf die berechtigten Maschinen auswirken können; 3. Warnhinweise bezüglich bekannter Probleme, die die berechtigten Maschinen und Programme des Kunden betreffen können, und Informationen über Programmkorrekturen oder Maßnahmen zur Vermeidung dieser Probleme; 4. Informationen zu neuen Releases oder Upgrades für die beim Kunden installierten berechtigten Programme auf Anforderung des Kunden; 5. Informationen zum geplanten Ende des Servicezeitraums für die beim Kunden installierten berechtigten Programme; 6. Tipps und technische Hinweise zu den beim Kunden installierten berechtigten Maschinen und Programmen.
Proaktive Unterstützung. Während den jeweils vierteljährlich stattfindenden Telefonkonferenzen mit dem primären Ansprechpartner für technische Fragen wird das remote Account Advocate Team (rAAT) folgendes bereitstellen: • Informationen zum Status der gemeldeten Probleme und entsprechende Massnahmenpläne; • Warnhinweise bezüglich bekannter Probleme, die die berechtigten Maschinen und Programme des Kunden betreffen können, und Informationen über Programmkorrekturen oder Massnahmen zur Vermeidung dieser Probleme; • Informationen zu neuen Releases oder Upgrades für die beim Kunden installierten berechtigten Programme auf Wunsch des Kunden; • Informationen zum geplanten Ende des Servicezeitraums für die beim Kunden installierten berechtigten Programme; • Tipps und Verwendungshinweise zu den beim Kunden installierten berechtigten Maschinen und Programmen. Optional wird das rAAT, sofern in der Serviceliste des Bestellformulars separat ausgewählt, bis zu acht (8) zusätzliche Telefonkonferenzen durchführen. Diese Telefonkonferenzen und die zugehörigen Aktivitäten im Rahmen der proaktiven Unterstützung werden zusätzlich zu den oben beschriebenen vierteljährlichen Standardbesprechungen durchgeführt und sollten in Abstimmung zwischen dem primären Ansprechpartner für technische Fragen und dem rAAT über das Vertragsjahr verteilt werden.
Proaktive Unterstützung. Während vierteljährlicher Telefonkonferenzen mit dem primären Ansprechpartner für technische Fragen wird das remote Account Advocate Team (rAAT) Folgendes bereitstellen: • Informationen zum Status der gemeldeten Probleme und entsprechende Massnahmenpläne; • Liste der PTF-, Mikrocode- und Firmware-Service-Level, die derzeit auf der/den berechtigten Maschine(n) des Kunden installiert sind, im Vergleich zu den neuesten von IBM verfügbaren Service-Level;; • Warnhinweise bezüglich bekannter Probleme, die die berechtigten Maschinen und Programme des Kunden betreffen können, und Informationen über Programmkorrekturen oder Massnahmen zur Vermeidung dieser Probleme; • Informationen zu neuen Releases oder Upgrades für die beim Kunden installierten berechtigten Programme auf Anforderung des Kunden; • Informationen zum geplanten Ende des Servicezeitraums für die beim Kunden installierten berechtigten Programme; • Tipps und technische Hinweise zu den beim Kunden installierten berechtigten Maschinen und Programmen.
Proaktive Unterstützung. Das rAAT wird Berichte zum Servicestatus sowie proaktive Empfehlungen bereitstellen, basierend auf Informationen, die IBM mittels elektronischer Tools oder im Rahmen regelmäßiger telefonischer Besprechungen mit dem primären Ansprechpartner für technische Fragen erfasst hat. Einzelheiten zu den für jede Produktfamilie verfügbaren Serviceelementen sind in der jeweiligen ETS-Plattform-LB beschrieben.
Proaktive Unterstützung. Während vierteljährlicher Telefonkonferenzen mit dem primären Ansprechpartner für technische Fragen wird das remote Account Advocate Team (rAAT) Folgendes bereitstellen: 1. Informationen zum Status der gemeldeten Probleme und entsprechende Maßnahmenpläne; 2. Informationen zu neuen Releases oder Upgrades für die beim Kunden installierten berechtigten Programme auf Anforderung des Kunden; 3. Informationen zum geplanten Ende des Servicezeitraums für die beim Kunden installierten berechtigten Programme; 4. Tipps und technische Hinweise zu den beim Kunden installierten berechtigten Maschinen und Programmen. Optional wird, sofern in der Serviceliste des Bestellscheins unter dem ETS-Service für z/OS als Option „Zusätzliche Telefonkonferenzen“ separat aufgeführt, das rAAT zusätzliche Telefonkonferenzen entsprechend der ausgewiesenen Anzahl durchführen. Diese Telefonkonferenzen und die zugehörigen Aktivitäten im Rahmen der proaktiven Unterstützung werden zusätzlich zu den oben beschriebenen vierteljährlichen Standardbesprechungen durchgeführt und sollten in Abstimmung zwischen dem primären Ansprechpartner für technische Fragen und dem rAAT gleichmäßig über das Vertragsjahr verteilt werden. Bei unterjähriger Aufnahme der Option in ein laufendes Vertragsjahr reduziert sich die Anzahl Telefonkonferenzen anteilig.
Proaktive Unterstützung. IBM wird einen Ansprechpartner benennen, der Anleitung und Unterstützung für die Arbeit mit IBM SaaS gibt, um das Auftreten von Problemen in IBM SaaS zu reduzieren oder zu vermeiden. Zu diesen Aktivitäten gehören beispielsweise die Benachrichtigung des Kunden über Authorized Program Analysis Reports (APARs) zu Problemen, die von anderen Kunden festgestellt wurden, Unterstützung bei der Entwicklung von Plänen zur Risikobegrenzung, wenn Änderungen wie z. B. Upgrades für die Umgebung des Kunden vorgeschlagen werden, die Teilnahme an Produktlebenszyklus- und Wartungsplanungen sowie eine regelmäßige Berichtserstellung. ● Austausch von Know-how IBM wird den Aufbau von Know-how beim Kunden in Bezug auf IBM SaaS durch Einladungen zu Informationsgesprächen mit erfahrenen technischen Spezialisten und durch den frühzeitigen Zugang zu technischen Informationen erleichtern. Der Kunde wird: ● einen Hauptansprechpartner benennen, der für die Entgegennahme und Verteilung von Support- Ticket-Informationen, Updates und Fixes sowie die Priorisierung ausstehender Support-Tickets und die Prüfung von Statusberichten über Vorfälle verantwortlich ist, bevor Unterstützung bei IBM angefordert wird. ● die Kontaktinformationen des Hauptansprechpartners vor dem Start von IBM SaaS bekannt geben und alle Änderungen bezüglich des Hauptansprechpartners IBM schriftlich 30 Tage im Voraus über den AVL mitteilen und ● an den vom AVL organisierten Telefonkonferenzen teilnehmen.
Proaktive Unterstützung. Während vierteljährlich stattfindender Telefonkonferenzen mit dem primären Ansprechpartner für technische Fragen wird das rAAT Folgendes bereitstellen: 1. Informationen zum Status der gemeldeten Probleme und entsprechende Maßnahmenpläne; 2. Informationen zu bekannten Problemen bezüglich der berechtigten Netzwerkprodukte, die sich auf das Netzwerk des Kunden auswirken können, und Updates oder Maßnahmen zur Vermeidung dieser Probleme; 3. Informationen zum geplanten Ende des Servicezeitraums für die beim Kunden installierten berechtigten Netzwerkwerkprodukte; 4. Tipps und technische Hinweise zu den berechtigten Netzwerkprodukten.

Related to Proaktive Unterstützung

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Anteile werden jederzeit auf Anfrage der Anteilsinhaber auf der Grundlage ihres Nettoinventarwertes ausgegeben, der sich gegebenenfalls um Ausgabeaufschläge erhöht. Rücknahmen und Zeichnungen erfolgen zu den Bedingungen und nach den Modalitäten, die im Verkaufsprospekt festgelegt sind. Die Anteile von Investmentfonds können zur Notierung an einer Börse in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zugelassen werden. Zeichnungen müssen am Tag der Berechnung des Nettoinventarwertes vollständig abgerechnet werden. Sie können durch Barzahlung und/oder die Einbringung von Finanzinstrumenten ausgeführt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, die angebotenen Wertpapiere abzulehnen. Sie verfügt ab dem Tag der Hinterlegung der Wertpapiere über eine Frist von sieben Tagen, um ihren diesbezüglichen Beschluss bekannt zu geben. Im Falle einer Annahme werden die eingebrachten Wertpapiere nach den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Zeichnung wird auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwertes nach Annahme der betreffenden Wertpapiere ausgeführt. Rücknahmen können in bar und/oder in Form von Sachwerten erfolgen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten einen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, muss die Verwaltungsgesellschaft nur die schriftliche, unterschriebene Einwilligung des aussteigenden Inhabers einholen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten keinen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, müssen sämtliche Anteilinhaber schriftlich einwilligen, dass der aussteigende Inhaber seine Anteile gegen bestimmte in der Vereinbarung ausdrücklich angegebene Vermögenswerte zurücknehmen lassen kann. Abweichend davon können Rücknahmen auf dem Primärmarkt, wenn es sich bei dem Fonds um einen ETF handelt, mit Einwilligung der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios und unter Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber unter den im Verkaufsprospekt oder der Satzung des Investmentfonds festgelegten Bedingungen in Form von Sachwerten erfolgen. Die Vermögenswerte werden dann vom Inhaber des Emittentenkontos unter den im Verkaufsprospekt des Investmentfonds festgelegten Bedingungen geliefert. Zurückgenommene Vermögenswerte werden im Allgemeinen gemäß den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Rücknahme in Form von Sachwerten erfolgt auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwerts nach Annahme der betreffenden Vermögenswerte. Rücknahmen werden innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Bewertung des Anteils vom Inhaber des Emittentenkontos abgewickelt. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Rückzahlung aufgrund außergewöhnlicher Umstände die vorzeitige Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds erfordert. Die Frist darf jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Außer bei Erbanfall oder Schenkung unter Lebenden ist die Abtretung oder Übertragung von Anteilen zwischen Anteilsinhabern oder von Anteilsinhabern an bzw. auf einen Dritten an eine Rücknahme und anschließende Zeichnung gebunden. Handelt es sich um eine dritte Person, so muss der Betrag der Abtretung bzw. der Übertragung gegebenenfalls durch den Begünstigten vervollständigt werden, damit der im Verkaufsprospekt vorgeschriebene Mindestbetrag für die Erstzeichnung erreicht wird. In Anwendung von Artikel L 214-8-7 des Code monétaire et financier kann die Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen durch den Investmentfonds ebenso wie die Ausgabe neuer Anteile vorübergehend aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber liegt. Fällt das Nettovermögen des Fonds unter den in den Vorschriften festgelegten Betrag, kann keine Rücknahme von Anteilen erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer Mindestzeichnung nach den im Verkaufsprospekt vorgesehenen Modalitäten. In Anwendung von Artikel L. 214-8-7 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) und Artikel 411-20-1 der allgemeinen Bestimmungen der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde AMF kann die Verwaltungsgesellschaft Rücknahmen begrenzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies verlangen und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Modalitäten der Begrenzung und die Art und Weise, wie Anteilinhaber informiert werden, müssen genau dargelegt werden. Der Fonds kann nach Artikel L. 214-8-7 Absatz 3 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) die Ausgabe von Anteilen vorläufig oder endgültig ganz oder teilweise einstellen, wenn objektive Situationen bestehen, die den Zeichnungsschluss bewirken, wie z. B. eine Höchstzahl begebener Anteile, ein erreichter Höchstbetrag des Vermögens oder der Ablauf einer bestimmten Zeichnungsfrist. Den bestehenden Anteilinhabern wird die Auslösung dieses Instruments über ein beliebiges Kommunikationsmedium mitgeteilt und sie erhalten gleichzeitig Informationen zur Durchführung, zur Obergrenze und zur objektiven Situation, die zur Entscheidung geführt hat, die Ausgabe vollständig oder teilweise einzustellen. Bei einem teilweisen Zeichnungsschluss sind in diesen über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelten Informationen ausdrücklich die Modalitäten angegeben, nach denen die bestehenden Anteilinhaber während dieses teilweisen Zeichnungsschlusses weiterhin Anteile zeichnen können. Außerdem werden die Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft über ein beliebiges Kommunikationsmittel informiert, dass der vollständige oder teilweise Zeichnungsschluss beendet (wenn die Auslösungsschwelle unterschritten wird) bzw. fortgesetzt wird (wenn die Auslösungsschwelle oder die objektive Situation, die dazu geführt hat, dass dieses Instrument zur Anwendung kommt, sich geändert hat). Eine Änderung der angeführten objektiven Situation oder der Auslösungsschwelle des Instruments muss stets im Interesse der Anteilinhaber erfolgen. Die über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelte Information erläutert die genauen Gründe dieser Änderungen. Der Fondsmanager kann (i) den Besitz von Anteilen durch eine natürliche oder juristische Person, die laut dem Verkaufsprospekt nicht berechtigt ist, Anteile zu halten (nachfolgend „nicht berechtigte Person“) einschränken oder verhindern, ebenso wie (ii) die Eintragung eines Vermittlers in das Verzeichnis der Anteilsinhaber des Fonds oder in das Verzeichnis der Transferstelle (die „Verzeichnisse“), wenn dieser keiner der nachstehend aufgeführten Kategorien angehört („nicht berechtigter Vermittler“): Ausländische operative Nicht-Finanzunternehmen, US- Personen, bei denen es sich nicht um konkrete natürliche US-Personen handelt, und Finanzinstitute, bei denen es sich nicht um nicht teilnehmende Finanzinstitute* handelt. Der Fondsmanager kann den Besitz von Anteilen durch einen Anleger einschränken oder verhindern, der (i) nach objektiven Kriterien direkt oder indirekt gegen die Gesetze und Bestimmungen eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstößt bzw. des Verstoßes verdächtigt wird, oder der (ii) nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds dem Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft Schaden zufügen könnte, der dem Fonds oder der Gesellschaft andernfalls nicht entstanden wäre bzw. den der Fonds oder die Gesellschaft andernfalls nicht erlitten hätten. Die mit einem Sternchen* am Ende versehenen Begriffe sind im Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und über die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend der Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013 definiert. Der Wortlaut des Abkommens ist ab dem Ausstellungsdatum dieses Fondsreglements unter folgendem Link verfügbar: xxxx://xxx.xxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxx_xxxxx_00xxx00.xxx Zu diesem Zweck kann die Verwaltungsgesellschaft: (i) die Ausgabe von Anteilen ablehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass dies direkt oder indirekt dazu führt, dass das Eigentum dieser Anteile an eine nicht berechtigte Person übergeht oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in die Verzeichnisse eingetragen wird; (ii) jederzeit von einem Vermittler, dessen Name im Verzeichnis der Anteilsinhaber eingetragen ist, die erforderlichen Auskünfte und eine eidesstattliche Erklärung verlangen, welche die Gesellschaft als notwendig erachtet, um zu klären, ob das wirtschaftliche Eigentum der Anteile eines solchen Anteilsinhabers auf eine nicht berechtigte Person übergeht oder nicht; und (iii) wenn sie zur Auffassung gelangt, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile eine nicht berechtigte Person ist, oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in den Verzeichnissen der Anteilsinhaber des Fonds eingetragen ist, wird sie nach einem Zeitraum von 10 Werktagen die Zwangsrücknahme aller von dieser nicht berechtigten Person oder über einen nicht berechtigten Vermittler gehaltenen Anteile vornehmen. Die Zwangsrücknahme erfolgt zum letzten bekannten Nettoinventarwert zuzüglich etwaiger Gebühren und Provisionen, die von den Inhabern der zurückzunehmenden Anteile zu tragen sind.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.