Prämienangleichung. 1.10.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- chung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung. 1.10.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozent- satz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 1.10.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziffer 1.10.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejah- resprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versi- cherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1.10.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei- ner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorste- henden Absatz ergeben würde. 1.10.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 1.10.2 oder 1.10.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Prämienangleichung. 1.10.1 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- chungPrämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.
1.10.2 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämienfällige Prämie, um welchen Prozent- satz Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
1.10.3 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejah- resprämie Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versi- cherers Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei- ner seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorste- henden vorstehenden Absatz ergeben würde.
1.10.4 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 oder 1.10.3 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall), Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Prämienangleichung. 1.10.1 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- chung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.
1.10.2 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen PrämienBeiträge, um welchen Prozent- satz Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen Scha- denzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung Haftpflicht- versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen vor- vergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall veranlassten Schadenfall veranlass- ten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der VersicherungsleistungenVer- sicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten ange- meldeten Schadenfälle.
1.10.3 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern verän- dern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejah- resprämie Folgejahresprä- mie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung Prä- mienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versi- cherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer Treuhän- der jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz Prozent- satz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei- ner Schadenzahlungen seiner Schaden- zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten letz- ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorste- henden vorstehenden Absatz ergeben würde.
1.10.4 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 oder 1.10.3 15.3 unter 5 ProzentPro- zent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Prämienangleichung. 1.10.1 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- chungPrämienangleichung. Soweit die Prämien Prämie nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig unab- hängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.
1.10.2 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozent- satz wel- chen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb Be- trieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall veranlassten Schadenfall veran- lassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
1.10.3 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie Folgejah- resprämie um den sich aus Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejah- resprämie ver- änderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegebenge- geben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versi- cherers Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1.10.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei- ner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorste- henden Absatz ergeben würdeZiff.
1.10.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 1.10.2 oder 1.10.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Prämienangleichung. 1.10.1 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- chungPrämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung Prämienan- gleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung Prämien- berechnung der Prämienangleichung.
1.10.2 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozent- satz Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem die- sem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
1.10.3 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz Prozent- satz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejah- resprämie Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versi- cherers Versicherers in jedem der letzten letz- ten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer Ver- sicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei- ner seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreitenüberschrei- ten, die sich nach dem vorste- henden vorstehenden Absatz ergeben würde.
1.10.4 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 oder 1.10.3 15.3 unter 5 fünf Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
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Samples: Rahmenabkommen
Prämienangleichung. 1.10.1 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- chung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien Min- destprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung Prämien- berechnung der Prämienangleichung.
1.10.2 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozent- satz Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen Schaden- zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversiche- rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung Ermitt- lung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
1.10.3 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejah- resprämie Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versi- cherers Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei- ner seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorste- henden vorstehenden Absatz ergeben würde.
1.10.4 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 1.10.2 Ziff. 15.2 oder 1.10.3 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Prämienangleichung. 1.10.1 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- chungPrämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung.
1.10.2 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozent- satz Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
1.10.3 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die den Folgejahresprämie um den sich aus Ziffer 1.10.2 15.2 AHB ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejah- resprämie Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung mit der nächsten Prämienrechnung Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versi- cherers Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1.10.2 15.2 AHB ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie Folgeprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei- ner seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorste- henden vorstehenden Absatz ergeben würde.
1.10.4 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 1.10.2 15.2 oder 1.10.3 15.3 AHB unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Prämienangleichung. 1.10.1 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- chungPrämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen un- terliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der PrämienangleichungPrämi- enangleichung.
1.10.2 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem zum 1. Juli fälligen PrämienJuli, um welchen Prozent- satz Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt Durch- schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, nächstniedrigere durch fünf teilbare ganze gan- ze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Scha- denfall Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe Sum- me der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
1.10.3 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer ei- ner Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziffer 1.10.2 Nr. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejah- resprämie Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versi- cherers Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treu- händer Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 1.10.2 Nr. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie Folgeprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei- ner Schadenzahlungen seiner Scha- denzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreitenüber- schreiten, die sich nach dem vorste- henden vorstehenden Absatz ergeben würde.
1.10.4 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 1.10.2 Nr. 15.2 oder 1.10.3 15.3 unter 5 Prozent, entfällt ent- fällt eine Prämienangleichung. Diese Verände- rung Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Samples: Haftpflichtversicherung