Common use of Prämienangleichung Clause in Contracts

Prämienangleichung. 15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie- gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei- chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- sam, das ab dem 1. Juli beginnt. 15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- nung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.

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Prämienangleichung. 15.1. 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der PrämienangleichungPrämienanglei- chung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie- gen Min- destprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung Prämien- berechnung der Prämienanglei- chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- sam, das ab dem 1. Juli beginntPrämienangleichung. 15.2. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen Schaden- zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- gen Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung Ermitt- lung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien Folgejahresprämie um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- derte Folgeprämie veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- nung nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre . 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff.. 15.2 oder 15.3 unter

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung