Prüfungsordnung. 100 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung § 101 Ausbildungskosten (1) Die auszubildenden Angestellten haben hinsicht- lich der im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vor- gesehenen Seminare gegenüber dem entsendenden Dienstgeber Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Reisekostenordnung. Die Semi- nar- und Prüfungsgebühr entrichtet der entsendende Dienstgeber. (2) Der entsendende Dienstgeber kann Ersatz der für die im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vorgese- xxxxx Ausbildungen von ihm ausgelegten Kursge- bühren und Reisekosten verlangen, wenn ein/e Semi- narteilnehmer/in das Seminar laut Mitteilung der Se- minarleitung aus eigenem Verschulden nicht ord- nungsgemäß besucht bzw wenn die Prüfung inner- halb angemessener Frist nicht bestanden wurde. Der Ersatz von Ausbildungskosten für den Fall des freiwilli- gen Ausscheidens aus dem Dienst der Sparkasse kann für von der Sparkasse finanzierte Ausbildungsmaß- nahmen individuell vereinbart werden. Für ab 1. September 2007 neu getroffene Vereinba- rungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2d AVRAG) mit folgender Maßgabe: a) Die Rückerstattung von Kosten einer Basisausbil- dung (zB BASIS-Ausbildung gem Art IX Punkt 1 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung), die dem/ der Angestellten keine Spezialkenntnisse vermittelt, die er/sie auch bei anderen Arbeitgebern verwer- ten kann, ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für reine Ein- und Anwenderschulungen sowie für Ausbildungen, die ausschließlich die Persön- b) Die Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts ist nur zulässig, wenn der/ die Angestellte für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist und es sich bei der Ausbildung um einen länger als 1 Monat dau- ernden Lernaufenthalt im Ausland oder um ein Traineeprogramm handelt; in diesen beiden Fällen ist die Rückforderung mit 50 % des fortgezahlten Entgelts beschränkt. c) Die höchstzulässige Bindungsdauer beträgt 3 Jah- re. d) Die rückzuerstattenden Ausbildungskosten sind ali- quot in der Weise zu berechnen, dass sie sich um 1/ x (x = Anzahl der Monate der vereinbarten bzw zu- lässigen Bindungsdauer, zB bei 3 Jahren: 36) für je- den vollen Monat, der nach dem Zeitpunkt der Be- endigung der Ausbildung im aufrechten Dienstver- hältnis verbracht wurde, verringern. (3) Der entsendende Dienstgeber kann Ersatz der von ihm für im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vorge- sehene Ausbildungen ausgelegten Kursgebühren und Reisekosten verlangen, wenn ein/e Seminarteilneh- mer/in das Seminar laut Mitteilung der Seminarlei- tung aus eigenem Verschulden nicht ordnungsgemäß besucht bzw wenn die Prüfung innerhalb angemesse- ner Frist nicht bestanden wurde. Aufgrund des Geschlechtes darf bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. (Geltende Fassung ab 1. Februar 2005) Die §§ 103–119 SpKV entfallen (mit KV 2000) und werden durch die §§ 1–23 des neu abgeschlossenen SpKV-Bildung ersetzt.
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Prüfungsordnung. 100 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung § 101 Ausbildungskosten82 Vorbemerkungen
a) Grundausbildung,
b) Aufbaulehrgang,
c) Ausbildung in Service und Beratung,
d) Ausbildung in qualifizierter Beratung und Betreu- ung,
e) Ausbildung in Leitung und Führung (Management- und Geschäftsleiterausbildung).
(1) Die auszubildenden Angestellten haben hinsicht- lich Teilnahme an den Veranstaltungen der Volks- bank Akademie dient der beruflichen Fortbildung der Mitarbeiter und ist daher im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vor- gesehenen Seminare gegenüber dem entsendenden gemeinsamen Inte- resse der Dienstgeber Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe und der ReisekostenordnungMitarbeiter. Die Semi- nar- und Prüfungsgebühr entrichtet der entsendende DienstgeberEs erfolgt daher keine Abgeltung von Mehrleistungen (Über- stunden).
(2) Der entsendende Dienstgeber kann Ersatz der für die im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vorgese- xxxxx Ausbildungen von ihm ausgelegten Kursge- bühren und Reisekosten verlangen, wenn ein/e Semi- narteilnehmer/in das Seminar laut Mitteilung der Se- minarleitung aus eigenem Verschulden nicht ord- nungsgemäß besucht bzw wenn die Prüfung inner- halb angemessener Frist nicht bestanden wurde. Der Ersatz von Ausbildungskosten für den Fall des freiwilli- gen Ausscheidens aus dem Dienst der Sparkasse kann für von der Sparkasse finanzierte Ausbildungsmaß- nahmen individuell vereinbart werden. Für ab 1. September 2007 neu getroffene Vereinba- rungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2d AVRAG) mit folgender fol- gender Maßgabe:
a: Der Dienstgeber trägt vorbehaltlich Abs 3 die Kosten der Akademie-Veranstaltungen, wozu auch Reise- und Aufenthaltskosten zählen. Der Dienstgeber entscheidet, welches Transportmittel (öffentliche Verkehrsmittel, Dienstfahrzeug, Privat- fahrzeug des Mitarbeiters) Die Rückerstattung zu verwenden ist. Wird von dieser Weisung abgegangen, werden trotzdem nur die Kosten einer Basisausbil- dung (zB BASIS-Ausbildung gem Art IX Punkt 1 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung)des bewilligten Transportmittels ersetzt und keinerlei Haftung für Personen- und Sachschä- den, die dem/ z.B. bei Unfällen, übernommen, soweit der Angestellten keine Spezialkenntnisse vermittelt, die er/sie Scha- den nicht auch bei anderen Arbeitgebern verwer- Verwendung des vom Dienstgeber bewilligten Transportmittels eingetreten wäre. Für Aufenthaltskosten einschließlich der Zeit der An- und Abreise (auch wenn sie an einem Sonn- oder Feiertag erfolgen sollten) werden die tatsächlichen und beleg- ten kannKosten zuzüglich eines Mehrbetrages für Neben- spesen von € 10,00 pro vollem Tag vergütet. Werden keine Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten angeboten, ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für reine Ein- und Anwenderschulungen sowie für Ausbildungen, kommen die ausschließlich die Persön-
b) Die Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts ist nur zulässig, wenn der/ die Angestellte für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist und es sich bei der Ausbildung um einen länger als Gebühren gemäß § 13 Abs 1 Monat dau- ernden Lernaufenthalt im Ausland oder um ein Traineeprogramm handelt; in diesen beiden Fällen ist die Rückforderung mit 50 % des fortgezahlten Entgelts beschränkt.
c) Die höchstzulässige Bindungsdauer beträgt 3 Jah- re.
d) Die rückzuerstattenden Ausbildungskosten sind ali- quot in der Weise zu berechnen, dass sie sich um 1/ x (x = Anzahl der Monate der vereinbarten bzw zu- lässigen Bindungsdauer, zB bei 3 Jahren: 36) für je- den vollen Monat, der nach dem Zeitpunkt der Be- endigung der Ausbildung im aufrechten Dienstver- hältnis verbracht wurde, verringernlit c zur Anwendung.
(3) Der entsendende Dienstgeber kann Ersatz ist berechtigt, die Ausbildungs- kosten - ausgenommen bei Veranstaltungen, die zur Grundausbildung zählen - zurückzuverlangen, wenn der von ihm für Mitarbeiter durch Selbstkündigung, durch vorzei- tigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch be- rechtigte verschuldete Entlassung ausscheidet; im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vorge- sehene Ausbildungen ausgelegten Kursgebühren und Reisekosten verlangenFalle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstver- hältnisses erfolgt die Rückzahlung der Ausbildungs- kosten, wenn ein/e Seminarteilneh- mer/dies vereinbart wird. Diese Regelung gilt analog für Kosten, welche dem Dienstgeber durch Ausscheiden des Mitarbeiters aus den genannten Gründen vor vollständiger Absolvierung der Veran- staltung entstehen (Stornokosten). Eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht insbe- sondere dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach mehr als vier Jahren nach Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat. Der rückzuerstattende Ausbildungsbetrag reduziert sich um 1/48 für jeden Monat, der nach Abschluss der Ausbildung im Unternehmen verbracht wird. Unter Ausbildungskosten im Sinne dieser Bestimmung sind die an die Volksbank Akademie vom Dienstgeber zu zahlenden Kurs-, Seminar- und Tagungskosten, die Gehaltsaufwendungen während der Ausbildungs- dauer (wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der Aus- bildung von der Dienstleistung freigestellt ist) sowie die Fahrt- und Aufenthaltskosten lt. Abs 2 und die Kos- ten für Lehrmittel und Lehrbehelfe zu verstehen. Bezüglich des Rückersatzes von Ausbildungskosten außerhalb der Bildungskonzeption gemäß § 82 wird auf § 94 verwiesen. § 84 Teilnahmebedingungen
(1) Als Teilnehmer der Grundausbildung kommen in der Regel neueingetretene Mitarbeiter in Frage.
(2) Über die weitere Ausbildung entscheidet die ge- plante Dienstverwendung des Mitarbeiters, doch muss grundsätzlich ein Mitarbeiter, der eine höhere Ausbil- dungsstufe beginnt, die vorherige Ausbildungsstufe absolviert und - soweit Prüfungen vorgesehen sind - diese positiv abgelegt haben. Ausnahmen im Einzel- fall sind zulässig. Vergleichbare in anderen Sektoren abgelegte Prüfungen können anerkannt werden.
(3) Jeder Mitarbeiter hat das Seminar laut Mitteilung Recht, sich freiwillig zur Grundausbildung sowie zur weiteren Ausbildung ent- sprechend der Seminarlei- tung aus eigenem Verschulden vorgesehenen Dienstverwendung beim Dienstgeber anzumelden. Erfolgt die Zusage des Dienstgebers, so hat er dem Mitarbeiter den Besuch der der jeweiligen Ausbildung entsprechenden Veranstaltungen zu ermöglichen. Dabei sind die betrieblichen Belange (Arbeitsanfall, Ausbildung und Urlaub der übrigen Mitarbeiter usw.) zu berücksichtigen. Der Betriebsrat ist über die ge- plante Ausbildung und deren Kosten zu informieren, insbesondere ist ihm jährlich mitzuteilen, welche Aka- demieveranstaltungen von den Mitarbeitern voraus- sichtlich besucht werden und welche Veranstaltungen von den Mitarbeitern tatsächlich besucht wurden. Die Anmeldungen zu den Kursen, Seminaren, Tagungen und Prüfungen erfolgen durch den Dienstgeber.
(1) Soweit Prüfungen stattfinden, werden sie von der Volksbank Akademie abgehalten.
(2) Die Prüfungen werden in schriftlicher oder schrift- licher und mündlicher Form abgelegt. Der Antritt zu einer vorgesehenen mündlichen Prüfung ist nicht ordnungsgemäß besucht bzw möglich, wenn die dazugehörige schriftliche Prüfung innerhalb angemesse- ner Frist mit „ohne Erfolg“ beurteilt wurde.
(3) Die Prüfungen sind nicht bestanden wurdeöffentlich; die Prüfungs- kommission kann Ausnahmen zulassen; die Entschei- dung der Prüfungskommission muss nicht begründet werden.
(4) Es dürfen nur jene Hilfsmittel benützt werden, wel- che von der Prüfungskommission zugelassen sind. Aufgrund des Geschlechtes darf bei Maßnahmen Wer sich unerlaubter Hilfsmittel bedient, kann von der Aus- und Weiterbildung und Umschulung niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert Prüfungskommission ausgeschlossen werden. Dabei ist je nach den Umständen zu entscheiden, ob dem Prüfling eine Wiederholung der Prüfung ermöglicht wird oder ob die Prüfung als "ohne Erfolg" abgelegt gilt.
(Geltende Fassung ab 1. Februar 2005) Bei Beurteilung der Leistung ist sowohl das Wissen als auch das Verständnis zu überprüfen, wobei bei der Beurteilung der Leistung in erster Linie auf das ver- ständnisvolle Erfassen des Prüfungsstoffes, weniger auf gedächtnismäßige Einzelheiten, Wert zu legen ist.
(2) Das Gesamtergebnis ist auf Grund der ermittelten Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung des Ge- samteindruckes festzustellen und in einem Prüfungs- protokoll festzuhalten.
(3) Die §Beurteilung des Prüfungsergebnisses obliegt der gesamten Prüfungskommission. Die Gesamtklassi- fikationen können lauten: mit sehr gutem Erfolg, mit gutem Erfolg, mit Erfolg, ohne Erfolg. § 103–119 SpKV entfallen 88 Prüfungskommission
(mit KV 20001) und Die Prüfungskommission muss aus mindestens zwei Personen bestehen, welche in der Regel als Vorstands- mitglieder oder Mitarbeiter des ÖGV, der Volksban- ken, der Volksbank Wien AG (inkl. Konzerntochterun- ternehmen) oder der Volksbank Akademie tätig sind. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden durch die §Volksbank Akademie bestimmt. Jede Prüfungs- kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Volksbank Akademie und die Arbeitnehmervertre- tung (Mitglieder der Fachgruppe Volksbanken der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Volksbanken, Hypobanken) können je einen Beisitzer mit beratender Stimme stellen.
(2) Die Volksbank Akademie hat die Arbeitnehmerver- tretung zeitgerecht zu den Prüfungen einzuladen. Die Beisitzer (Abs 1, 3. Satz) haben gegen Art und Gegen- stand der Fragestellung ein Einspruchsrecht, über welches die Prüfungskommission endgültig entschei- det.
(1) DDie Prüfungskommission hat über jede Prüfung eine Niederschrift anzufertigen. Das Prüfungsproto- koll hat die Zusammensetzung der Prüfungskommis- sion, den Namen des Prüflings sowie die Einzel- und Gesamtqualifikation zu enthalten. Das Prüfungsproto- koll ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission so- wie einem anwesenden Vertreter der Volksbank Aka- demie zu unterfertigen. Bei einem Prüfungsergebnis „ohne Erfolg“ steht die Einsichtnahme in das betref- fende Prüfungsprotokoll und die eigenen schriftlichen Ausarbeitungen jedem Kandidaten über Verlangen zu. Die Einsichtnahme kann nur durch den Kandidaten selbst, nicht aber durch einen von ihm Beauftragten erfolgen.
(2) Alle übrigen Prüfungsunterlagen sind nach einem Jahr Verwahrung zu vernichten.
(1) Der Prüfling erhält nach abgeschlossener Prüfung ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission unterfertigt sein muss. Wird die Prüfung „ohne Erfolg“ abgelegt, erhält der Prüf- ling nur eine Teilnahmebestätigung.
(2) Das Prüfungsergebnis kann nicht angefochten werden.
(1) Die Prüfung gilt als "ohne Erfolg" abgelegt, wenn mindestens in einem Teilbereich (schriftlich/münd- lich) die Gesamtklassifikation "ohne Erfolg" lautet.
(2) Eine „ohne Erfolg“ abgelegte Prüfung kann zwei- mal wiederholt werden.
(3) In Fällen laut Abs 2 ist die schriftliche Prüfung nur dann zu wiederholen, wenn das Ergebnis der schriftli- chen Prüfung "ohne Erfolg" lautet.
(1) Der Prüfling hat die Möglichkeit, bis vor Beginn der mündlichen Prüfung (das ist vor Aushändigung der Prüfungsunterlagen) den Rücktritt von der Prüfung bei der Prüfungskommission zu erklären. Die Prüfung gilt dann als nicht angetreten.
(2) Bei jeder Prüfungsart ist ein Rücktritt nur einmal zu- lässig. § 1–23 93 Übergangsbestimmungen Bisher bei der Volksbank Akademie abgelegte Prüfun- gen werden für alle sich aus diesem Kollektivvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Mitarbeiter an- erkannt und zwar die Volksbankprüfung I als Grund- lehrgang und Aufbaulehrgang, die Volksbankprü- xxxx XX als Ausbildung in Service und Beratung und die Volksbankprüfung III als Ausbildung in qualifizier- ter Beratung und Betreuung sowie als Ausbildung in Leitung und Führung.
(1) Soweit für Ausbildungen, die nicht unter § 82 fallen, keine Vereinbarungen (Individualvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen) getroffen werden, gelten die Bestimmungen des neu abgeschlossenen SpKV-Bildung ersetzt§ 83 analog. Trägt der Veranstalter ganz oder teilweise die Kosten (z.B. der Verpflegung), können entsprechende Kosten nicht auch vom Dienstgeber begehrt werden. Die Re- gelung über den pauschalierten Ersatz von Neben- spesen ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Kosten, welche der Volksbank für die Teilnahme an Veranstaltungen des für sie tätigen Rechenzentrums zur erforderlichen Ausbildung der Mitarbeiter hin- sichtlich der Anwendung der für die Volksbank bzw. den Volksbankenverbund erstellten Programme auf- gewendet hat, sind nicht rückzahlbar.
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Samples: Kollektivvertrag
Prüfungsordnung. 100 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung § 101 Ausbildungskosten82 Vorbemerkungen
a) Grundlehrgang,
b) Aufbaulehrgang,
c) Ausbildung in Service und Beratung,
d) Ausbildung in qualifizierter Beratung und Betreu- ung,
e) Ausbildung in Leitung und Führung (Management- und Geschäftsleiterausbildung).
(1) Die auszubildenden Angestellten haben hinsicht- lich Teilnahme an den Veranstaltungen der Volks- bankenakademie dient der beruflichen Fortbildung der Mitarbeiter und ist daher im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vor- gesehenen Seminare gegenüber dem entsendenden gemeinsamen Inte- resse der Dienstgeber Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe und der ReisekostenordnungMitarbeiter. Die Semi- nar- und Prüfungsgebühr entrichtet der entsendende DienstgeberEs erfolgt daher keine Abgeltung von Mehrleistungen (Über- stunden).
(2) Der entsendende Dienstgeber kann Ersatz trägt vorbehaltlich Abs 3 die Kos- ten der für die im SparkassenAkademie-Kollektivvertrag Bildung vorgese- xxxxx Ausbildungen von ihm ausgelegten Kursge- bühren Veranstaltungen, wozu auch Reise- und Reisekosten verlangen, wenn ein/e Semi- narteilnehmer/in das Seminar laut Mitteilung der Se- minarleitung aus eigenem Verschulden nicht ord- nungsgemäß besucht bzw wenn die Prüfung inner- halb angemessener Frist nicht bestanden wurdeAufenthaltskosten zählen. Der Ersatz Dienstgeber entscheidet, welches Transportmittel (öffentliche Verkehrsmittel, Dienstfahrzeug, Privat- fahrzeug des Mitarbeiters) zu verwenden ist. Wird von Ausbildungskosten dieser Weisung abgegangen, werden trotzdem nur die Kosten des bewilligten Transportmittels ersetzt und keinerlei Haftung für den Fall des freiwilli- gen Ausscheidens aus dem Dienst der Sparkasse kann für von der Sparkasse finanzierte Ausbildungsmaß- nahmen individuell vereinbart werden. Für ab 1. September 2007 neu getroffene Vereinba- rungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2d AVRAG) mit folgender Maßgabe:
a) Die Rückerstattung von Kosten einer Basisausbil- dung (zB BASIS-Ausbildung gem Art IX Punkt 1 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung), die dem/ der Angestellten keine Spezialkenntnisse vermittelt, die er/sie auch bei anderen Arbeitgebern verwer- ten kann, ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für reine Ein- Personen- und Anwenderschulungen sowie für Ausbildungen, die ausschließlich die Persön-
b) Die Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts ist nur zulässig, wenn der/ die Angestellte für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist und es sich bei der Ausbildung um einen länger als 1 Monat dau- ernden Lernaufenthalt im Ausland oder um ein Traineeprogramm handelt; in diesen beiden Fällen ist die Rückforderung mit 50 % des fortgezahlten Entgelts beschränkt.
c) Die höchstzulässige Bindungsdauer beträgt 3 Jah- re.
d) Die rückzuerstattenden Ausbildungskosten sind ali- quot in der Weise zu berechnen, dass sie sich um 1/ x (x = Anzahl der Monate der vereinbarten bzw zu- lässigen BindungsdauerSachschä- den, zB bei 3 Jahren: 36Unfällen, übernommen, soweit der Scha- den nicht auch bei Verwendung des vom Dienstgeber bewilligten Transportmittels eingetreten wäre. Für Aufenthaltskosten einschließlich der Zeit der An- und Abreise (auch wenn sie an einem Sonn- oder Feiertag erfolgen sollten) werden die tatsächlichen und beleg- ten Kosten zuzüglich eines Mehrbetrages für je- den vollen MonatNeben- spesen von € 10,00 pro vollem Tag vergütet. Werden keine Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten angeboten, der nach dem Zeitpunkt der Be- endigung der Ausbildung im aufrechten Dienstver- hältnis verbracht wurde, verringernkommen die Gebühren gemäß § 13 Abs 1 lit c zur Anwendung.
(3) Der entsendende Dienstgeber ist berechtigt, die Ausbildungs- kosten – ausgenommen bei Veranstaltungen, die zum Grundlehrgang zählen – zurückzuverlangen, wenn der Mitarbeiter innerhalb der im nachstehenden angeführten Zeiträume durch Selbstkündigung, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch berechtigte Entlassung ausscheidet; im Falle ei- ner einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnis- ses erfolgt die Rückzahlung der Ausbildungskosten, wenn dies vereinbart wird. Diese Regelung gilt analog für Kosten, welche dem Dienstgeber durch Ausschei- den des Mitarbeiters aus den genannten Gründen vor vollständiger Absolvierung der Veranstaltung ent- stehen (Stornokosten). Die Rückzahlung erfolgt bei Kursen, Seminaren und Tagungen:
1. die zu Veranstaltungen gemäß § 82 lit b zählen, bis zum Ablauf eines Jahres ab Ablegung der Prüfung zu 100 %,
2. die zu Veranstaltungen gemäß § 82 lit c zählen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des jeweiligen Kurses, des Seminares bzw der Tagung zu 100 %, sodann bis zum Ablauf des zweiten Jahres zu 50 %,
3. die zu Veranstaltungen gemäß § 82 lit d zählen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des jeweiligen Kurses, des Seminares bzw der Tagung zu 100 %, sodann bis zum Ablauf des zweiten Jahres zu 75 % und schließlich bis zum Ablauf des dritten Jahres zu 50 %,
4. die zu Veranstaltungen gemäß § 82 lit e zählen, bis zum Ablauf des zweiten Jahres ab Ablegung der diesbezüglichen Prüfung zu 100 %, sodann bis zum Ablauf des dritten Jahres zu 75 % und schließ- lich bis zum Ablauf des vierten Jahres zu 50 % der Ausbildungskosten. Bezüglich des Rückersatzes von Ausbildungskosten außerhalb der Bildungskonzeption gemäß § 82 wird auf § 94 verwiesen.
(1) Als Teilnehmer des Grundlehrganges kommen in der Regel neueingetretene Mitarbeiter in Frage.
(2) Über die weitere Ausbildung entscheidet die ge- plante Dienstverwendung des Mitarbeiters, doch muss grundsätzlich ein Mitarbeiter, der eine höhere Ausbil- dungsstufe beginnt, die vorherige Ausbildungsstufe absolviert und – soweit Prüfungen vorgesehen sind – diese positiv abgelegt haben. Ausnahmen im Einzel- fall sind nur mit Zustimmung des Vorstandes der Volksbankenakademie zulässig. Die Anerkennung der in anderen Sektoren abgelegten Prüfungen bei Ausbildung gemäß § 82 lit e) obliegt dem Vorstand des Österreichischen Genossenschaftsverbandes nach Anhörung der Volksbankenakademie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journa- lismus, Papier, Wirtschaftsbereich, Raiffeisen-, Volks- und Hypobanken. Die Anerkennung anderer derarti- gen Prüfungen obliegt der Volksbankenakademie. Für die Managementausbildung kommen ausschließ- lich Mitarbeiter in Frage, welche für künftige Füh- rungsaufgaben vorgesehen sind und das Manage- ment-Assessment-Center (AC) bei der Volksbanken- akademie oder einer von ihr beauftragten Organisa- tion mit positiver Beurteilung abgelegt haben.
(3) Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich freiwillig zum Grundlehrgang sowie zur weiteren Ausbildung ent- sprechend der vorgesehenen Dienstverwendung beim Dienstgeber anzumelden. Erfolgt die Zusage des Dienstgebers, so hat er dem Mitarbeiter den Besuch der der jeweiligen Ausbildung entsprechenden Veranstaltungen zu ermöglichen. Dabei sind die betrieblichen Belange (Arbeitsanfall, Ausbildung und Urlaub der übrigen Mitarbeiter usw) zu berücksichtigen. Der Betriebsrat ist über die ge- plante Ausbildung und deren Kosten zu informieren, insbesondere ist ihm jährlich mitzuteilen, welche Aka- demieveranstaltungen von den Mitarbeitern voraus- sichtlich besucht werden und welche Veranstaltungen von den Mitarbeitern tatsächlich besucht wurden. Die Anmeldungen zu den Kursen, Seminaren und Tagungen erfolgen durch den Dienstgeber.
(1) Soweit Prüfungen stattfinden, werden sie von der Volksbankenakademie abgehalten.
(2) Die Prüfungen werden in schriftlicher oder schrift- licher und mündlicher Form abgelegt. Der Antritt zu einer vorgesehenen mündlichen Prüfung ist nicht möglich, wenn die dazugehörige schriftliche Prüfung in zwei oder mehr Gegenständen als „ohne Erfolg“ beurteilt wurde.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich; die Prüfungs- kommission kann Ersatz Ausnahmen zulassen; die Entschei- dung der Prüfungskommission muss nicht begründet werden.
(4) Es dürfen nur jene Hilfsmittel benützt werden, wel- che von der Prüfungskommission zugelassen sind. Wer sich unerlaubter Hilfsmittel bedient, kann von der Prü- fungskommission ausgeschlossen werden. Dabei ist je nach den Umständen zu entscheiden, ob dem Prüfling eine Wiederholung der Prüfung ermöglicht wird oder ob die Prüfung als „ohne Erfolg” abgelegt gilt.
(1) Bei Beurteilung der Leistung ist sowohl das Wissen als auch das Verständnis zu überprüfen, wobei bei der Beurteilung der Leistung in erster Linie auf das ver- ständnisvolle Erfassen des Prüfungsstoffes, weniger auf gedächtnismäßige Einzelheiten, Wert zu legen ist.
(2) Das Gesamtergebnis ist auf Grund der ermittelten Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung des Ge- samteindruckes festzustellen und in einem Prüfungs- protokoll festzuhalten.
(3) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses obliegt der gesamten Prüfungskommission. Die Gesamtklassi- fikationen können lauten: mit sehr gutem Erfolg, mit gutem Erfolg, mit Erfolg, ohne Erfolg.
(1) Die Prüfungskommission muss aus mindestens zwei Personen bestehen, welche in der Regel als Vorstands- mitglieder oder Mitarbeiter des ÖGV, der ÖVAG, der Volksbanken oder der Volksbankenakademie tätig sind. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden durch den Ausschuss der Volksbankenakademie bestimmt. Jede Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Volksbankenakademie und die Ar- beitnehmervertretung (Mitglieder der Interessenver- tretung der Volksbanken der Gewerkschaft der Privat- angestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt- schaftsbereich, Raiffeisen-, Volks- und Hypobanken) können je einen Beisitzer mit beratender Stimme stel- len.
(2) Die Volksbankenakademie hat die Arbeitnehmer- vertretung zeitgerecht zu den Prüfungen einzuladen. Die Beisitzer (Abs 1, 3. Satz) haben gegen Art und Ge- genstand der Fragestellung ein Einspruchsrecht, über welches die Prüfungskommission endgültig entschei- det.
(1) Die Prüfungskommission hat über jede Prüfung ei- ne Niederschrift anzufertigen. Das Prüfungsprotokoll hat die Zusammensetzung der Prüfungskommission, den Namen des Prüflings sowie die Einzel- und Ge- samtqualifikation zu enthalten. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie von sämtlichen Prüfern zu unterfertigen. Die Einsicht- nahme in das betreffende Prüfungsprotokoll und die eigenen schriftlichen Ausarbeitungen steht jedem Kandidaten über Verlangen zu. Die Einsichtnahme kann nur durch den Kandidaten selbst, nicht aber durch einen von ihm Beauftragten erfolgen.
(2) Alle übrigen Prüfungsunterlagen sind nach einem Jahr Verwahrung zu vernichten.
(1) Der Prüfling erhält nach abgeschlossener Prüfung ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission unterfertigt sein muss.
(2) Das Prüfungsergebnis kann nicht angefochten werden.
(1) Die Prüfung gilt als „ohne Erfolg” abgelegt, wenn mindestens in einem Prüfungsgegenstand die Ge- samtklassifikation „ohne Erfolg” lautet.
(2) Lautet die Gesamtklassifikation in mehr als einem Gegenstand auf „ohne Erfolg”, ist eine zweimalige Wiederholung der gesamten Prüfung möglich.
(3) Lautet die Gesamtklassifikation in einem Gegen- stand auf „ohne Erfolg”, ist eine Wiederholung des ei- nen Gegenstandes einmalig, bei der Ausbildung ge- mäß § 82 lit d und e zweimalig, möglich.
(4) In Fällen laut Abs 3 ist die schriftliche Prüfung aus diesem Gegenstand nur dann zu wiederholen, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung „ohne Erfolg” lautet.
(5) In Fällen laut Abs 2 entscheidet die Prüfungskom- mission, ob und welche Vorbereitungsveranstaltun- gen vor Antritt zur neuerlichen Prüfung nochmals zu absolvieren sind.
(6) Die Anmeldungen zu obigen Wiederholungsprü- fungen können frühestens nach zwei Monaten, spä-
(1) Der Prüfling hat die Möglichkeit, bis vor Beginn der mündlichen Prüfung (das ist vor Stellung der ersten Frage durch den ersten Prüfer) den Rücktritt von der Prüfung bei der Prüfungskommission zu erklären. Die Prüfung gilt dann als nicht angetreten.
(2) Bei jeder Prüfungsart ist ein Rücktritt nur einmal zu- lässig. Für eine neuerliche Anmeldung gelten die Be- stimmungen des § 91 Abs 6 sinngemäß.
(1) Bisher bei der Volksbankenakademie abgelegte Prüfungen werden für alle sich aus diesem Kollektiv- vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Mitar- beiter anerkannt und zwar die Volksbankprüfung I als Grundlehrgang und Aufbaulehrgang, die Volks- bankprüfung II als Ausbildung in Service und Bera- tung und die Volksbankprüfung III als Ausbildung in qualifizierter Beratung und Betreuung sowie als Aus- bildung in Leitung und Führung.
(2) Mitarbeiter, die im SparkassenZeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Abschnittes C einen der bisherigen Ausbildungswege begonnen haben, können inner- halb von drei Jahren diese Ausbildung nach den bis- herigen Bestimmungen beenden.
(3) Die bei In-Kollektivvertrag Bildung vorge- sehene Ausbildungen ausgelegten Kursgebühren Kraft-Treten des Abschnittes C dieses Kollektivvertrages (1. 1. 1976) vereinbarten Über- gangsbestimmungen bleiben für die davon betroffe- nen Mitarbeiter aufrecht.
(1) Soweit für Ausbildungen, die nicht unter § 82 fallen, keine Vereinbarungen (Individualvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen) getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 83 analog mit der Maßgabe, dass die für die Ausbildung in qualifizierter Beratung und Reisekosten verlangenBetreuung geltenden Bestimmungen sinngemäß anwendbar sind, wenn ein/e Seminarteilneh- mer/keine andere Zuordnung im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter erfolgt. Die Zuordnung kann entsprechend der Veran- staltung in das Seminar laut Mitteilung eine höhere oder niedrigere Ausbildungs- stufe im Sinne des § 82 erfolgen. Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung sind Kurse, Seminare, Tagungen und sonstige Schulungen, ein- schließlich der Seminarlei- tung aus eigenem Verschulden praktischen Ausbildung durch die Volksbankenakademie außerhalb der Bildungskon- zeption gemäß § 82, die Ausbildung durch andere Bil- dungsorganisationen, insbesondere solche, die im Rahmen des internationalen Volksbankenverbundes tätig sind, sowie training on the job bei Banken im In- und Ausland. Trägt der Veranstalter ganz oder teilweise die Kosten (zB der Verpflegung), können entsprechende Kosten nicht ordnungsgemäß besucht bzw wenn die Prüfung innerhalb angemesse- ner Frist nicht bestanden wurde. Aufgrund des Geschlechtes darf bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert auch vom Dienstgeber begehrt werden. Die Re- gelung über den pauschalierten Ersatz von Neben- spesen ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1. Februar 20052) Die §§ 103–119 SpKV entfallen (mit KV 2000) und werden durch Kosten, welche der Volksbank für die §§ 1–23 Teilnahme an Veranstaltungen des neu abgeschlossenen SpKV-Bildung ersetztfür sie tätigen Rechenzentrums zur erforderlichen Ausbildung der Mitarbeiter hin- sichtlich der Anwendung der für die Volksbank bzw den Volksbankenverbund erstellten Programme auf- gewendet hat, sind nicht rückzahlbar.
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