Qualifizierte Nachrangigkeit. Mit Abschluss des Darlehensvertrags erklärt der Investor ausdrücklich und unwiderruflich gemäß § 67 Abs. 3 Insolvenzordnung, dass er die Befriedigung seiner Forderungen aus dem Darlehen (einschließlich der Gesamtzinsen) erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Emittentin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital der Emittentin vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Emittentin bewirken würde; werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin mit dem Zinssatz der Veranlagung verzinst. Für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin wird ausdrücklich die Nachrangigkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber sämtlichen Forderungen anderer Gläubiger vereinbart, mit Ausnahme solcher Forderungen, für die ebenfalls eine Nachrangigkeit vereinbart wurde, sodass Zahlungen an den Anleger solange nicht geleistet werden, bis die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind. Ansprüche von Anlegern aus der Veranlagung werden bei der Beurteilung, ob ein negatives Eigenkapital vorliegt oder nicht, gleichbehandelt. Die Befriedigung von Ansprüchen von Anlegern aus der Veranlagung erfolgt somit stets an sämtliche Anleger pro rata im Verhältnis ihrer jeweiligen Ansprüche aus der Veranlagung gegen die Emittentin.
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Samples: Kapitalmarktprospekt
Qualifizierte Nachrangigkeit. Mit Abschluss des Darlehensvertrags erklärt der Investor ausdrücklich und unwiderruflich gemäß § 67 Abs. 3 Insolvenzordnung, dass er die Befriedigung seiner Forderungen aus dem Darlehen (einschließlich der Gesamtzinsen) erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Emittentin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital der Emittentin vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Emittentin bewirken würde; werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin mit dem Zinssatz der Veranlagung Basisverzinsung und dem allfälligen Zinsbonus verzinst. Für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin wird ausdrücklich die Nachrangigkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag Darlehensvertrages gegenüber sämtlichen Forderungen anderer Gläubiger vereinbart, mit Ausnahme solcher Forderungen, für die ebenfalls eine Nachrangigkeit vereinbart wurde, sodass Zahlungen an den Anleger solange nicht geleistet werden, bis die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind. Ansprüche von Anlegern aus der Veranlagung werden bei der Beurteilung, ob ein negatives Eigenkapital vorliegt oder nicht, gleichbehandeltgleich behandelt. Die Befriedigung von Ansprüchen von Anlegern aus der Veranlagung erfolgt somit stets an sämtliche Anleger pro rata im Verhältnis ihrer jeweiligen Ansprüche aus der Veranlagung gegen die Emittentin.
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Samples: Kapitalmarktprospekt
Qualifizierte Nachrangigkeit. Mit Abschluss des Darlehensvertrags 14.1 Der Darlehensgeber erklärt der Investor hiermit ausdrücklich und unwiderruflich gemäß im Sinne von § 67 Abs. Abs 3 Insolvenzordnung, dass er die Befriedigung seiner Forderungen aus dem Darlehen (einschließlich der Gesamtzinsen) diesem Vertrag erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Emittentin Darlehensnehmerin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital der Emittentin vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Emittentin Darlehensnehmerin bewirken würde; werden . Sofern fällige Beträge aufgrund solcher der vorgenannten Einschränkungen nicht ausbezahltausbezahlt werden, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin Termin. Bis zu diesem Zeitpunkt werden solche Beträge mit dem Zinssatz der Veranlagung gemäß Punkt 10.1 verzinst. .
14.2 Für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin wird ausdrücklich die Nachrangigkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber sämtlichen Forderungen anderer Gläubiger vereinbart, mit Ausnahme solcher Forderungen, für die ebenfalls eine Nachrangigkeit vereinbart wurde, sodass Darlehensnehmerin werden solange keine Zahlungen an den Anleger solange nicht geleistet werdenDarlehensgeber geleistet, bis die Ansprüche der sämtlicher nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt worden sind. Der Darlehensgeber nimmt zu Kenntnis, dass es in einem solchen Fall in der Regel zu einem Totalausfall des Darlehensbetrages (samt Zinsen) kommen wird.
14.3 Etwaige Ansprüche von Anlegern aus der Veranlagung werden bei der Beurteilung, ob ein negatives Eigenkapital vorliegt Darlehensnehmerin gegenüber dem Darlehensgeber dürfen nicht mit dem Darlehensbetrag oder nicht, gleichbehandeltden Zinsen verrechnet werden. Die Befriedigung von Ansprüchen von Anlegern aus der Veranlagung erfolgt Eine etwaige Aufrechnung durch die Darlehensnehmerin ist somit stets an sämtliche Anleger pro rata im Verhältnis ihrer jeweiligen Ansprüche aus der Veranlagung gegen die Emittentinexplizit ausgeschlossen.
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Samples: Nachrangdarlehen
Qualifizierte Nachrangigkeit. Mit Abschluss des Darlehensvertrags erklärt der Investor ausdrücklich und unwiderruflich gemäß § 67 Abs. 3 Insolvenzordnung, dass er die Befriedigung seiner Forderungen aus dem Darlehen (einschließlich der Gesamtzinsen) erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Emittentin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital der Emittentin vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Emittentin bewirken würde; werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin mit dem Zinssatz der Veranlagung verzinst. Für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin wird ausdrücklich die Nachrangigkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag Darlehensvertrages gegenüber sämtlichen Forderungen anderer Gläubiger vereinbart, mit Ausnahme solcher Forderungen, für die ebenfalls eine Nachrangigkeit vereinbart wurde, sodass Zahlungen an den Anleger solange nicht geleistet werden, bis die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind. Ansprüche von Anlegern aus der Veranlagung werden bei der Beurteilung, ob ein negatives Eigenkapital vorliegt oder nicht, gleichbehandeltgleich behandelt. Die Befriedigung von Ansprüchen von Anlegern aus der Veranlagung erfolgt somit stets an sämtliche Anleger pro rata im Verhältnis ihrer jeweiligen Ansprüche aus der Veranlagung gegen die Emittentin.
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Samples: Kapitalmarktprospekt
Qualifizierte Nachrangigkeit. Mit Abschluss des Darlehensvertrags Der Darlehensgeber erklärt der Investor hiermit ausdrücklich und unwiderruflich gemäß im Sinne von § 67 Abs. Abs 3 Insolvenzordnung, dass er die Befriedigung seiner Forderungen aus dem Darlehen (einschließlich der Gesamtzinsen) diesem Vertrag erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Emittentin Darlehensnehmerin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital der Emittentin vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Emittentin Darlehensnehmerin bewirken würde; werden . Sofern fällige Beträge aufgrund solcher der vorgenannten Einschränkungen nicht ausbezahltausbezahlt werden, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin Termin. Bis zu diesem Zeitpunkt werden solche Beträge mit dem Zinssatz der Veranlagung gemäß Punkt 6. verzinst. Für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin wird ausdrücklich die Nachrangigkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber sämtlichen Forderungen anderer Gläubiger vereinbart, mit Ausnahme solcher Forderungen, für die ebenfalls eine Nachrangigkeit vereinbart wurde, sodass Darlehensnehmerin werden solange keine Zahlungen an den Anleger solange nicht geleistet werdenDarlehensgeber geleistet, bis die Ansprüche der sämtlicher nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt worden sind. Der Darlehensgeber nimmt zu Kenntnis, dass es in einem solchen Fall in der Regel zu einem Totalausfall des Darlehensbetrages (samt Zinsen) kommen wird. Etwaige Ansprüche von Anlegern aus der Veranlagung werden bei der Beurteilung, ob ein negatives Eigenkapital vorliegt Darlehensnehmerin gegenüber dem Darlehensgeber dürfen nicht mit dem Darlehensbetrag oder nicht, gleichbehandeltden Zinsen verrechnet werden. Die Befriedigung von Ansprüchen von Anlegern aus der Veranlagung erfolgt Eine etwaige Aufrechnung durch die Darlehensnehmerin ist somit stets an sämtliche Anleger pro rata im Verhältnis ihrer jeweiligen Ansprüche aus der Veranlagung gegen die Emittentinexplizit ausgeschlossen.
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Samples: Nachrangdarlehen