Qualität der Marktdaten. 6.1 Die WBAG ist nach besten Kräften bemüht, dem Vertragspartner die Marktdaten bereitzustellen und zu gewährleisten, dass diese die aktuelle Handelstätigkeit an der WBAG oder bei den Third Party Kontributoren abbilden. 6.2 Die WBAG behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen ◼ neu gehandelte Instrumente zu den bestehenden Marktdaten hinzuzufügen und ◼ Informationen über jedes vom Handel gelöschte Instrument aus den Marktdaten zu entfernen. 6.3 Zusätzlich behält sich die WBAG das Recht vor, allfällige Teile der Marktdaten nach eigenem Ermessen hinzuzufügen, zu ändern oder zu löschen, wobei jedoch ◼ eine derartige Änderung, Hinzufügung oder Löschung von der WBAG, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen angekündigt wird, wenn durch diese Änderung Veränderungen im Netzwerk oder System des Vertragspartners erforderlich werden. Listings und Delistings und andere Content Änderungen der Marktdaten können auch kurzfristig durchgeführt werden. WBAG wird alle Vertragspartner in geeigneter Weise über solche inhaltlichen Änderungen informieren, sobald sie davon Kenntnis erlangt, und ◼ jede derartige Hinzufügung, Veränderung oder Löschung gilt gleichermaßen für alle Vertragspartner, die die gleiche Art von Marktdaten wie der Vertragspartner beziehen. ◼ Sollte eine gemäß Punkt 1 angekündigte Veränderung nach gerechtfertigter Meinung des Vertragspartners die Qualität der Marktdaten vermindern oder die Beschaffenheit der Marktdaten verändern, so hat der Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Ankündigung durch die WBAG mittels eingeschriebenen Briefs zu kündigen. Eine derartige Kündigung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung, Hinzufügung oder Löschung wirksam wurde. 6.4 Im Falle einer Unterbrechung in der Übertragung von Marktdaten, wird WBAG alle Maßnahmen zur Behebung der Unterbrechung treffen soweit dies technisch mit vernünftigen Mitteln machbar ist. 6.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, über die Marktdaten nur im vertraglich vereinbarten Umfang zu verfügen, auch wenn er in einem darüber hinausgehenden Umfang auf die Marktdaten zugreifen kann.
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Samples: Market Data Agreement, Market Data Agreement
Qualität der Marktdaten. 6.1 Die WBAG ist nach besten Kräften bemüht, dem Vertragspartner die Marktdaten bereitzustellen und zu gewährleisten, dass diese die aktuelle Handelstätigkeit an der WBAG oder bei den Third Party Kontributoren abbilden.
6.2 Die WBAG behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen ◼ neu gehandelte Instrumente zu den bestehenden Marktdaten hinzuzufügen und ◼ Informationen über jedes vom Handel gelöschte Instrument aus den Marktdaten zu entfernen.
6.3 Zusätzlich behält sich die WBAG das Recht vor, allfällige Teile der Marktdaten nach eigenem Ermessen hinzuzufügen, zu ändern oder zu löschen, wobei jedoch ◼ eine derartige Änderung, Hinzufügung oder Löschung von der WBAG, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen angekündigt wird, wenn durch diese Änderung Veränderungen im Netzwerk oder System des Vertragspartners erforderlich werden. Listings und Delistings und andere Content Änderungen der Marktdaten können auch kurzfristig durchgeführt werden. WBAG wird alle Vertragspartner in geeigneter Weise über solche inhaltlichen Änderungen informieren, sobald sie davon Kenntnis erlangt, und ◼ jede derartige Hinzufügung, Veränderung oder Löschung gilt gleichermaßen für alle Vertragspartner, die die gleiche Art von Marktdaten wie der Vertragspartner beziehen. ◼ Sollte eine gemäß Punkt 1 angekündigte Veränderung nach gerechtfertigter Meinung des Vertragspartners die Qualität der Marktdaten vermindern oder die Beschaffenheit der Marktdaten verändern, so hat der Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Ankündigung durch die WBAG mittels eingeschriebenen Briefs zu kündigen. Eine derartige Kündigung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung, Hinzufügung oder Löschung wirksam wurde.
6.4 Im Falle einer Unterbrechung in der Übertragung von Marktdaten, wird WBAG alle Maßnahmen zur Behebung der Unterbrechung treffen soweit dies technisch mit vernünftigen Mitteln machbar ist.
6.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, über die Marktdaten nur im vertraglich vereinbarten Umfang zu verfügen, auch wenn er in einem darüber hinausgehenden Umfang auf die Marktdaten zugreifen kann.
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Samples: Market Data Agreement
Qualität der Marktdaten. 6.1 Die WBAG ist nach besten Kräften bemüht, dem Vertragspartner die Marktdaten bereitzustellen und zu gewährleisten, dass diese die aktuelle Handelstätigkeit an der WBAG oder bei den Third Party Kontributoren abbilden.
6.2 Die WBAG behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen ◼ neu gehandelte Instrumente zu den bestehenden Marktdaten hinzuzufügen und ◼ Informationen über jedes vom Handel gelöschte Instrument aus den Marktdaten zu entfernen.
6.3 Zusätzlich behält sich die WBAG das Recht vor, allfällige Teile der Marktdaten nach eigenem Ermessen Er- messen hinzuzufügen, zu ändern oder zu löschen, wobei jedoch ◼ eine derartige Änderung, Hinzufügung oder Löschung von der WBAG, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen angekündigt wird, wenn durch diese Änderung Veränderungen im Netzwerk oder System des Vertragspartners erforderlich werden. Listings und Delistings und andere Content Con- tent Änderungen der Marktdaten können auch kurzfristig durchgeführt werden. WBAG wird alle Vertragspartner in geeigneter Weise über solche inhaltlichen Änderungen informieren, sobald sie davon Kenntnis erlangt, und ◼ jede derartige Hinzufügung, Veränderung oder Löschung gilt gleichermaßen für alle VertragspartnerVertrags- partner, die die gleiche Art von Marktdaten wie der Vertragspartner beziehen. ◼ Sollte eine gemäß Punkt 1 angekündigte Veränderung nach gerechtfertigter Meinung des Vertragspartners Ver- tragspartners die Qualität der Marktdaten vermindern oder die Beschaffenheit der Marktdaten verändern, so hat der Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Ankündigung durch die WBAG mittels eingeschriebenen Briefs zu kündigen. Eine derartige Kündigung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung, Hinzufügung oder Löschung wirksam wurde.
6.4 Im Falle einer Unterbrechung in der Übertragung von Marktdaten, wird WBAG alle Maßnahmen zur Behebung der Unterbrechung treffen soweit dies technisch mit vernünftigen Mitteln machbar ist.
6.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, über die Marktdaten nur im vertraglich vereinbarten Umfang zu verfügen, auch wenn er in einem darüber hinausgehenden Umfang auf die Marktdaten zugreifen kann.
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