Rauch und Ruß Musterklauseln

Rauch und Ruß. 1.4 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, Anprall eines sonstigen Fahrzeugs, Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers;
Rauch und Ruß. A2-2.1.1.1 Versichert sind – in Erweiterung von A1-1.1 (1) – Schäden durch Rauch oder Ruß, auch wenn diese nicht die Folge eines Brandes sind.
Rauch und Ruß. Wir ersetzen auch Schäden durch Rauch und Ruß, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion oder Verpuffung entstanden sind. Voraussetzungen sind: Rauch oder Ruß sind plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrund- stück ausgetreten. Dazu hat ein Defekt an der Anlage geführt. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für Schä- den durch Fogging. „Fogging“ ist ein Niederschlag von Schwarzstaub in Wohnungen, zu dem es ohne die oben beschriebenen Geschehnisse kommt. Nicht versichert sind Schäden, die durch eine dauernde oder allmähliche Einwirkung von Rauch oder Ruß entste- hen. Die Entschädigung ist auf 40 € je qm Wohnfläche be- grenzt.
Rauch und Ruß. Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf ver- sicherte Xxxxxx einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen.
Rauch und Ruß. Der Versicherer ersetzt Schäden die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage innerhalb des Versicherungsortes entstanden sind. Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von Gasen und feinstverteilten Feststoffen. Ruß ist ein bei unvollständigen Verbrennungsprozessen entstehender aus sehr kleinen Teilchen bestehender Feststoff. Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß entstehen. (z.B. Fogging)
Rauch und Ruß. In Erweiterung von § 3 Nr. 1a VHB werden auch versicherte Sachen (siehe § 1 VHB) entschädigt, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden oder infolge- dessen abhanden kommen. Als Schaden durch Rauch oder Ruß gilt jede plötzliche unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung durch Rauch oder Ruß, der bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Hei- zungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen sowie Elektrogeräten und -installationen aus- tritt, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Da- von ausgenommen bleiben Schäden durch Emissionen, die beim ordnungsgemäßen Gebrauch dieser Anlagen entstehen.
Rauch und Ruß. Als Schaden durch Rauch und Ruß gilt jede unmittelbare Zerstörung und Be- schädigung versicherter Sachen durch Rauch und Ruß, der plötzlich bestimmungs- widrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt.
Rauch und Ruß. Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausge- treten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Ein- wirkung des Rauches oder des Rußes entstehen. Sengschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einem Feuer oder einer Hitzequelle aus- gesetzt waren, ohne dass es an dieser Stelle tatsächlich ge- brannt hat. Ein Schmorschaden liegt vor, wenn die Substanz einer Sache unter Mitwirkung einer Wärmequelle zersetzt wird, ohne dass es zu einer Glut- oder Flammenbildung kommt. Schäden an technischen Sachen durch Einwirkung des elektrischen Stroms sind hiervon ausgeschlossen.
Rauch und Ruß. 1. In Erweiterung von § 2 VHB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden, die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Xxxxx und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage entstanden sind.
Rauch und Ruß. 1. In Erweiterung von § 2 VHB 2014 ersetzt der Versicherer auch Xxxxxxx, die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt am Versicherungsort (§ 6 Nr. 3 VHB 2014) von Rauch und Ruß entstanden sind.