Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Eine Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweist ("Sachmangel"), bessert BAIER innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Xxxx unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz ("Nacherfüllung"). 8.2 Die Beschaffenheit der Lieferung von BAIER ist abschließend in der jeweiligen TS festgelegt. Die darin nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Haftung für Sachmängel von BAIER. Es obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung die Eignung der Lieferung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Verlangt der Kunde von BAIER weitergehende, nicht den Prüfungen gemäß der jeweiligen TS entsprechende Prüfungen, sind diese separat schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen. 8.3 Ein Sachmangelanspruch des Kunden gegen BAIER verjährt in 12 Monaten ab Ablieferung oder, soweit im Vertrag eine Abnahme vereinbart wurde, nach Abnahme. Wird im Falle des Versands die Ablieferung an den Kunden oder die Abnahme durch den Kunden aus Gründen verzögert, die BAIER nicht zu vertreten hat, endet die Verjährungsfrist spätestens 18 Monate nach der Mitteilung von BAIER über die Versandbereitschaft an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit BAIER wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels zwingend haftet sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 8.4 Durch die Nacherfüllung von BAIER beginnt keine neue Verjährungsfrist. 8.5 Der Kunde wird den Sachmangel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Sachmangelrüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten (z.B. Angebot; Lieferschein; Rechnung; Verschlussstreifen: Batch-Nr., Bar-Code). 8.6 Soweit der Kunde BAIER keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist BAIER von der Haftung für Sachmängel befreit. 8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. 8.8 Ein Sachmangelanspruch besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Fundamentes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. 8.9 Ein Anspruch des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendung sich erhöht, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist. 8.10 Der Schadensersatz wegen eines Sachmangels ist abschließend in 10. geregelt. 8.11 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 8. oder 10. geregelte Anspruch des Kunden gegen BAIER wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt. 8.12 Bei einer Sachmangelrüge dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Xxxxxxxxxx stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Sachmangelrüge geltend gemacht wurde, die den Anforderungen von 8.5 entspricht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn sein Sachmangelanspruch verjährt ist. Erfolgte die Sachmangelrüge zu Unrecht, ist BAIER berechtigt, die BAIER entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. 8.13 Soweit in der Lieferung Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentationen für die Lieferung zu nutzen. 8.14 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde wird die Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht entfernen oder ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von BAIER verändern. 8.15 Die sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei BAIER. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferbedingungen
Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Eine Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweist ("Sachmangel"), bessert BAIER innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Xxxx unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz ("Nacherfüllung").
8.2 Die Beschaffenheit der Lieferung von BAIER ist abschließend in der jeweiligen TS festgelegt. Die darin nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Haftung für Sachmängel von BAIER. Es obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung die Eignung der Lieferung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Verlangt der Kunde von BAIER weitergehende, nicht den Prüfungen gemäß der jeweiligen TS entsprechende Prüfungen, sind diese separat schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
8.3 Ein Sachmangelanspruch Alle Ansprüche des Kunden gegen BAIER verjährt KCH aufgrund von Sachmängeln (inkl. Schadenersatz) richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen in 12 Monaten ab Ablieferung oder, soweit im Vertrag eine Abnahme vereinbart wurde, nach Abnahme8. Wird im Falle und 10. dieser KCH-LB. Jede weitergehende Gewährleistung sowie andere als die in 8. und 10. vorgesehenen Ansprüche des Versands die Ablieferung an den Kunden oder die Abnahme durch den Kunden aus Gründen verzögert, die BAIER sind ausgeschlossen. Die Beschränkung der gesetzlichen Gewährspflicht gilt nicht zu vertreten hat, endet die Verjährungsfrist spätestens 18 Monate nach der Mitteilung von BAIER über die Versandbereitschaft an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit BAIER wegen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels zwingend haftet sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührtdurch KCH.
8.4 Durch die Nacherfüllung von BAIER beginnt keine neue Verjährungsfrist.
8.5 Der Kunde wird den Sachmangel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Sachmangelrüge gehört die Mitteilung der 8.2 KCH leistet Gewähr, dass die Lieferung betreffenden Daten (z.B. Angebot; Lieferschein; Rechnung; Verschlussstreifenbei Gefahrenübergang die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweist, mit den folgenden Einschränkungen: Batch-Nr., Bar-Code).
8.6 Soweit der Kunde BAIER keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist BAIER von der Haftung für Sachmängel befreit.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
8.8 Ein Sachmangelanspruch besteht nicht bei Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, Beschaffenheit gemäss TS oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Brauchbarkeit liegt kein Sachmangel vor. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Bei zum Beispiel natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Fundamentes Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, liegt ebenfalls kein Sachmangel vor. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, die nach dem Vertrag Eignung der Lieferung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck sicherzustellen. Verlangt der Kunde von KCH weitergehende Prüfungen, die nicht vorausgesetzt sind. Werden denjenigen der jeweiligen TS entsprechen, sind solche Prüfungen separat schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüchezu bezahlen.
8.9 8.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei Erhalt sofort sorgfältig auf deren Beschaffenheit zu prüfen. Bei ordentlicher Prüfung erkennbare Sachmängel sind KCH unverzüglich schriftlich und substantiiert anzuzeigen (Mängelrüge). Versäumt dies der Kunde, gilt die Lieferung als genehmigt. Sämtliche Sachmängel, die bei ordnungsgemässer Prüfung bei Erhalt nicht erkennbar waren (verdeckte Sachmängel), hat der Kunde sofort nach deren Entdeckung schriftlich und substantiiert anzuzeigen (Mängelrüge), andernfalls gilt die Lieferung auch betreffend dieser Sachmängel als genehmigt. In der Mängelrüge sind immer auch die die Lieferung betreffenden Daten anzugeben (z.B. Angebotsnummer, Verschlussstreifen: Batch-Nr., Bar-Code). Im Falle einer zu Unrecht erfolgten Mängelrüge, ist der Kunde verpflichtet, KCH die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
8.4 Weist eine Lieferung bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf und wird dieser vom Kunden frist- und formgültig gerügt, verpflichtet sich KCH ausschliesslich zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder (Teil-)Ersatzlieferung (nach Xxxx von KCH). Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche sind (mit Ausnahme von allfälligem Schadenersatz gemäss 10.) ausgeschlossen. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelung besteht insbesondere auch kein Anspruch des Kunden auf Wandelung oder Minderung. Der Kunde hat KCH die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit der Kunde KCH keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist KCH von der Gewährleistung (inkl. Schadenersatz) befreit. Ist die Nacherfüllung nicht möglich, läuft die Frist zur Nacherfüllung ungenutzt ab oder können nach zweimaliger Nachbesserung die Sachmängel nicht vollständig beseitigt werden, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt ist nur möglich, wenn es sich um einen wesentlichen Xxxxxxxxxx handelt.
8.5 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen KCH verjähren innert 12 Monaten ab Ablieferung, spätestens aber 18 Monate nach der Mitteilung von KCH über die Versandbereitschaft an den Kunden. Durch Nacherfüllung von KCH beginnt keine neue Verjährungsfrist.
8.6 Ein Anspruch des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendung solche Aufwendungen sich erhöhterhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
8.10 Der Schadensersatz wegen eines Sachmangels ist abschließend in 10. geregelt.
8.11 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 8. oder 10. geregelte Anspruch des Kunden gegen BAIER wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.
8.12 Bei einer Sachmangelrüge dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Xxxxxxxxxx stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Sachmangelrüge geltend gemacht wurde, die den Anforderungen von 8.5 entspricht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn sein Sachmangelanspruch verjährt ist. Erfolgte die Sachmangelrüge zu Unrecht, ist BAIER berechtigt, die BAIER entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
8.13 Soweit in der Lieferung Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentationen für die Lieferung zu nutzen.
8.14 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde wird die Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht entfernen oder ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von BAIER verändern.
8.15 Die sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei BAIER. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferbedingungen
Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Eine Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweist ("Sachmangel"), bessert BAIER PolyIC innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Xxxx unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz ("Nacherfüllung").
8.2 Die Beschaffenheit der Lieferung von BAIER PolyIC ist abschließend in der jeweiligen TS festgelegt. Die darin nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Haftung für Sachmängel von BAIERPolyIC. Es obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung die Eignung der Lieferung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Verlangt der Kunde von BAIER PolyIC weitergehende, nicht den Prüfungen gemäß der jeweiligen TS entsprechende Prüfungen, sind diese separat schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
8.3 Ein Sachmangelanspruch des Kunden gegen BAIER PolyIC verjährt in 12 Monaten ab Ablieferung oder, soweit im Vertrag eine Abnahme vereinbart wurde, nach AbnahmeAblieferung. Wird im Falle des Versands die Ablieferung an den Kunden oder die Abnahme durch den Kunden aus Gründen verzögert, die BAIER PolyIC nicht zu vertreten hat, endet die Verjährungsfrist spätestens 18 Monate nach der Mitteilung von BAIER PolyIC über die Versandbereitschaft an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit BAIER PolyIC wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels zwingend haftet sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.4 Durch die Nacherfüllung von BAIER PolyIC beginnt keine neue Verjährungsfrist.
8.5 Der Kunde wird den Sachmangel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Sachmangelrüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten (z.B. Angebot; Lieferschein; Rechnung; Angebotsnummer, Verschlussstreifen: Batch-Nr., Bar-Code).
8.6 Soweit der Kunde BAIER PolyIC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist BAIER PolyIC von der Haftung für Sachmängel befreit.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
8.8 Ein Sachmangelanspruch besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Fundamentes Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
8.9 Ein Anspruch des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendung sich erhöht, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
8.10 Der Schadensersatz wegen eines Sachmangels ist abschließend in 10. geregelt.
8.11 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 8. oder 10. geregelte Anspruch des Kunden gegen BAIER PolyIC wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.
8.12 Bei einer Sachmangelrüge dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Xxxxxxxxxx stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Sachmangelrüge geltend gemacht wurde, die den Anforderungen von 8.5 entspricht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn sein Sachmangelanspruch verjährt ist. Erfolgte die Sachmangelrüge zu Unrecht, ist BAIER PolyIC berechtigt, die BAIER PolyIC entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
8.13 Soweit in der Lieferung Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentationen für die Lieferung zu nutzen.
8.14 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde wird die Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht entfernen oder ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von BAIER verändern.
8.15 Die sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei BAIER. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferbedingungen
Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Eine LieferungAlle diejenigen Teile der Dienstleistungen, für die ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag) und die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte vereinbarte Beschaffenheit aufweist aufweisen ("Sachmangel"), bessert BAIER innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Xxxx unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz ("„Nacherfüllung"“).
8.2 Die Beschaffenheit der Lieferung von BAIER ist abschließend in der jeweiligen TS festgelegt. Die darin nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Haftung für Sachmängel von BAIER. Es obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung Durch die Eignung der Lieferung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Verlangt der Kunde von BAIER weitergehende, nicht den Prüfungen gemäß der jeweiligen TS entsprechende Prüfungen, sind diese separat schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlenNacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (8.3).
8.3 Ein Sachmangelanspruch des Kunden gegen BAIER verjährt in 12 Monaten ab Ablieferung oder, soweit im Vertrag eine Abnahme vereinbart wurde, nach Abnahme. Wird im Falle des Versands die Ablieferung an den Kunden oder die Abnahme durch den Kunden aus Gründen verzögert, die BAIER nicht zu vertreten hat, endet die Verjährungsfrist spätestens 18 Monate nach der Mitteilung von BAIER über die Versandbereitschaft an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit BAIER wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels zwingend haftet sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung und oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.4 Durch die Nacherfüllung von BAIER beginnt keine neue Verjährungsfrist.
8.5 Der Kunde wird den Sachmangel Sachmängel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Sachmangelrüge gehört die Mitteilung der die Lieferung Dienstleistung betreffenden Daten (z.B. Angebot; Lieferschein; Rechnung; Verschlussstreifen: Batch-Nr., Bar-CodeAngebotsnummer).
8.6 8.5 Soweit der Kunde BAIER keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist BAIER von der Haftung für Sachmängel Sachmängelhaftung befreit.
8.7 8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.8 8.7 Ein Sachmangelanspruch besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Fundamentes Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
8.9 8.8 Ein Anspruch des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendung sich erhöht, weil die Lieferung ein Gegenstand der Dienstleistung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
8.10 8.9 Der Schadensersatz wegen eines Sachmangels ist abschließend in 108. geregelt.
8.11 8.10 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 8. oder 10. geregelte Anspruch des Kunden gegen BAIER wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.
8.12 8.11 Bei einer Sachmangelrüge dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Xxxxxxxxxx stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Sachmangelrüge geltend gemacht wurde, die den Anforderungen von 8.5 8.4 entspricht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn sein Sachmangelanspruch verjährt ist. Erfolgte die Sachmangelrüge zu Unrecht, ist BAIER berechtigt, die BAIER entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
8.13 Soweit in der Lieferung Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentationen für die Lieferung zu nutzen.
8.14 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde wird die Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht entfernen oder ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von BAIER verändern.
8.15 Die sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei BAIER. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Dienstleistungsbedingungen
Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Eine Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweist ("Sachmangel"), bessert BAIER KTY innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Xxxx unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz ("Nacherfüllung").
8.2 Die Beschaffenheit der Lieferung von BAIER KTY ist abschließend in der jeweiligen TS festgelegt. Die darin nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Haftung für Sachmängel von BAIERKTY. Es obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung die Eignung der Lieferung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Verlangt der Kunde von BAIER KTY weitergehende, nicht den Prüfungen gemäß der jeweiligen TS entsprechende Prüfungen, sind diese separat schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
8.3 Ein Sachmangelanspruch des Kunden gegen BAIER KTY verjährt in 12 Monaten ab Ablieferung oder, soweit im Vertrag eine Abnahme vereinbart wurde, nach AbnahmeAblieferung. Wird im Falle des Versands die Ablieferung an den Kunden oder die Abnahme durch den Kunden aus Gründen verzögert, die BAIER KTY nicht zu vertreten hat, endet die Verjährungsfrist spätestens 18 Monate nach der Mitteilung von BAIER KTY über die Versandbereitschaft an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit BAIER KTY wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels zwingend haftet sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.4 Durch die Nacherfüllung von BAIER KTY beginnt keine neue Verjährungsfrist.
8.5 Der Kunde wird den Sachmangel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Sachmangelrüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten (z.B. Angebot; Lieferschein; Rechnung; Angebotsnummer, Verschlussstreifen: Batch-Nr., Bar-Code).
8.6 Soweit der Kunde BAIER KTY keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist BAIER KTY von der Haftung für Sachmängel befreit.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
8.8 Ein Sachmangelanspruch besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Fundamentes Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
8.9 Ein Anspruch des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendung sich erhöht, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
8.10 Der Schadensersatz wegen eines Sachmangels ist abschließend in 10. geregelt.
8.11 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 8. oder 10. geregelte Anspruch des Kunden gegen BAIER KTY wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.
8.12 Bei einer Sachmangelrüge dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Xxxxxxxxxx stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Sachmangelrüge geltend gemacht wurde, die den Anforderungen von 8.5 entspricht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn sein Sachmangelanspruch verjährt ist. Erfolgte die Sachmangelrüge zu Unrecht, ist BAIER KTY berechtigt, die BAIER KTY entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
8.13 Soweit in der Lieferung Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentationen für die Lieferung zu nutzen.
8.14 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde wird die Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht entfernen oder ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von BAIER verändern.
8.15 Die sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei BAIER. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferbedingungen