Rechtliche Grundlagen, Kapitalverhältnisse Musterklauseln

Rechtliche Grundlagen, Kapitalverhältnisse. Der Bieter ist eine nach österreichischem Recht gegründete europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) mit Sitz in Villach, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt unter FN 88983h. Das Geschäftsjahr des Bieters ist das Kalenderjahr. Das Grundkapital des Bieters beträgt EUR 114.000.000,-. Es ist eingeteilt in 113.999.997 auf Inhaber lautende Stückaktien und drei auf Namen lautende Stückaktien mit den Nummern 1, 2 und 3, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 entfällt. Die auf Inhaber lautenden Stückaktien sind zum Handel im Prime Market Segment der Wiener Börse zugelassen und sind in dem Austrian Traded Index (ATX) einbezogen. Sie werden darüberhinaus im Freiverkehr der Börsen Frankfurt, München, Berlin, Stuttgart und Hamburg sowie London gehandelt. Die auf Namen lautenden Stückaktien sind nicht zum Börsenhandel zugelassen. Die Übertragung der Namensaktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Aktienregister des Bieters. Für die Übertragung der Namensaktien Nr. 1 und 2 ist zusätzlich die Zustimmung des Aufsichtsrats des Bieters erforderlich. Die Namensaktien Nr. 1 und 2 beinhalten das Recht zur Entsendung jeweils eines Aufsichtsratsmitglieds. Die Namensaktie Nr. 3 und die Inhaberaktien beinhalten keine besonderen Rechte. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand des Bieters umfasst: (1) die Planung, Ausführung und Betriebsführung von Bauten aller Art (insbesondere Straßenbau, Hochbau, Tiefbau, Ingenieurbau, Projektentwicklung), auch in Arbeitsgemeinschaft mit anderen Bauunternehmen; der Betrieb von Zement- und Lieferbetonwerken, Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben; der Maschinenbau, Industrieanlagenbau und Rohrleitungsbau; die Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; die Errichtung, der Kauf und Verkauf von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie die Schaffung von Wohnungseigentum und alle mit den genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Hilfs- und Nebentätigkeiten und Gewerbe, einschließlich Pflasterergewerbe, Bauträgergewerbe, Sonderabfallsammler und Verwerter, Überlassung von Arbeitskräften; der Betrieb von technischen Büros und Prüflabors; die Ausübung des Gewerbes des Versicherungsmaklers, des Immobilienmaklers und –verwalters und der Werbeagentur sowie der Handel mit Waren aller Art (insbesondere der Handel mit Baustoffen); (2) die Ausübung von Konzernleitungsfunktionen; (3) der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Anteilen sowie die Beteiligung an Unt...
Rechtliche Grundlagen, Kapitalverhältnisse. Die Zielgesellschaft ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 556. Das Geschäftsjahr der STRABAG AG ist das Kalenderjahr. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 104.780.000,00 und ist eingeteilt in 4.030.000 auf den Inhaber lautende Aktien. Jede Aktie verkörpert einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 26,00. Es bestehen keine effektiven Stücke. Die Satzung der STRABAG AG ermächtigt den Vorstand, bis zum 20. Juli 2009 das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig in Höhe von insgesamt bis zu EUR 52.000.000,00 zu erhöhen. Die STRABAG AG-Aktien werden im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard), im elektronischen Handelssystem XETRA, im regulierten Markt der Börse Düsseldorf sowie im Freiverkehr an den Börsen Berlin, Hamburg, München, Stuttgart und London gehandelt. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Zielgesellschaft umfasst: a) die Ausführung von Bauleistungen für eigene oder fremde Rechnung, insbesondere im Straßen- und Tiefbau, b) den Entwurf, die Planung und die Berechnung von Bauwerken, c) die Durchführung aller im Baugewerbe dienenden Hilfsgeschäfte, insbesondere den Einkauf, die Herstellung, die Aufbereitung, die Verwertung und den Vertrieb von Baustoffen und –materialien, d) die Wartung und Instandhaltung von Infrastruktureinrichtungen, insbesondere von Verkehrswegen, e) die Durchführung von Betreibermodellen für Bauwerke aller Art, einschließlich deren Errichtung, Finanzierung, und Bewirtschaftung und die Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen und f) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen aller Art der Umwelttechnik. Die Gesellschaft ist berechtigt, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen oder ihm zu dienen geeignet sind. Sie ist berechtigt, im In- und Ausland Tochtergesellschaften und Niederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Art des In- und Auslandes zu beteiligen oder solche Unternehmungen zu erwerben.

Related to Rechtliche Grundlagen, Kapitalverhältnisse

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.