Common use of Risikoausschlüsse Clause in Contracts

Risikoausschlüsse. 1 . ALLGEMEINE RISIKOAUSSCHLÜSSE Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 1.1 Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im Falle der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet, 1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung, 1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung, 1.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.5 Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.6 Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, 1.7 Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss), 1.8 Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag. Dies gilt nicht für den für den Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag gemäß A.6.1, sofern im Versicherungsschein vereinbart, 1.9 Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (zum Beispiel punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht explizit mitversichert gelten, 1.10 Ansprüche 1.11 Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O- Außenhaftungsversicherung gemäß A.8 (sofern im Versicherungsschein vereinbart), 1.12 Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht, sofern nicht anders im Versicherungsschein vereinbart, 1.13 Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden, 1.14 Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko), 1.15 Ansprüche wegen des Kaufs, Verkaufs oder Handelns jeder Art von Wertpapieren, 1.16 Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten. 2 . SPEZIELLE RISIKOAUSSCHLÜSSE DER VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung, 2.2 Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlage- produkten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater, 2.3 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen, 2.4 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, 2.5 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden, 2.6 Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voranschlägen. 2.7 Ansprüche wegen der Begutachtung des Wertes von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Unternehmen oder Unternehmensteilen, sofern nicht der Zusatzbaustein Merger- & Akquistionsversicherung gewählt wurde.

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Samples: Haftpflichtschutz Für Unternehmensberater, Haftpflichtschutz Für Unternehmensberater, Haftpflichtversicherung

Risikoausschlüsse. 1 1. ALLGEMEINE RISIKOAUSSCHLÜSSE Kein Allgemeine Risikoausschlüsse in der Vereins-, Vermögensschaden- und Cyberversicherung Für die Bausteine A.1 – A.3 wird kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 1.1 Ansprüche auf Vertragserfüllung und auf an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistungen sowie aus Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgszusagen, ausgenommen vertraglich übernommene gesetzliche Ansprüche aus der Haftpflicht des Vermieters, Verpächters oder Leasinggebers, 1.2 Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift Regularien und Vorschriften oder Anweisung Weisungen des Auftraggebers. Der Versicherer übernimmt jedoch , dabei werden versicherten Personen keine Handlungen oder Unterlassungen zugerechnet, die ohne ihr Wissen von anderen versicherten Personen begangen wurden, sofern Vorsatz oder Wissentlichkeit streitig ist, besteht vorläufiger Versicherungsschutz für die Kosten der Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung Vorsätzlichkeit oder wissentlichen Pflichtverletzung Wissentlichkeit, wird die Wissentlichkeit durch Urteil rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder sonstige Tatsachenfeststellung eines GerichtsAnerkenntnis einer versicherten Person festgestellt, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im Falle ist diese zur Erstattung der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen übernommenen Kosten verpflichtet, 1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung, 1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung, 1.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.5 Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.6 Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, 1.7 Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss), 1.8 Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag. Dies gilt nicht für den für den Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag gemäß A.6.1, sofern im Versicherungsschein vereinbart, 1.9 Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (zum Beispiel punitive oder exemplary damages)Strafcharakter, sofern diese nicht explizit B.4.5 als mitversichert gelten, 1.10 Ansprüche 1.11 1.4 Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände. Dies , 1.5 Ansprüche von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, 1.6 Ansprüche von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern des Versicherungsnehmers, 1.7 Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen (dies gilt nicht für Ansprüche Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der D&O- Außenhaftungsversicherung gemäß A.8 (sofern Rahmen des Betriebsstättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt), 1.8 Ansprüche gegen rechtlich selbständige Tochterunternehmen und ausländische unselbständige Niederlassungen, wenn diese im Versicherungsschein vereinbart)nicht namentlich bezeichnet sind, 1.12 1.9 Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht, 1.10 Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, soweit es sich nicht anders um Sachfolgeschäden im Versicherungsschein vereinbartZusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt, 1.11 Ansprüche durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung sowie die Entschädigung von Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Küchengeräten, Möbeln, Heizungen) und Glas bei gemieteten, gepachteten, geleasten Gebäuden oder Räumlichkeiten (Mietsachschäden), 1.12 Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden, 1.13 Ansprüche wegen SchädenVeranstaltungen jeder Art, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert nicht für den eigenen Verein durchgeführt werden, 1.14 Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware, 1.15 Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache, dies gilt auch, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil oder einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt, oder Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben, 1.16 Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten sowie Ansprüche wegen Produktfehlern, 1.17 Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für Architekten und IngenieureIngenieur, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko), 1.15 1.18 Ansprüche wegen des KaufsGebrauchs, Verkaufs Haltens oder Handelns jeder Art von WertpapierenBesitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind, 1.16 1.19 Ansprüche wegen des Rückrufs Schäden, die zurückzuführen sind auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO), oder Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von Produkten GVO hergestellt werden, 1.20 Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der damit in Verbindung stehenden KostenPlanung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung von kerntechnischen oder atomaren Anlagen, 1.21 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind, 1.22 Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus verursacht oder vergrößert werden. 2 . SPEZIELLE RISIKOAUSSCHLÜSSE DER VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:1.23 Ansprüche wegen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Profisport, 2.1 1.24 Pferdesport- und Pferdezuchtvereine, 1.25 Lohnsteuerhilfevereine oder -verbände, 1.26 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung, 2.2 1.27 Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlage- produkten Kapitalanlageprodukten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater, 2.3 1.28 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen, 2.4 1.29 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, 2.5 1.30 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden, 2.6 1.31 Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voranschlägen., 2.7 1.32 Ansprüche wegen der Begutachtung Errichtung, des Wertes Betreibens oder der Abwicklung von Unternehmen Versorgungs- und Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder Unternehmensteilen sonstiger Bedürftigkeit, 1.33 Veranstaltungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten, die nicht mit der Vereinssatzung in Einklang stehen und sich nicht aus dem Vereinszweck ergeben, 1.34 Demonstrationen, politische Veranstaltungen und Wahlkampfveranstaltungen, 1.35 Vereinsgaststätten mit Speise-/Schankwirtschaft, die auch Beherbergung anbieten, 1.36 Ansprüche wegen Schäden aus der Nutzung von Hafenanlagen einschließlich Kränen, Rennstrecken einschließlich Go-Kart, Motorrädern, Kraftfahrzeugen, Eis- oder Rodelbahnen, Skispringanlagen, Golfanlagen, 1.37 Ansprüche für Schäden aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, 1.38 Ansprüche für Schäden an oder in ursächlichem Zusammenhang mit Kfz, Kfz-Anhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen, 1.39 Ansprüche wegen der Vermittlung Erbringung von rechts-, steuerberatenden oder des Verkaufs wirtschaftsprüfenden Dienstleistungen, 1.40 Ansprüche wegen Vermieter- oder Mieterschutzdienstleistungen, 1.41 dem Abhalten von Unternehmen oder UnternehmensteilenVeranstaltungen, deren Teilnehmeranzahl 250 Personen übersteigt, sowie Ansprüche für Schäden aus: • der Errichtung und der Verwendung von Tribünen • dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art sowie bengalische Beleuchtung • der Errichtung und dem Betrieb von Hüpfburgen • der Errichtung und dem Betrieb von Zelten und Bühnen Dieser Ausschluss gilt nicht für den Zusatzbaustein A.1.4 erweiterte Veranstaltungsdeckung (sofern im Versicherungsschein vereinbart), 1.42 Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht eines Reiseveranstalters/-vermittlers nach §§ 651 ff. BGB. Dieser Ausschluss gilt nicht der für den Zusatzbaustein Merger- & Akquistionsversicherung gewählt wurdeA.1.5 Zusatzbaustein Reiseveranstalter (sofern im Versicherungsschein vereinbart).

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Vereine Und Verbände

Risikoausschlüsse. 1 Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind 1.1. ALLGEMEINE RISIKOAUSSCHLÜSSE Kein Versicherungsschutz wird gewährt fürBeschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicher- ten Gegenstände in ursächlichem Zusammenhang mit: 1.1 Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung1.1.1. Kriegsereignissen jeder Art, insbesondere wissentlichen Abweichens mit oder ohne Kriegserklä- rung, einschließlich aller Gewalthandlungen von GesetzStaaten und aller Gewalthandlungen politischer bzw. terroristi- scher Organisationen oder Einzelpersonen, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebersmit Ver- fügungen von hoher Hand und Beschlagnahme; 1.1.2. Der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im Falle der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet, 1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung, 1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung, 1.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.5 Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.6 Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, 1.7 Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss), 1.8 Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag. Dies gilt nicht für den für den Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag gemäß A.6.1, sofern im Versicherungsschein vereinbart, 1.9 Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (zum Beispiel punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht explizit mitversichert gelten, 1.10 Ansprüche 1.11 Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O- Außenhaftungsversicherung gemäß A.8 (sofern im Versicherungsschein vereinbart), 1.12 Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht, sofern nicht anders im Versicherungsschein vereinbart, 1.13 Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieginneren Unruhen, Bürgerkrieg, TerrorismusRevolution, verursacht Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder vergrößert werden,Erdbeben; 1.14 Ansprüche wegen 1.1.3. militärischen oder behördlichen Maßnahmen betreffend die unter Punkt 1.1.1. und 1.1.2. angeführten Ereignisse und Handlungen; 1.1.4. Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBl. Nr. 227/69) in der Tätigkeit als Architekt jeweils geltenden Fassung; 1.1.5. Fehlern und Mängeln ohne Einwirkung von außen 1.1.6. natürlicher Abnutzung oder Ingenieur Verschleiß, Reparatur-, Ser- vice und Wartungsarbeiten jeglicher Art an den versicher- ten Gegenständen sowie mit Mängeln, für welche der Hersteller oder Verkäufer zu haften bzw Gewähr zu leis- ten hat oder die bereits bei Abschluss des Versicherungs- vertrages vorhanden waren; 1.2. Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Gegenstände durch: 1.2.1. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versi- cherungsnehmers oder sonstiger versicherter Eigentümer der versicherten Musikinstrumente; 1.2.2. mut- oder böswillige Beschädigung, Diebstahl oder Un- treue von Seiten der Angehörigen des Versicherungs- nehmers oder Versicherten; sind diese Angehörigen selbst versichert (Art. 1), so kommt hinsichtlich deren Anspruch gegen den Versicherer Pkt. 1.2.1., nicht aber 1.2.2. zum Tragen; 1.2.3. Verkratzen oder Verschrammen; 1.2.4. Witterungs- oder Temperatureinflüsse 1.2.5. Rost, sonstige chemische Einflüsse, Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen bzw. von elektromagnetischen Wellen. Die Ausschlüsse gemäß der Honorarordnung für Architekten Pkt. 1.2.3. und Ingenieure1.2.4. kommen nicht zum Tragen, insbesondere wegen Planungwenn die dort beschriebenen Ursachen bzw. Schäden unmittelbare Folge eines Transportmittelun- falls, Konstruktion Brandes, Diebstahles, einer Explosion, Beraubung, hö- heren Gewalt oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko), 1.15 Ansprüche wegen des Kaufs, Verkaufs oder Handelns jeder Art von Wertpapieren, 1.16 Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kostenaustretenden Leitungswassers sind. 2 1.3. SPEZIELLE RISIKOAUSSCHLÜSSE DER VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Kein Lackschäden; Lösung von geleimten Verbindungen Dieser Ausschluss kommt nicht zum Tragen, wenn diese Schäden unmittelbare Folge eines Transportmittelunfalls, Brandes, Diebstahles, einer Explosion, Beraubung, höheren Gewalt oder austretenden Leitungswasser sind. 1.4. Ausgeschlossene Kosten: Vom Versicherungsschutz wird gewährt fürnicht umfasst sind folgende Kos- ten: 2.1 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung,2.4.1. Kosten bloßer Überprüfungen und bloßer Überholungs-, Revisions- oder Servicetätigkeiten; Kosten vorbeugender Instandhaltung des Instruments; 2.2 Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen 2.4.2. Minderung an Wert, äußerem Ansehen und Kapitalanlage- produkten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater, 2.3 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen, 2.4 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, 2.5 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden, 2.6 Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voranschlägen. 2.7 Ansprüche wegen der Begutachtung des Wertes von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Unternehmen oder Unternehmensteilen, sofern nicht der Zusatzbaustein Merger- & Akquistionsversicherung gewählt wurde.Nutzungs- ausfall

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Musikinstrumente Versicherung

Risikoausschlüsse. 1 . ALLGEMEINE RISIKOAUSSCHLÜSSE Kein Vom Versicherungsschutz wird gewährt fürausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen: 1.1 Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung1. Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur; Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn 1.1. Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Bezirke oder 1.2. Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere wissentlichen Abweichens von GesetzTelefon-, Vorschrift Internet- oder Anweisung Funknetze dienen, oder 1.3. die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: − Abfallbeseitigung, − Trinkwasserversorgung, − Abwasserentsorgung, − Versorgung mit Gas und Strom sowie − Betrieb des Auftraggebersöffentlichen Personennah- und Fernverkehrs 1.4. Der Versicherer übernimmt jedoch sonstige Infrastrukturbetriebe vom Ausfall betroffen sind. 2. Schäden, die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung infolge des teilweisen oder gänzlichen Ausfalls oder der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung Störung der Dienstleistung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im Falle der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet, 1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung, 1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung, 1.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.5 Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, 1.6 Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung, 1.7 Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss), 1.8 Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag. Dies gilt nicht für den für den Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag gemäß A.6.1, sofern im Versicherungsschein vereinbart,Versicherungsnehmer tätigen externen Dienstleisters entstehen; 1.9 Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (zum Beispiel punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht explizit mitversichert gelten, 1.10 Ansprüche 1.11 Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände3. Dies gilt nicht für Ansprüche Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt auch für Luftraum-, Verkehrsüberwachungs-/leit- und –Steuerungssysteme; 4. Schäden aus der D&O- Außenhaftungsversicherung gemäß A.8 (sofern Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Erpressungsforderungen; 5. Schäden aufgrund von oder im Versicherungsschein vereinbartZusammenhang mit jedweder Form des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen (Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel),. 1.12 Ansprüche 6. Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen einschließlich Kryptowährungen (z.B.: Bitcoins). 7. Xxxxxxx, die von einer der in Artikel 11 genannten Personen vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen herbeigeführt wurden. 8. Schäden aus behördlichen Maßnahmen (Vollstreckungen oder Anordnungen, Geldstrafen, Punitive und Exemplary Damages) gegen den Versicherungsnehmer, sowie Vertragsstrafen. 9. Versicherungsfälle oder Schäden an widerrechtlich verarbeiteten Daten. 10. Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten, nämlich mit − Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrechten, Urheberrechten und anderen Formen von geistigem Eigentum, − Lizenzen oder Lizenzgebühren, − Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen, − Persönlichkeitsrechtsverletzungen; 11. Xxxxxxx wegen TätigkeitenVerletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung (Diskriminierung), für insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG); 12. Schäden aufgrund von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen politischer Organisationen und allen damit verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; 13. Schäden durch Terrorakte und allen damit verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine gesetzliche Versicherungs- Regierung oder Deckungsvorsorgepflicht bestehtstaatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen; 14. Xxxxxxx aufgrund innerer Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und allen damit verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; 15. Schäden durch Kernenergie, radioaktive Isotope oder ionisierende Strahlung. 16. Sanktionenklausel: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen (UN), der Europäischen Union und der Republik Österreich, sofern nicht anders im Versicherungsschein vereinbart, 1.13 Ansprüche wegen Schädendiese durch ein Gesetz oder eine Verordnung erlassen wurden, entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch Androhung andere Staaten erlassen werden, soweit diesen nicht europäische oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert werden, 1.14 Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko), 1.15 Ansprüche wegen des Kaufs, Verkaufs oder Handelns jeder Art von Wertpapieren, 1.16 Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kostenösterreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. 2 . SPEZIELLE RISIKOAUSSCHLÜSSE DER VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung, 2.2 Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlage- produkten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater, 2.3 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen, 2.4 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, 2.5 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden, 2.6 Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voranschlägen. 2.7 Ansprüche wegen der Begutachtung des Wertes von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Unternehmen oder Unternehmensteilen, sofern nicht der Zusatzbaustein Merger- & Akquistionsversicherung gewählt wurde.

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