Common use of Rufnummernportierung Clause in Contracts

Rufnummernportierung. Beim Wechsel des Kunden von einem anderen Netz- betreiber können die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werden, vorausgesetzt der Kunde wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesen. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW bereitgestellte Portierungs- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß aus und sendet es unterschrieben an EnBW. EnBW führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen Anschlüsse beim bisherigen Netzbetreiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung der Rufnummern. EnBW kann für durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen bei der Rufnummernübertragung nicht einstehen. › Die Größe der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock von geografischen Rufnummern genutzt werden (indem dieser zu EnBW portiert wird), reicht die Größe dieses Blocks jedoch nicht aus, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilen, die jedoch in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnet. › EnBW ist berechtigt, die Rufnummern des Kunden gegebenenfalls an einen anderen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber zu übertragen. Eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nicht. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bzw. der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Rufnummernportierung. Beim Die SWK unterstützt die Portierung von geografischen Ruf- nummern. Das heißt, dass bei einem Wechsel des Kunden von einem anderen Netz- betreiber können Netzbetreiber die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werdenRufnum- mern behalten werden können, vorausgesetzt der Kunde er wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesenOrtsnetz. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW die SWK bereitgestellte Portierungs- Anbieterwechsel- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß mit den nötigen Informationen über die zu portierende(n) Rufnummer(n) sowie den bisherigen Anschlussbetreiber aus und sendet es dieses im Original unterschrieben an EnBWdie SWK. EnBW Die SWK führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen Anschlüsse beim bisherigen des zugehörigen Anschlusses bei dem vorherigen Netzbetreiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung der Rufnummern. EnBW kann für Die Kündigung weiterer zusätzlicher Verträge in Bezug auf den Anschluss (Preselection, spezieller DSL-Tarife etc.) ist allein Sache des Kunden. Ohne die Übersendung des unterschriebenen Anbieter- wechselformulars mit allen benötigten und korrekten Infor- mationen über den bisherigen Anschluss durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen ist die Kündigung und Übertragung der Rufnummer(n) nicht möglich. Eine fristgerechte Kündigung beim bisherigen Anbieter ist nur gewährleistet, wenn der Anbieterwechselauftrag voll- ständig und korrekt ausgefüllt mindestens einen Monat vor Ablauf des letztmöglichen Kündigungstermins (Termin, bis zu dem eine Kündigung ausgesprochen werden kann) bei der Rufnummernübertragung SWK eingeht. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten bei der Rufnummernportierung nicht einstehenwie erforderlich nach, sodass die Kündigung und Portierung nicht erfolgreich beantragt werden kann, wird der Anschluss ausschließlich mit neuen Rufnummern bereitgestellt. › Die Größe Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock von geografischen Rufnummern genutzt werden (indem dieser zu EnBW portiert wird), reicht Kunde die Größe dieses Blocks jedoch nicht aus, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilen, die jedoch in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnet. › EnBW ist berechtigt, die Rufnummern des Kunden gegebenenfalls an einen anderen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber zu übertragen. Eine Informationspflicht seitens der SWK im Kunden- auftrag weitergeleitete Kündigung seines bisherigen Ver- trages gegenüber dem Kunden im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nicht. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bisherigen Anbieter zurücknimmt bzw. widerruft, es sei denn, der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall Kunde hat auch seinen Vertrag mit der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhaltenSWK zulässigerweise widerrufen.

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Samples: Telecommunications Services Agreement

Rufnummernportierung. Beim Wechsel des Kunden von einem anderen Netz- betreiber können die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werden, vorausgesetzt der Kunde wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesen. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW bereitgestellte Portierungs- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß ord- nungsgemäß aus und sendet es unterschrieben an EnBW. EnBW führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen zugehö- rigen Anschlüsse beim bisherigen Netzbetreiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung Portie- rung der Rufnummern. EnBW kann für durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen bei der Rufnummernübertragung nicht einstehen. › Die Größe der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock von geografischen Rufnummern genutzt werden (indem dieser zu EnBW portiert wird), reicht die Größe dieses Blocks jedoch nicht aus, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilen, die jedoch in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnet. › EnBW ist berechtigt, die Rufnummern des Kunden gegebenenfalls an einen anderen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber zu übertragen. Eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nicht. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bzw. der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Rufnummernportierung. Beim Wechsel Für die Telefon-Optionen werden können Gebühren anfallen. Die Höhe der Gebühren sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Ausgenommen von den vorgenannten pauschal abgerechneten Telefon- Optionen sind:  Gespräche zu kostenpflichtigen Servicerufnummern  Dauerhafte Verbindungen zwischen zwei Endstellen (Dauerwählverbindungen)  Interneteinwahlen über geographische Einwahlnummern und andere Datenverbindungen  Verbindungen zu Sonderrufnummern  Verbindungen, bei denen der Anrufer aufgrund des Kunden Anrufs von einem anderen Netz- betreiber können der Dauer der Verbindung abhängige Vermögensvorteile erhalten soll (insbesondere Zugang zu Werbehotlines)  Verbindungen, mittels derer der Anrufer Telekommunikationsdienste erbringt oder die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werden, vorausgesetzt der Kunde wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesen. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW bereitgestellte Portierungs- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß aus und sendet es unterschrieben er entgeltlich oder unentgeltlich an EnBW. EnBW führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen Anschlüsse beim bisherigen Netzbetreiber Dritte weitergibt In den Telefon-Optionen abgerechneten Flatrates sind Verbindungen im Auftrag des Kunden durch und koordiniert Rahmen folgender Leistungen nicht beinhaltet:  Anrufweiterschaltungen  Konferenzschaltungen Für diese Verbindungen werden die Portierung der Rufnummernjeweiligen Verbindungspreise für nationale, internationale oder sonstige Ziele berechnet; im Übrigen gelten die jeweiligen Preislisten. EnBW kann für durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen bei der Rufnummernübertragung Die Flatrates gelten insbesondere nicht einstehen. › Die Größe der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock für:  Anbieter von geografischen Rufnummern genutzt werden Massenkommunikationsdiensten (indem dieser zu EnBW portiert wird)insbesondere Anbieter von Call-Centern, reicht die Größe dieses Blocks jedoch nicht ausTelefonmarketingdienstleistungen, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilenMeinungs- forschungsinstituten)  Anbieter von Mehrwertdiensten  Telekommunikationsdiensteanbieter  Xxxxxx, die jedoch ihre Leistungen gegenüber Dritten mittels Telekommunikationsleistungen erbringen  öffentliche Verwaltungen  Finanzinstitute  Krankenhäuser Die Nutzung der Flatrates, auch solcher, die möglicherweise in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzeneinem der SW SLS Glasfaser-Produkte inkludiert sind, gilt immer für die vorhandenen Telefonleitungen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW Bei Verstößen ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnet. › EnBW ist SW SLS berechtigt, die Rufnummern Telefon-Optionen und/oder SW SLS Glasfaser-Produkte fristlos zu kündigen. Zur Vermeidung von Überlastungen des Teilnehmernetzes von SW SLS ist das Halten einer dauerhaften Wählverbindung oder der Aufbau ähnlicher Einrichtungen, die zu einer missbräuchlichen Nutzung der Netzkapazitäten führen, nicht zulässig. Bei Gesprächen von über vier Stunden behält sich SW SLS eine Zwangstrennung vor. Der Aufbau einer neuen Verbindung ist sofort wieder möglich. Die Telefonie darf vom Kunden gegebenenfalls an einen anderen nur als zum Zeitpunkt Endverbraucher und ausschließlich für Sprachverbindungen genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte für Wiederverkaufstätigkeiten (Resale) oder die Durchführung gewerblicher Telekommunikationsdienstleistungen (z. B. Call Center, Tele-Marketing oder Fax-Dienste) zu nutzen. Des Weiteren darf der bereitgestellte Telefoniedienst nicht genutzt werden um Verbindungen herzustellen, für welche der Kunde als Gegenleistungen für das Zustandekommen des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber Gesprächs Vermögenswerte-Leistungen erhält. Hierunter fallen insbesondere Verbindungen zu übertragenWerbehotlines. Eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden iVerstößt der Kunde gegen die vorstehenden Nutzungsregeln, sind die hierdurch entstandenen Verbindungen von der Festnetz Flatrate ausgenommen. Im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nichtdes Missbrauchs ist SW SLS berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und/oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bzw. der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränkenFerner ist SW SLS berechtigt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige Differenz zwischen dem Telefontarif Festnetz Flatrate National und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhaltennormalen Telefontarif nachzuberechnen.

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Samples: Leistungsbeschreibung

Rufnummernportierung. Beim Wechsel des Kunden von einem anderen Netz- betreiber können die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werden, vorausgesetzt der Kunde wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesen. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW bereitgestellte Portierungs- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß aus und sendet es unterschrieben an EnBW. EnBW führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen zugehörigen Anschlüsse beim bisherigen Netzbetreiber Netzbe- treiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung der Rufnummern. EnBW kann für durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen Verzöge- rungen bei der Rufnummernübertragung nicht einstehenein- stehen. › Die Größe der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock von geografischen Rufnummern genutzt werden (indem dieser zu EnBW portiert wird), reicht die Größe dieses Blocks jedoch nicht aus, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilen, die jedoch in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen und von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnetist kostenlos. › EnBW ist berechtigt, die Rufnummern des Kunden gegebenenfalls an einen anderen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber zu übertragen. Eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nicht. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bzw. der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen