Common use of Rufnummernportierung Clause in Contracts

Rufnummernportierung. Beim Wechsel des Kunden von einem anderen Netz- betreiber können die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werden, vorausgesetzt der Kunde wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesen. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW bereitgestellte Portierungs- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß aus und sendet es unterschrieben an EnBW. EnBW führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen Anschlüsse beim bisherigen Netzbetreiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung der Rufnummern. EnBW kann für durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen bei der Rufnummernübertragung nicht einstehen. › Die Größe der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock von geografischen Rufnummern genutzt werden (indem dieser zu EnBW portiert wird), reicht die Größe dieses Blocks jedoch nicht aus, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilen, die jedoch in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnet. › EnBW ist berechtigt, die Rufnummern des Kunden gegebenenfalls an einen anderen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber zu übertragen. Eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nicht. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bzw. der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhalten.

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Rufnummernportierung. Beim Die SWJ unterstützt die Portierung von geografischen Rufnummern. Das heißt, dass bei einem Wechsel des Kunden von einem anderen Netz- betreiber können Netzbetreiber die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werdenbehal- ten werden können, vorausgesetzt der Kunde er wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesenOrtsnetz. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW die SWJ bereitgestellte Portierungs- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß Anbieterwechselformular mit den nötigen Informationen über die zu portierenden Rufnummer(n) sowie den bisherigen Anschlussbetreiber aus und sendet es dieses im Original unterschrieben an EnBWdie SWJ. EnBW Die SWJ führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen Anschlüsse beim bisherigen des zugehörigen Anschlusses bei dem vorherigen Netzbetreiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung der Rufnummern. EnBW kann für Die Kündigung weiterer zusätzlicher Verträge in Bezug auf den Anschluss (Preselection, spezieller DSL-Tarife etc.) ist allein Sache des Kunden. Ohne die Übersendung des unterschriebenen Anbieterwechselformulars mit allen benötigten und korrekten Informationen über den bisherigen Anschluss durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen ist die Kündigung und Übertragung der Rufnummer(n) nicht möglich. Eine fristgerechte Kündigung beim bisherigen Anbieter ist nur gewährleistet, wenn der An- bieterwechselauftrag vollständig und korrekt ausgefüllt mindestens einen Monat vor Ablauf des letztmöglichen Kündigungstermins (Termin, bis zu dem eine Kündigung ausgesprochen werden kann) bei der Rufnummernübertragung SWJ eingeht. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten bei der Rufnummernportierung nicht einstehenwie erforderlich nach, sodass die Kündigung und Portierung nicht erfolgreich beantragt werden kann, wird der Anschluss ausschließlich mit neuen Rufnummern bereitgestellt. › Die Größe Dies gilt insbe- sondere auch für den Fall, dass der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock von geografischen Rufnummern genutzt werden (indem dieser zu EnBW portiert wird), reicht Kunde die Größe dieses Blocks jedoch nicht aus, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilen, die jedoch in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnet. › EnBW ist berechtigt, die Rufnummern des Kunden gegebenenfalls an einen anderen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber zu übertragen. Eine Informationspflicht seitens der SWJ im Kundenauftrag weitergelei- tete Kündigung seines bisherigen Vertrages gegenüber dem Kunden im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nicht. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bisherigen Anbieter zurücknimmt bzw. widerruft, es sei denn, der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall Kunde hat auch seinen Vertrag mit der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über SWJ zulässigerweise widerrufen. Alternativ zur Portierung bestehender Rufnummern kann die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhaltenSWJ neue Einzelrufnummern zuteilen.

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Rufnummernportierung. Beim Wechsel des Kunden von einem anderen Netz- betreiber können die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werden, vorausgesetzt der Kunde wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesen. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW bereitgestellte Portierungs- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß aus und sendet es unterschrieben an EnBW. EnBW führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen zugehörigen Anschlüsse beim bisherigen Netzbetreiber Netzbe- treiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung der Rufnummern. EnBW kann für durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen Verzöge- rungen bei der Rufnummernübertragung nicht einstehenein- stehen. › Die Größe der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock von geografischen Rufnummern genutzt werden (indem dieser zu EnBW portiert wird), reicht die Größe dieses Blocks jedoch nicht aus, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilen, die jedoch in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen und von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnetist kostenlos. › EnBW ist berechtigt, die Rufnummern des Kunden gegebenenfalls an einen anderen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber zu übertragen. Eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nicht. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bzw. der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhalten.

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Rufnummernportierung. Beim Wechsel des Kunden von einem anderen Netz- betreiber können die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werden, vorausgesetzt der Kunde wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesen. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW bereitgestellte Portierungs- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß ord- nungsgemäß aus und sendet es unterschrieben an EnBW. EnBW führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen zugehö- rigen Anschlüsse beim bisherigen Netzbetreiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung Portie- rung der Rufnummern. EnBW kann für durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen bei der Rufnummernübertragung nicht einstehen. › Die Größe der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock von geografischen Rufnummern genutzt werden (indem dieser zu EnBW portiert wird), reicht die Größe dieses Blocks jedoch nicht aus, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilen, die jedoch in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnet. › EnBW ist berechtigt, die Rufnummern des Kunden gegebenenfalls an einen anderen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber zu übertragen. Eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nicht. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bzw. der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhalten.

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Rufnummernportierung. Beim Die SWK unterstützt die Portierung von geografischen Ruf- nummern. Das heißt, dass bei einem Wechsel des Kunden von einem anderen Netz- betreiber können Netzbetreiber die bisherigen Rufnummern und Rufnummernblöcke beibehalten werdenRufnum- mern behalten werden können, vorausgesetzt der Kunde er wechselt nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz („Portierung“). Auf die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ der Bundenetzagentur wird hingewiesenOrtsnetz. Hierzu füllt der Kunde das durch EnBW die SWK bereitgestellte Portierungs- Anbieterwechsel- formular pro Rufnummer bzw. Rufnummernblock ordnungsgemäß mit den nötigen Informationen über die zu portierende(n) Rufnummer(n) sowie den bisherigen Anschlussbetreiber aus und sendet es dieses im Original unterschrieben an EnBWdie SWK. EnBW Die SWK führt sodann die Kündigung der zu- gehörigen Anschlüsse beim bisherigen des zugehörigen Anschlusses bei dem vorherigen Netzbetreiber im Auftrag des Kunden durch und koordiniert die Portierung der Rufnummern. EnBW kann für Die Kündigung weiterer zusätzlicher Verträge in Bezug auf den Anschluss (Preselection, spezieller DSL-Tarife etc.) ist allein Sache des Kunden. Ohne die Übersendung des unterschriebenen Anbieter- wechselformulars mit allen benötigten und korrekten Infor- mationen über den bisherigen Anschluss durch den Kunden oder Dritte verursachte Verzögerungen ist die Kündigung und Übertragung der Rufnummer(n) nicht möglich. Eine fristgerechte Kündigung beim bisherigen Anbieter ist nur gewährleistet, wenn der Anbieterwechselauftrag voll- ständig und korrekt ausgefüllt mindestens einen Monat vor Ablauf des letztmöglichen Kündigungstermins (Termin, bis zu dem eine Kündigung ausgesprochen werden kann) bei der Rufnummernübertragung SWK eingeht. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten bei der Rufnummernportierung nicht einstehenwie erforderlich nach, sodass die Kündigung und Portierung nicht erfolgreich beantragt werden kann, wird der Anschluss ausschließlich mit neuen Rufnummern bereitgestellt. › Die Größe Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der durch Portierung zugewiesenen Durch- wahlrufnummernblöcke kann später nicht erhöht werden. Soll ein bestehender Rufnummernblock von geografischen Rufnummern genutzt werden (indem dieser zu EnBW portiert wird), reicht Kunde die Größe dieses Blocks jedoch nicht aus, so wird EnBW weitere Ruf- nummern zuteilen, die jedoch in aller Regel den ge- nutzten Rufnummernblock nicht fortsetzen. › Die Portierung von Rufnummern von einem anderen Anbieter zu EnBW ist kostenlos. Abgehende Portierun- gen von EnBW zu einem anderen Anbieter werden mit 8,00 € je Rufnummer berechnet. › EnBW ist berechtigt, die Rufnummern des Kunden gegebenenfalls an einen anderen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Netzbetreiber zu übertragen. Eine Informationspflicht seitens der SWK im Kunden- auftrag weitergeleitete Kündigung seines bisherigen Ver- trages gegenüber dem Kunden im Falle eines Netzbetreiberwechsels besteht seitens EnBW nicht. › Um für den Fall des Anbieterwechsels bisherigen Anbieter zurücknimmt bzw. widerruft, es sei denn, der Ruf- nummernportierung einen möglichen Ausfall Kunde hat auch seinen Vertrag mit der Tele- kommunikationsdienstleistung auf einen Kalendertag zu beschränken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Der Kunde muss den Vertrag über die Telekommuni- kationsdienstleisung fristgerecht gekündigt haben. – Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte voll- ständige und richtig ausgefüllte Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag bis Xxxxxxx) vor dem Datum des Vertragsendes bei EnBW einge- gangen sein. – Der Kunde muss zusätzlich die Verfahrensregelun- gen und die Fristen des aufnehmenden Providers einhaltenSWK zulässigerweise widerrufen.

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