Rückkaufswert. (3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze.
Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist das Deckungskapital ohne Berücksich- tigung der Überschussbeteiligung zum Termin, zu dem die Kündigung oder die vorzeitige Beitragsfreistellung wirksam wird. Die garantierte Höhe des Rückkaufswertes können Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
Rückkaufswert. Wird die Versicherung durch Sie vorzeitig beendet, so spricht man dann von Rückkauf, falls dies vertraglich oder gesetzlich festgelegt ist. Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital des Vertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmä- ßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze.
Rückkaufswert. Wir zahlen im Falle einer Kündigung - falls vorhanden - den Rück- kaufswert. Dieser ist das →Deckungskapital des Bausteins Al- tersvorsorge, das zum Kündigungstermin nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet wird. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung hat das →De- ckungskapital mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzill- mersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) auf die ersten 5 Vertragsjahre, höchstens jedoch auf die Beitrags- zahlungsdauer, ergibt. Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ohne Be- rücksichtigung der Beteiligung am Überschuss berechnen wir mit den in der Ziffer 1.4 Absatz 1 b) genannten Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation. Hinzu kommt der Teil des →Deckungska- pitals des Bausteins Altersvorsorge, der sich aus den täglichen Überschussanteilen nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kos- ten) ergibt (siehe Ziffer 2.2.3 Absatz 2).
Rückkaufswert. (3) Bei Kündigung zahlen wir nach § 169 des Versicherungs- vertragsgesetzes (VVG) den Rückkaufswert. Der Rück- kaufswert ist das zum Kündigungstermin vorhandene fondsgebundene Deckungskapital (siehe § 1 Ab- satz 4). Der Ermittlung des Wertes des fondsgebun- denen Deckungskapitals legen wir dabei den von Ihnen angegebenen Kündigungstermin nach Absatz 1 zu- grunde. Ist dies kein Börsentag, legen wir den nächstfol- genden Börsentag zugrunde. Ist der von Ihnen angege- bene Kündigungstermin bei Eingang des Kündigungs- schreibens verstrichen oder haben Sie keinen Zeitpunkt genannt, gilt als Kündigungstermin der dritte Börsentag nach Eingang des Kündigungsschreibens. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens der Betrag des fonds- gebundenen Deckungskapitals, das sich bei gleichmä- ßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Ver- triebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 20 Absatz 2 Satz 4).
Rückkaufswert. (4) Bei Kündigung zahlen wir nach § 169 des Versicherungsver- tragsgesetzes (VVG) den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht dem Wert des Vertragsguthabens zum Kündi- gungstermin. Der Ermittlung des Wertes des Vertragsgutha- bens legen wir den letzten Handelstag der Fonds derjenigen Versicherungsperiode zugrunde, zu deren Ende Sie Ihren Vertrag gekündigt haben.
Rückkaufswert. Der Rückkaufswert der jeweiligen Zusatzversicherung ist das Deckungskapital ohne Berücksichtigung der Überschussbe- teiligung zum Termin, zu dem die Kündigung oder die vorzei- tige Beitragsfreistellung wirksam wird. Die garantierte Höhe des Rückkaufswertes der Zusatzversi- cherungen können Sie der Tabelle der Garantiewerte (siehe Nummer 7) entnehmen.
Rückkaufswert. (4) Der Rückkaufswert ist nach § 169 VVG das zum Kündi- gungstermin vorhandene Deckungskapital (Vertragsgutha- ben gemäß § 1 Abs. 2). Bei einem Vertrag mit laufender Bei- tragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Vertei- lung der gemäß § 20 Abs. 4 angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer.
Rückkaufswert. (4) Der Rückkaufswert ist das Vertragsguthaben (siehe § 4 Absatz (8)) Ihrer Versicherung zum Stichtag (§ 5). Der Rückkaufswert ergibt sich für das Deckungs- kapital aus § 169 Absatz (3) VVG und für das Fondsgut- haben aus § 169 Absatz (4) VVG. Ist ein Garantiepro- zentsatz von 0 % vereinbart und wurde kein Lock-In durchgeführt, ergibt sich der Rückkaufswert ausschließ- lich aus § 169 Absatz (4) VVG. Ist das Sicherstellungskapital höher als das Vertragsgut- haben, erstatten wir das Sicherstellungskapital. Das Si- cherstellungskapital ist das Kapital, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zur Sicherstellung des garantierten Kapitals (siehe § 2 Absatz (2)) und des garantierten Lock-In-Kapitals (siehe § 2 Absatz (6)) nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erforderlich ist.
Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist das Vertragsguthaben, mindestens der garantierte Mindest-Rückkaufs- wert.