Rückrufkosten Musterklauseln

Rückrufkosten. Kosten gemäß Ziffer 3.6.5 Nr. 2 b. bis j. sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von Ziffer 3.6.5 Nr. 2 k., die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten (siehe jedoch Ziffer 7 und 8, soweit vereinbart). Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen;
Rückrufkosten. Versichert sind Rückrufkosten für vom Landwirt gelieferte landwirtschaftliche Produkte (Obst, Gemüse, Getreide und sonstige Nutzpflanzen sowie tierische Produkte (Milch, Eier, Fleisch etc.)). Die Versicherungssumme zur Rückrufkostenversicherung steht in- nerhalb der Deckungssumme zum Hauptwagnis zur Verfügung und ist begrenzt auf 100.000 Euro je Schaden und Versicherungsjahr. Soweit die Herstellung, Abfüllung oder Veredelung durch Zulieferer/Dienstleister vor- genommen wird, ist nicht mitversichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Zulie- ferer/Dienstleister. Versicherungsschutz besteht jedoch aus dem Auswahlverschulden. Die Versicherung der Rückrufkosten erfolgt nach den „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen Rückrufkosten für Hersteller und Handelsbetriebe – Stand Ja- nuar 2020“. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche im Zusammenhang mit Vermeh- rung, Her-stellung von und/oder Handel mit − Pflanz- und/oder Saatgut und/oder − Futtermitteln und/oder − genveränderten Produkten. Soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine andere Summe benannt wird, beträgt die Selbstbeteiligung je ersatzpflichtigen Schaden 500 Euro. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Vereinshaftpflichtversicherung (BBRVerein)
Rückrufkosten. Eingeschlossen ist die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers. In Ergänzung von 2 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers sind als Erzeugnisse des Versicherungsnehmers auch diejenigen Erzeugnisse anzusehen, die im Auftrag, auf Rechnung oder unter Leitung des Versicherungsnehmers hergestellt, geliefert oder vertrieben wurden. Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse gemäß 5.6 und 5.7 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den Rückruf ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse, nicht aber aus den erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau) resultieren. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei der Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben. Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Rückrufkosten. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Rückruf eines Arzneimittels zur Vermeidung eines Personenschadens erforderlich waren. Versichert sind ausschließlich reine Vermögensschäden, nicht jedoch Personen- und Sachschäden. Gedeckt sind ausschließlich die Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Medien entstehen. Darüber hinausgehende Ansprüche fallen nicht unter diesen Versicherungsschutz.
Rückrufkosten 

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.