Rückrufkosten Musterklauseln

Rückrufkosten. Kosten gemäß Ziffer 3.6.5 Nr. 2 b. bis j. sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von Ziffer 3.6.5 Nr. 2 k., die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten (siehe jedoch Ziffer 7 und 8, soweit vereinbart). Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen;
Rückrufkosten. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Rückruf eines Arzneimittels zur Vermeidung eines Personenschadens erforderlich waren. Versichert sind ausschließlich reine Vermögensschäden, nicht jedoch Personen- und Sachschäden. Gedeckt sind ausschließlich die Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Medien entstehen. Darüber hinausgehende Ansprüche fallen nicht unter diesen Versicherungsschutz.
Rückrufkosten. Versichert sind Rückrufkosten für vom Landwirt gelieferte landwirtschaftliche Produkte (Obst, Gemüse, Getreide und sonstige Nutzpflanzen sowie tierische Produkte (Milch, Eier, Fleisch etc.)). Die Versicherungssumme zur Rückrufkostenversicherung steht in- nerhalb der Deckungssumme zum Hauptwagnis zur Verfügung und ist begrenzt auf 100.000 Euro je Schaden und Versicherungsjahr. Soweit die Herstellung, Abfüllung oder Veredelung durch Zulieferer/Dienstleister vor- genommen wird, ist nicht mitversichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Zulie- ferer/Dienstleister. Versicherungsschutz besteht jedoch aus dem Auswahlverschulden. Die Versicherung der Rückrufkosten erfolgt nach den „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen Rückrufkosten für Hersteller und Handelsbetriebe – Stand Ja- nuar 2020“. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche im Zusammenhang mit Vermeh- rung, Her-stellung von und/oder Handel mit − Pflanz- und/oder Saatgut und/oder − Futtermitteln und/oder − genveränderten Produkten. Soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine andere Summe benannt wird, beträgt die Selbstbeteiligung je ersatzpflichtigen Schaden 500 Euro. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Vereinshaftpflichtversicherung (BBRVerein) 1 Allgemeiner Teil
Rückrufkosten. Eingeschlossen ist die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers. In Ergänzung von 2 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers sind als Erzeugnisse des Versicherungsnehmers auch diejenigen Erzeugnisse anzusehen, die im Auftrag, auf Rechnung oder unter Leitung des Versicherungsnehmers hergestellt, geliefert oder vertrieben wurden. Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse gemäß 5.6 und 5.7 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den Rückruf ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse, nicht aber aus den erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau) resultieren. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei der Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben. Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Rückrufkosten 

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  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.