Sachmängelansprüche. 8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistung frei von Mängeln und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet ist. 8.2 Festgestellte Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen Frist. 8.3 Angezeigte Mängel hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 zu be- seitigen. Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Ver- zug, gilt Ziffer 14.3 entsprechend. 8.4 Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 Monate, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleis- tungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungs- frist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzung. 8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Aus einer vereinbarten Garantie hat der Auftraggeber mindestens alle Ansprüche und Rechte, die ihm gesetz- lich bei Mängeln der Leistung zustehen. 8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tion, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist. 8.7 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine reparierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache und in ausge- druckter sowie elektronischer Form zu liefern. 8.8 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hardware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben unberührt. 8.9 Die Kosten der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelsuche entstehen. 8.10 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Nacherfüllung entstehen.
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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Software Und/Oder Die Instandhaltung Von Hardware
Sachmängelansprüche. 8.1 10.1 Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Der Auftragnehmer haftet dafürbleibt für seine Lieferung / Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, dass seine Leistung frei von Mängeln wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet istsonstigen Ausführungsun- terlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit ei- nem "Gesehen"- Vermerk o.ä. gekennzeichnet hat.
8.2 Festgestellte Mängel meldet b) Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/ oder Gefahr im Verzug kann der Auftraggeber, wenn ihm die Fristsetzung zur Nach- erfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvor- nahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendun- gen verlangen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer von derartigen Mängelansprüchen sowie Art und Umfang der Eil- maßnahmen unverzüglich Mitteilung machen.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemes- sene Frist setzen, eine mangelhafte Sache fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen Fristdie Vertragsleis- tung unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Auf- tragnehmers auf dessen Kosten verwerten, z.B. durch Ver- kauf.
8.3 Angezeigte Mängel hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 zu be- seitigen. Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Ver- zug, gilt Ziffer 14.3 entsprechend.
8.4 d) Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter man- gelhafter Leistung beträgt 24 Monate, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie ; sie beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleis- tungen Wird das System durch den Auftragnehmer nicht installiert/ in Betrieb gesetzt, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme Ablieferung. Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der jeweiligen Teilleistung. Soweit die mangelbehaftete Lieferung / Leistung wegen des Mangels nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungs- frist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzungbestimmungsgemäß benutzt werden kann.
8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Aus einer vereinbarten Garantie hat e) Die Verjährung der Auftraggeber mindestens alle Ansprüche und RechteMängelansprüche ist auch gehemmt, die ihm gesetz- lich bei Mängeln der Leistung zustehen.
8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tion, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist.
8.7 Liefert wenn der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine reparierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache und in ausge- druckter sowie elektronischer Form zu liefern.
8.8 das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hardware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben unberührt.
8.9 Die Kosten der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängelnist erst beendet, ersetzt wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Aufwendungenschriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber im Zusammenhang zugesandt wird oder der Auftragnehmer die Fort- setzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wie- deraufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseiti- gung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.
10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, angezeigte Mängel aus gesetzli- cher Mängelhaftung unverzüglich zu beseitigen. Gerät der Auftrag- nehmer mit der Mängelsuche entstehenMängelbeseitigung in Verzug, gilt Ziffer 5.3 entspre- chend.
8.10 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Nacherfüllung entstehen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Den Kauf Von It/Tk Systemen
Sachmängelansprüche. 8.1 13.1 Der Auftragnehmer haftet dafürVP muss dormakaba Gelegenheit geben, das Vorhandensein von Mängeln zu prüfen und hierzu die beanstandete Leistung unverzüglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Stellt sich nach einer durchgeführten Überprüfung heraus, dass seine die Leistung frei mangelfrei ist, und hat der VP die zu Unrecht erfolgte Mängelrüge zu vertreten, kann dormakaba dem VP sämtliche angemessenen Kosten, die aufgrund der zu Unrecht erfolgten Anzeige entstanden sind, insbesondere die Kosten der Überprüfung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von dormakaba, in Rechnung stellen.
13.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx von dormakaba innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
13.3 Zusätzliche Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Material-, Ein- oder Ausbaukosten werden von dormakaba nicht übernommen.
13.4 Mängelansprüche des VP, das heißt Ansprüche aus Pflichtverletzung bei Schlechtleistung in Form von Mängeln und sind ausgeschlossen, sofern einer der nachfolgenden Fälle vorliegt: • bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit; • bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; • bei natürlicher Abnutzung; • bei Mängeln oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Verwendung der Leistung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, soweit der Mangel hierauf beruht; • bei Mängeln oder Schäden, die daraus entstehen, dass der VP selbst oder durch Dritte den Wartungsgegenstand unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Wartungsgegenstand vorgenommen hat, soweit der Mangel hierauf beruht; • bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern; • bei Mängeln bzw. Schäden aufgrund von unterlassener oder unsachgemäßer Wartung, soweit der Mangel hierauf beruht; • bei Mängeln infolge unsachgemäßer Lagerung durch den VP oder Dritte, soweit der Mangel hierauf beruht. 13.5 Die Verjährung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz beträgt zwei Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern einzelvertraglich nichts Anderes geregelt ist.
8.2 Festgestellte Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen Frist.
8.3 Angezeigte Mängel hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 zu be- seitigen. Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Ver- zug, Die vorstehende Verjährungsfrist gilt Ziffer 14.3 entsprechend.
8.4 Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 Monatenicht, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht• nach § 438 Abs. Sie beginnt mit 1 Nr. 2 BGB, • nach § 479 Abs. 1 BGB , • nach § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB, • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, • bei Arglist oder Vorsatz, • bei grober Fahrlässigkeit, • bei der AbnahmeVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, • bei gesetzlich zwingend längeren Verjährungsfristen, insbesondere der Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz oder • bei Nichteinhaltung einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder Übernahme eines Beschaffungs- risikos nach § 276 BGB. Bei der Abnahme von Teilleis- tungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungs- frist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzung.
8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Aus einer vereinbarten Garantie hat Bestimmungen zur Ablaufhemmung, Hemmung sowie Neubeginn der Auftraggeber mindestens alle Ansprüche und Rechte, die ihm gesetz- lich bei Mängeln der Leistung zustehenVerjährung.
8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tion, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist.
8.7 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine reparierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache und in ausge- druckter sowie elektronischer Form zu liefern.
8.8 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hardware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben unberührt.
8.9 Die Kosten der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelsuche entstehen.
8.10 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Nacherfüllung entstehen.
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Samples: Service Agreement
Sachmängelansprüche. 8.1 Der Auftragnehmer 12.1. Nach Abnahme der Serviceleistung haftet dafürCARBOTECH für Mängel der Serviceleistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziffer 12.3.1 und Ab- schnitt 13 in der Weise, dass seine Leistung frei von Mängeln CARBOTECH die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat CARBOTECH einen festgestellten Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach seiner Feststellung, schriftlich anzuzeigen.
12.2. Eine Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
12.3. Sofern CARBOTECH dem Kunden vereinbarungsgemäß die Erstellung eines Werkes schuldet und somit Werkvertragsrecht Anwendung findet, gilt für die Mängelhaftung Fol- gendes:
12.3.1. Im Falle mangelhafter Serviceleistungen ist CARBOTECH zunächst zur Nacher- füllung nach eigener Xxxx verpflichtet.
12.3.2. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern oder nach den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet gesetzlichen Vorgaben Schadenser- satz verlangen. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlos- sen.
12.3.3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren nach 12 Monaten ab Abnahme des Werkes, soweit nicht in Abschnitt 144 dieser Allge- meinen Servicebedingungen Abweichendes bestimmt ist.
8.2 Festgestellte Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen Frist12.3.4. Im Übrigen gilt Abschnitt 3 dieser Allgemeinen Servicebedingungen.
8.3 Angezeigte Mängel 12.4. Sofern für die Serviceleistungen Dienstleistungsrecht Anwendung findet, gilt Folgendes: CARBOTECH ist im Falle mangelhafter Serviceleistungen zunächst zur Nachbesserung verpflichtet. Sofern diese fehlschlagen sollte, ist der Kunde zum Schadensersatz im Rah- men der Abschnitte 13 und 14 dieser Allgemeinen Servicebedingungen berechtigt.
12.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung - sofern diese nicht von CARBOTECH ausgeführt worden ist, Miss- achtung von Betriebsmittelvorschriften, übermäßiger oder ungeeigneter Beanspruchung, unsachgemäßer Bau- und Montagearbeiten Dritter sowie sonstiger äußerer Einflüsse und Ursachen, die nicht von CARBOTECH zu vertreten sind.
12.6. Die Gewährleistung erlischt, sofern der Kunde oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von CARBOTECH Arbeiten an den Serviceleistungen vornehmen.
12.7. CARBOTECH ist berechtigt, ausgetauschte Teile zu verschrotten, es sei denn der Kunde fordert mit der Bestellung ausdrücklich die Rücksendung der Teile. Die Kosten des Versan- des trägt der Kunde.
12.8. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhält- nismäßig großer Schäden, wobei der Kunde CARBOTECH darüber sofort zu verständigen hat, hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu be- seitigen. Gerät lassen und von CARBOTECH Ersatz der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Ver- zug, gilt Ziffer 14.3 entsprechendnotwendigen Kosten zu verlangen.
8.4 Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 Monate, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleis- tungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungs- frist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzung.
8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Aus einer vereinbarten Garantie hat der Auftraggeber mindestens alle Ansprüche und Rechte, die ihm gesetz- lich bei Mängeln der Leistung zustehen.
8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tion, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist.
8.7 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine reparierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache und in ausge- druckter sowie elektronischer Form zu liefern.
8.8 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hardware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben unberührt.
8.9 Die Kosten der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelsuche entstehen.
8.10 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Nacherfüllung entstehen.
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Samples: Allgemeine Servicebedingungen
Sachmängelansprüche. 8.1 Der Auftragnehmer haftet dafürMAHLE leistet für Sachmängel der Lieferung Ge- währ wie folgt:
1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass seine Leistung frei er seinen gesetzlichen Untersu- chungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist MAHLE hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie längstens innerhalb von Mängeln zwei Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorste- henden Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängel- anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Besteller die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung von MAHLE für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
2. Maßgebend für Ausführung, Maße, Gewicht und Eignung ist allein die über den Liefergegenstand ge- troffene Vereinbarung der Beschaffenheit (das dem Besteller zur Prüfung und Erprobung übermittelte Erstmuster, die Ausführungszeichnung von MAHLE oder das vereinbarte Lastenheft). Besteht keine Ver- einbarung über die Beschaffenheit, gewährleistet MAHLE eine dem jeweiligen Stand der Technik ent- sprechende Mangelfreiheit in Werkstoff und Werk- arbeit.
3. MAHLE ist berechtigt, Lieferungen und Leistun- gen abweichend von der vereinbarten Beschaffen- heit zu erstellen, sofern dies aus produktionstech- nischen Gründen bei MAHLE geboten ist und die Abänderung dem Besteller zumutbar ist.
8.2 Festgestellte Mängel meldet 4. Ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb Liefergegenstand mangelhaft, kann MAHLE wählen, ob Nacherfüllung durch Beseiti- gung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer angemessenen Frist.
8.3 Angezeigte Mängel hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 zu be- seitigenneuen Sache (Ersatzlieferung) ge- leistet wird. Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Ver- zug, gilt Ziffer 14.3 entsprechend.
8.4 Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 Monate, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme Das Recht von Teilleis- tungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungs- frist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzung.
8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Aus einer vereinbarten Garantie hat der Auftraggeber mindestens alle Ansprüche und RechteMAHLE, die ihm gesetz- lich bei Mängeln der Leistung zustehen.
8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tionNacherfül- lung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist.
8.7 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine reparierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache und in ausge- druckter sowie elektronischer Form zu liefern.
8.8 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hardware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben bleibt unberührt.
8.9 Die 5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, hat der Be- steller MAHLE, vor Beginn der Fertigung (Bearbei- tung oder Einbau), die erforderliche Zeit und Gele- genheit zur Vornahme aller MAHLE notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder/und Ersatz- lieferungen zu geben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist MAHLE von der Haf- tung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Be- triebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, kann der Besteller, nach vorhe- riger Benachrichtigung von MAHLE, den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen las- sen und von MAHLE Ersatz der erforderlichen Auf- wendungen verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn MAHLE berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzli- chen Vorschriften zu verweigern.
6. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatz- lieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt MAHLE – soweit sich die Beanstandung als be- rechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Kosten die dadurch entstehen, dass der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers oder den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wor- den sind, trägt der AuftragnehmerBesteller.
7. Unterstützt Lässt MAHLE – unter Berücksichtigung der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei ge- setzlichen Ausnahmefälle – eine ihr vom Besteller gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen, kann der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber Besteller insoweit im Zusammenhang mit Rahmen der Mängelsuche entstehengesetzlichen Vorschriften vom Ver- trag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Man- gel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des vereinbarten Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt im Übrigen ausge- schlossen.
8.10 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber 8. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, vorbe- haltlich Abschnitt X, ausgeschlossen.
9. MAHLE sind die von ihr zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf ihre Kosten vom Besteller unver- züglich zur Verfügung zu stellen.
10. Sachmängelansprüche entstehen insbesondere nicht, wenn der Mangel auf Vorgaben des Bestel- lers, Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachge- mäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder von Dritten vorgenomme- ne Eingriffe in den Liefergegenstand, z. B. unsach- gemäße Nachbesserung des Bestellers oder eines Dritten sowie Änderungen des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung von MAHLE, zurückzu- führen ist. 11.Stellt sich heraus, dass kein Sachmangel besteht oder dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der MAHLE nicht zur Mängelhaftung verpflichtet, wird der Besteller MAHLE alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Nacherfüllung entstehenhierdurch entstande- nen Kosten ersetzen.
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Sachmängelansprüche. 8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür1. Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, dass seine Leistung soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
2. Die Produkte werden frei von Mängeln Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Soweit eine Abnahme vereinbart ist.
8.2 Festgestellte Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen Frist.
8.3 Angezeigte Mängel hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 zu be- seitigen. Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Ver- zug, gilt Ziffer 14.3 entsprechend.
8.4 Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 Monate, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleis- tungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungs- frist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzung.
8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber 3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen (z.B Softwareänderungen im SPS Programm), Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den original Spezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Ansprüche Untersuchungs- und Rechte ungekürzt zuRügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Aus einer vereinbarten Garantie Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber mindestens alle Ansprüche Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und RechteMinderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die ihm gesetz- lich bei Mängeln der Leistung zustehen.
8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tionNacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist.
8.7 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine reparierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache und in ausge- druckter sowie elektronischer Form zu liefern.
8.8 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hardware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben bleibt unberührt.
8.9 6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunden die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Kosten Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8. Die zum Zweck der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelsuche entstehenunberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
8.10 Der Auftragnehmer ersetzt 9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. 10.Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 11.Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 12.Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem Auftraggeber alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Nacherfüllung entstehen.unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. 13.Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Beratungsleistungen
Sachmängelansprüche. 8.1 14.1 Der Auftragnehmer haftet dafürAN gewährleistet, dass seine Leistung frei sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen in Übereinstimmung mit der Bestellung erbracht werden. Die Sachmängelhaftung des AN umfasst auch die von Mängeln seinem Unterlieferanten gefertigten Teile der Waren und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet isterbrachten Leistungen.
8.2 Festgestellte Mängel meldet 14.2 Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen FristAN Bedenken gegen die von EMSLAND GROUP gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich EMSLAND GROUP schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der AN die Einholung der Zustimmung oder teilt er Bedenken entgegen Satz 1 nicht rechtzeitig mit, so kann sich der AN gegenüber EMSLAND GROUP auf die Abweichung gegenüber den Vorschriften oder auf die Bedenken nicht berufen.
8.3 Angezeigte Mängel hat 14.3 Bei mangelhaften Lieferungen und/oder Leistungen stehen EMSLAND GROUP die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu, wobei der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 Ort der Gewährleistung grundsätzlich die in der Bestellung angegebene Verwendungsstelle ist. Der AN ist verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Nachlieferung bzw. –leistung) erforderlichen Aufwendungen zu be- seitigentragen. Gerät Unabhängig davon, ob die jeweilige Lieferung oder Leistung des AN dem Kauf- oder Werkvertragsrecht unterliegt, ist EMSLAND GROUP in (entsprechender) Anwendung des § 641 Abs. 3 BGB berechtigt, einen angemessenen Teil der Auftragnehmer Zahlung bis zu ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
14.4 Im Falle des Rücktritts ist EMSLAND GROUP berechtigt, die Lieferungen und/oder Leistungen des AN unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der AN trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung sowie der Rückfracht und übernimmt die Entsorgung.
14.5 Ist der AN mit der Mängelbeseitigung Nacherfüllung nach Fristablauf im Verzug, ist EMSLAND GROUP berechtigt, die Mangelbeseitigung oder die Nachlieferung auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt auch, wenn wegen Gefahr im Verzug, Eile geboten und der AN nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in Ver- zugder Lage ist, gilt Ziffer 14.3 entsprechenddie Nacherfüllung rechtzeitig vorzunehmen. Der AN ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
8.4 14.6 Die Ansprüche der EMSLAND GROUP wegen Sachmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für alle Rechte von Sachmängelansprüchen verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 MonateNacherfüllung liegende Zeit. Verweigert der AN die Nacherfüllung, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie beginnt mit so ist der AbnahmeZeitpunkt der Eingang der entsprechenden Erklärung des AN bei EMSLAND GROUP maßgebend. Bei der Abnahme von Teilleis- tungen Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist mit Eingang der Ware bei der vereinbarten Liefer-/Verwendungsstelle oder, wenn eine Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Soweit nicht anders vereinbartvereinbart oder nach Gesetz vorgesehen ist, beginnt die Verjährungs- frist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzungvon neuem.
8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Aus einer vereinbarten Garantie hat der Auftraggeber mindestens alle Ansprüche und Rechte, die ihm gesetz- lich bei Mängeln der Leistung zustehen.
8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tion, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist.
8.7 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine reparierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache und in ausge- druckter sowie elektronischer Form zu liefern.
8.8 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hardware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben unberührt.
8.9 Die Kosten der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelsuche entstehen.
8.10 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Nacherfüllung entstehen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sachmängelansprüche. 8.1 7.1 Der Auftragnehmer haftet dafürBesteller hat die Ware spätestens nach ihrem Eingang am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Eingang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Das gilt auch für das Streckengeschäft oder wenn die Mängel erst nach Auslieferung durch den Besteller von Dritten entdeckt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Eingang der Mängelrüge bei ODG an.
7.2 Nach Ablauf von einem Jahr nach Lieferung der Ware verjähren jegliche Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln.
7.3 Grundlage für jede Mängelhaftung der ODG ist, dass seine Leistung frei ODG vor der Auftragserteilung durch schriftliche Mitteilung des Bestellers über alle technischen Werte, insbesondere Betriebsdaten und Umgebungseinflüsse umfassend informiert wurde. Werden die erforderlichen Unterlagen und Informationen bei Auftragserteilung vom Besteller nicht oder unvollständig vorgelegt, ist jede Haftung von Mängeln ODG ausgeschlossen.
7.4 Maßgeblich für die Mängelhaftung der ODG ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ODG bzw. die dort in Bezug genommenen Produktbeschreibungen. (Zeichnungen, technische Angaben etc.). Für öffentlich Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Fachlieferanten) haftet ODG nur, wenn mit dem Besteller spezifische Prüfungen etwa des Gefüges vereinbart wurden.
7.5 Für konstruktive Mängel haftet ODG nicht, wenn der Besteller seiner Mitwir- kungspflicht bei der Konstruktion nicht hinreichend nachgekommen ist oder die Män- gel aus der Anwendung bei dem Besteller begründet sind. ODG behält sich in jedem Fall den Einwand des Mitverschuldens des Bestellers vor.
7.6 Für Schäden infolge normalen Verschleißes, nicht fachgerechter Anwendung, nicht produkt- oder anwendungsspezifischer Wartung oder Änderungen oder Be- arbeitungen durch den Besteller haftet ODG nicht.
7.7 Im Falle von Sachmängelansprüchen leistet ODG nach eigenem Ermessen Nach- besserung oder Ersatzlieferung. Der Besteller hat ODG die beanstandeten Waren zur Prüfung zu überlassen und für alle Auskünfte und Informationen zu erteilen, die nach Auffassung von ODG erforderlich sind, um eine Mangelursache festzustellen. Bis zur Feststellung der Mangelursache ist der Besteller nicht berechtigt, Forderungen von ODG zurückzubehalten, zu verrechnen oder gegen sie aufzurechnen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt ODG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet Kaufpreis mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht wesentlich ist.
8.2 Festgestellte Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen Frist7.8 Im Übrigen gelten für Sachmängelansprüche die gesetzlichen Bestimmungen.
8.3 Angezeigte Mängel 7.9 Wird das Vertragsverhältnis gleich aus welchem Grunde durch Kündigung oder Rücktritt wirksam beendet, hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 zu be- seitigen. Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Ver- zug, gilt Ziffer 14.3 entsprechend.
8.4 Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 Monate, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme Besteller die von Teilleis- tungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungs- frist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzung.
8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Aus einer vereinbarten Garantie hat der Auftraggeber mindestens alle Ansprüche und Rechte, die ihm gesetz- lich bei Mängeln der Leistung zustehen.
8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tion, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist.
8.7 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine reparierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen ODG bereits fertiggestellten man- gelfreien Waren abzunehmen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache Kosten für angefangene Waren, beschafftes Material und in ausge- druckter sowie elektronischer Form zu liefern.
8.8 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hardware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben unberührt.
8.9 Die Kosten der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber ODG im Zusammenhang mit der Mängelsuche entstehenVertrauen auf den Fortbestand des Ver- tragsverhältnisses erbracht hat, zu erstatten.
8.10 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Nacherfüllung entstehen.
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