Schadensabwicklung. 12.1. Im Schadensfall hat der Leasingnehmer die MC unverzüglich zu unterrichten. Schadensfall ist die Entwendung des Fahrzeuges, darüber hinaus jeder Schaden an dem Leasingfahrzeug, der un- fallbedingt entstanden ist. Die Schadensabwicklung wird von MC durchgeführt. Entschädi- gungsleistungen stehen der MC zu. Soweit sie gezahlt worden sind zur Wiederherstellung des Fahrzeuges oder zur Ersatzbeschaf- fung, werden sie zu diesem Zweck verwendet. Der Leasingnehmer hat der MC im Zusammenhang mit der Scha- denabwicklung unverzüglich schriftlich die erforderlichen Informati- onen zu erteilen, insbesondere hat er zu dem Schadensfall anzu- geben: Ort, Zeit, Beteiligte, genauer Unfallhergang, voraussichtli- che Schadenshöhe am Leasingfahrzeug. Der Leasingnehmer hat das beschädigte Leasingfahrzeug unver- züglich zu der von der MC zu benennenden Reparaturwerkstatt zu verbringen. Die Transportkosten gehen zulasten des Leasingneh- mers, soweit sie nicht von dritter Seite erstattet werden. MC wird die Reparatur des Fahrzeuges in Auftrag geben. MC wird auf Basis der von dem Leasingnehmer erteilten Informati- onen den Schadensfall der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungsgesellschaft melden und zwar zur Abwendung von Haftpflichtansprüchen Dritter und erforderlichenfalls zur Inan- spruchnahme der Vollkaskoversicherung. Der Leistungsumfang der MC beinhaltet ausdrücklich nicht die Ab- wehr von Ansprüchen Dritter gegen den Fahrer und den Leasing- nehmer. Die Abwehr von Ansprüchen Dritter obliegt dem Leasing- nehmer. MC wird die Ansprüche gegen Schädiger und gegen Dritte, insbe- sondere deren Versicherungen auf eigene Kosten und eigenes Ri- siko geltend machen. Im Falle der Zahlungsverweigerung der Schädiger oder deren Versicherung ist die MC zu deren gerichtli- cher Inanspruchnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet. Über die Entscheidung, gegen den Schädiger und gegen Dritte nicht weiter vorzugehen, wird MC den Leasingnehmer informieren. Die Kosten werden dem Leasingnehmer (vgl. Punkt 12.2) in Rech- nung gestellt. Der Leasingnehmer ist bereits hiermit ermächtigt, im eigenen Namen gegen den Schädiger und gegen Dritte vorzuge- hen.
12.2. Sind die Kosten für die Schadensbeseitigung, oder im Falle des Totalschadens die Kosten für den Ersatz des Fahrzeuges auf Ba- sis der vorgenannten Abwicklung nicht beizutreiben, so haftet der Leasingnehmer der MC auf Ersatz des verbleibenden Schadens. . Schaden in diesem Sinne ist auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeuges. Sof...
Schadensabwicklung. Diese Dienstleistung umfasst einerseits die Schadenskoordination und andererseits den administrativen Teil, die Verschuldensklärung.
a) Schadenskoordination: Im Rahmen dieser Dienstleistung werden Reparaturen ausschließlich von durch LeasePlan ausgesuchten Reparaturwerkstätten („Prime Partner Karosserie“) durchge- führt. Diese Dienstleistung umfasst z.B. folgende Leistungen: • Vermittlung eines Prime Partners Karosserie • Kostenfreies Abschleppen von nicht fahrbereiten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5t vom Unfallort oder Stellplatz zur Werkstatt • Kostenloses Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur, max. für fünf Tage (ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Ersatzfahrzeuges) Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Erklärungen und Vollmachten abzugeben, damit die Karosseriereparaturen ausge- führt werden können.
b) Verschuldensklärung: Der Kunde kann LeasePlan die Verschuldensklärung übertragen. Bei Abschluss einer Haftpflicht- und Kasko-Versicherung über LeasePlan erfolgt diese kostenlos. • Ein Schaden ist LeasePlan unverzüglich schriftlich (jedenfalls vor Verbringung des Fahrzeuges in eine Werkstatt) unter Verwendung eines Europäischen Unfallberichtes, mit allen zur Verschuldensklärung erforderlichen Unterlagen, anzu- zeigen. • LeasePlan bevorschusst bei vermeintlichem Fremd- verschulden alle schadensbedingten Reparaturkosten für das Fahrzeug inklusive etwaiger Sachverständigenkosten für längstens 60 Tage. • Der Kunde tritt sämtliche Ansprüche gegen den Unfall- verursacher in Höhe der von LeasePlan verauslagten Kosten erfüllungshalber an LeasePlan ab. LeasePlan nimmt diese Abtretung an. • Der Kunde bzw. der Fahrer ist nicht berechtigt, solche Ansprüche an Dritte abzutreten, für die LeasePlan die Kosten zu verauslagen hat (z.B. Anwaltskosten). • LeasePlan ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gerichtlich gegen den Schadensverursacher oder Kaskoversicherer geltend zu machen. • Kosten und Zinsen für Instandsetzungsarbeiten, für die eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen werden kann oder verauslagte Kosten, auch solche im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung, die nicht von einem Dritten an LeasePlan aufgrund der Abtretung erstattet wurden, hat der Kunde unmittelbar nach Rechnungsstellung durch LeasePlan auszugleichen. • Sollte mit einer Zahlung eines Dritten nicht mehr zu rechnen sein, wird LeasePlan die ihr erfüllungshalber abgetretenen Ansprüc...
Schadensabwicklung. (1) Bei der Schadensabwicklung werden beide Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts verfahren, soweit in diesem Abkommen nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Vertragsparteien teilen einander die für die Schadensabwicklung zuständigen Stellen mit. Diese arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie gewähren einander jede mögliche Unterstützung, um die Einhaltung von Urteilen und Verwaltungsakten der Gerichte und Behörden des Aufnahmestaats im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder ihrer Streitkräfte und des zivilen Gefolges sicher zu stellen.
(3) Für die Abwicklung von Schäden Dritter gelten über die Bestimmungen des Artikels VIII Absätze 5 bis 7 des NATO-Truppenstatuts hinaus folgende Bestimmungen, wobei das in Artikel VIII Absatz 6 Buchstaben a bis c vorgesehene Verfahren des NATO-Truppenstatuts durch die Regelung des nachstehenden Buchstabens f ersetzt wird:
a) Die Stelle des Aufnahmestaats, die für die Entgegennahme und Prüfung des Entschädigungsantrags zuständig ist, führt nach Eingang des Antrags unverzüglich ihre eigenen Ermittlungen hierzu durch.
b) Die Stelle des Aufnahmestaats teilt der Stelle des Entsendestaats so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, den Eingang des Entschädigungsantrags mit. In der Mitteilung werden gegebenenfalls das Aktenzeichen der Stelle des Aufnahmestaats, Name und Anschrift des Antragstellers, eine kurze Schilderung des Vorfalls unter Angabe von Zeit und Ort, der geforderte Entschädigungsbetrag, die Art des Schadens, die Namen der beteiligten Mitglieder der Streitkräfte sowie die Bezeichnung der am Vorfall beteiligten Einheit angegeben. Die Mitteilung wird in zweifacher Ausfertigung übersandt.
c) Die Stelle des Entsendestaats bestätigt der Stelle des Aufnahmestaats den Eingang der Mitteilung und übersendet ihr innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Mitteilung alle verfügbaren Informationen und Beweismittel. Liegen der Stelle des Entsendestaats keine derartigen Informationen und Beweismittel vor, so teilt sie dies der Stelle des Aufnahmestaats mit. Die Stelle des Entsendestaats teilt der Stelle des Aufnahmestaats ferner mit, ob der Schaden nach ihrer Auffassung durch eine Handlung oder Unterlassung, für die der Entsendestaat rechtlich verantwortlich ist und/oder im Zusammenhang mit der Benutzung eines Fahrzeugs der Truppe verursacht worden ist und ob die Fahrzeugbenutzung befugt oder unbefugt war.
d) Die Stelle des Aufnahmestaats entscheidet nac...
Schadensabwicklung. Bei aufgetretenen Schäden, die nicht durch die Kaution abgedeckt werden können, erfolgt eine Zusendung einer gesonderten Rechnung durch den Vermieter. Diese muss innerhalb von 14 Tagen beglichen werden.
Schadensabwicklung. Anhand der Informationen, die Sie uns vorlegen, stellen wir den Umfang des Schadens fest oder wir lassen den Schaden von einem von uns benannten Gutachter feststellen.
Schadensabwicklung. Die Parteien verpflichten sich, bei Schadensfällen gleich welcher Art, sowohl die andere Partei als auch dem zuständigen Versi- cherer, schriftliche Schadensmeldung zu er-
Schadensabwicklung. Der AN hat eine Schadensstatistik zu führen und dem AG regelmäßig zur Verfügung zu stellen.
Schadensabwicklung. Wird die vom Versicherungsnehmer gegebene Garantie in Anspruch genommen, muss unverzüglich und vor Reparaturbeginn der Garantiefall bei Mondial angezeigt werden, um dort die Deckungszusage (Reparaturfreigabe) einzuholen. Verletzt der Versiche- rungsnehmer schuldhaft diese Pflicht, ist Mondial berechtigt, für den Versicherer die Leistung zu verweigern.
Schadensabwicklung. 1. Bei einem Verkehrsunfall ist der Mieter verpflichtet, zur Ermittlung der Schadensursache die Polizei hinzuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen. Im Schadenfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Weiter muss der Mieter die Schadenanzeige an den Vermieter übermitteln.
2. Das nach einem Verkehrsunfall beschädigte und nicht mehr verkehrstüchtige Fahrzeug ist ordnungsgemäß sicherzustellen. Über die Verbringung des nicht mehr verkehrstüchtigen Fahrzeugs zum Vermieter entscheidet der Vermieter.
3. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
4. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er sie an den Vermieter weiterleiten.
Schadensabwicklung. Der Kunde hat XY im Schadenfall den Schaden mittels unterzeichneten Unfallprotokolls oder Schadenformulars unverzüglich mitzuteilen. XY übernimmt die Schadenabwicklung vollumfänglich und bestimmt die Carrosserie bei welcher das Fahrzeug repariert werden soll. Falls die Dienstleistung "Schadenabwicklung" im Einzelvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, erhebt XY eine Abwicklungsgebühr pro Fall von CHF 150.00. Der Kunde erhält nebst einer Tankkarte(n) den PIN-Code in einem separaten Brief. Der PIN – Code darf nicht auf der Tankkarte vermerkt werden oder zusammen mit der Tankkarte aufbewahrt werden. Der Kunde hat betreffend Verwendung der Tankkarte(n) durch einen unbefugten Dritten sowie Verlust der Tankkarte(n) die in Ziffer 2.1 für die Servicekarte festgelegten Verpflichtungen. Die Kosten für jede Sperrung sowie Neuausstellung von CHF 20.00 trägt der Kunde. Zusätzlich zum Verlustfall ist XY berechtigt die Tankkarte zu sperren, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäss nachkommt oder ein dringender Verdacht auf die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Auch in diesen Fällen hat der Kunde die Kosten für Sperre und etwaige Neuausstellung der Tankkarte zu tragen. Die Tankkarte berechtigt zum bargeldlosen Bezug der im Anhang 1 und der Offerte festgehaltenen Leistungen (Treibstoff, ggf. Wagenwäsche oder andere auf das Leasingfahrzeugbezogene Leistungen, wie Bezug von Vignetten) im Tankstellennetz der vom Kunden ausgewählten Mineralölgesellschaften in der Schweiz bzw. in Europa. Zusätzlich zum PIN-Code wird immer der KM-Stand des Fahrzeuges abgefragt. XY übernimmt keine Garantie für die Akzeptanz respektive die Funktion der Tankkarte. Wird die Tankkarte ausnahmsweise nicht akzeptiert, so hat der Kunde die Kosten direkt zu bezahlen und XY unter Beilage der Originalbelege (Rechnungen und Belege) in Rechnung zu stellen. XY schliesst im Namen des Kunden die in Anhang 1 und der Offerte als im Leistungsumfang enthalten bezeichneten Versicherungsverträge mit einer von XY bestimmten Versicherungsgesellschaft ab und bezahlt die jeweiligen Prämien. Falls der Kunde dies verlangt, kann er jedoch auch selbst die jeweiligen Versicherungsverträge abschliessen. Die Prämienzahlung wird in diesem Fall ebenfalls von XY übernommen, wobei der in der Offerte festgelegte, vom Kunden zu zahlende Monatsbetrag sich entsprechend erhöht, wenn die Prämien die in der Offerte getroffenen Annahmen übersteigen. Schliesst XY für den Kunden die Versicherung ab, so...