Common use of Schadensersatzansprüche Clause in Contracts

Schadensersatzansprüche. (1) Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Hand- lung ausgeschlossen. (2) Die Regelung der vorstehenden Ziffer 16 (1) gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a. nach dem Produkthaftungsgesetz b. bei Vorsatz (Arglist) c. bei grober Fahrlässigkeit von HARTING, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen d. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie e. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit f. bei Ansprüchen des Kunden gemäß § 445 a BGB x. wegen der schuldhaften Verletzung von Wesentlichen Ver- tragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies schließt aus- drücklich die Leistungspflichten mit ein. (3) Schadensersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vor- hersehbaren Schaden begrenzt. (4) Die Begrenzung nach den Ziffern 16 (1) und 16 (2) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. (5) Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

Schadensersatzansprüche. (1) Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz- 14.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des KundenKunden (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Hand- lung sind ausgeschlossen. (2) 14.2 Die Regelung vorstehende Haftungsbeschränkung der vorstehenden Ziffer 16 (1) 14.1 gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a. a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB; b) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; b. c) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; d) bei Vorsatz (Arglist) c. bei grober Fahrlässigkeit von HARTING, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen d. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie e. wegen der schuldhaften schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; f. e) bei Ansprüchen des Kunden gemäß § 445 a BGB x. wegen der schuldhaften schuldhafter Verletzung von Wesentlichen Ver- tragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solchewesentlicher Vertragspflichten, de- ren das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrags Vertrages überhaupt erst ermöglicht er- möglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies schließt aus- drücklich die Leistungspflichten mit einDie Haftung von BARTEC we- gen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragsty- pischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkt- haftungsgesetz gehaftet wird. (3) Schadensersatzansprüche 14.3 Soweit die Haftung von BARTEC nach dieser Ziffer 14 beschränkt ist, gilt dies auch für die leicht fahrlässige Verletzung eine persönliche Haftung der Mitarbeiter, Xxxxxxxx- sonen und gesetzlichen Vertreter von wesentlichen Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vor- hersehbaren Schaden begrenztBARTEC. (4) Die Begrenzung nach den Ziffern 16 (1) und 16 (2) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. (5) 14.4 Eine Umkehr Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 14.5 Die Regelung in Ziffer 6 im Fall von Verzögerungsschäden bleibt von dieser Ziffer 14 unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Schadensersatzansprüche. (1) Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, 1.7.1 Die Haftung von Unterbichler – gleich aus welchem RechtsgrundRechtsgrund – ist be- schränkt auf Schäden, insbesondere wegen die Unterbichler oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentli- chen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. Die für die Erfüllung des Vertrags- zweckes wesentlichen Pflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertrags- zweck gefährden würden und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. 1.7.2 In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertrags- zweckes wesentlichen Pflichten ist die Haftung von Unterbichler der Höhe nach be- schränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar wa- ren. 1.7.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 1.7.1. und 1.7.2. fest- gelegt ist – gleich aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Hand- lung welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. (2) Die Regelung der vorstehenden Ziffer 16 (1) gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a. 1.7.4 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz b. bei Vorsatz (Arglist) c. bei grober Fahrlässigkeit von HARTING, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen d. bei Nichteinhaltung wegen Fehlens einer übernommenen Garantie e. Beschaffenheitsgarantie und wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit f. bei Ansprüchen des Kunden gemäß § 445 a BGB x. wegen der schuldhaften Verletzung von Wesentlichen Ver- tragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies schließt aus- drücklich die Leistungspflichten mit einGesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (3) Schadensersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vor- hersehbaren Schaden begrenzt. (4) Die Begrenzung nach den Ziffern 16 (1) und 16 (2) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. (5) 1.7.5 Eine Umkehr Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers von Unterbichler ist mit den vorstehenden Regelungen der vor- stehenden Regelung nicht verbunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schadensersatzansprüche. (18.1 Soweit kein Garantieversprechen gegeben wurde, haftet der Verkäufer nur für a) vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden, b) die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) die fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten, deren Einschränkung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde, d) Fehler der Ware im Sinne des ProdHaftG nach den dortigen Vorschriften sowie aufgrund etwaiger weiterer zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften. 8.2 Wesentliche Pflichten im Sinne von Nr. 8.1 c) sind alle Pflichten, auf deren Erfüllung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages nicht verzichtet werden kann. 8.3 Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregeltder Verkäufer für einfache und leichte Fahrlässigkeit haftet, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. 8.4 Im Übrigen ist die Haftung des KundenVerkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Hand- lung ausgeschlossen. (2) Die Regelung der vorstehenden Ziffer 16 (1) 8.5 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a. nach dem Produkthaftungsgesetz b. bei Vorsatz (Arglist) c. bei grober Fahrlässigkeit von HARTING, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen d. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie e. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit f. bei Ansprüchen des Kunden gemäß § 445 a BGB x. wegen der schuldhaften Verletzung von Wesentlichen Ver- tragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies schließt aus- drücklich die Leistungspflichten mit ein. (3) Schadensersatzansprüche dies auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sind auf den vertragstypischenpersönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, vor- hersehbaren Schaden begrenztMitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. (4) Die Begrenzung nach den Ziffern 16 (1) und 16 (2) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. (5) Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Schadensersatzansprüche. (1) Soweit nicht anderweitig in sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelteinschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Hand- lung ausgeschlossennach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Regelung der vorstehenden Ziffer 16 (1) gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a. nach dem Produkthaftungsgesetz b. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz (Arglist)und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur c. bei grober Fahrlässigkeit von HARTING, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen d. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie e. wegen a) für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; f. bei Ansprüchen des Kunden gemäß § 445 a BGB x. wegen b) für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Wesentlichen Ver- tragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solcheeiner wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, de- ren deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies schließt aus- drücklich ); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt; c) für Schäden aus dem Verzug mit der Leistung soweit ein fixer Liefertermin vertraglich vereinbart war; d) soweit sich die Leistungspflichten mit einHaftung aus einer zwingenden und nicht abdingbaren Haftungsnorm wie insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz ergibt; e) soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Beschaffungsrisiko übernommen haben. (3) Schadensersatzansprüche Vorstehende Regelung gilt auch bei einer Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten Aufwendungsersatzansprüche des Kunden. Solche Ansprüche des Kunden sind beschränkt auf den vertragstypischenBetrag des Interesses, vor- hersehbaren Schaden begrenztwelches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. (4) Die Begrenzung nach den Ziffern 16 (1) und 16 (2) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. (5) Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen