Schiedskommission Musterklauseln

Schiedskommission. (1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind: 1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der Landesgesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestanden haben, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; 2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in Art. 23 Abs. 3 und 4 genannten Krankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einen Xxxxxx der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber den Landesgesundheitsfonds; 3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Xxxxxx der sozialen Krankenversicherung und den Landesgesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden Vereinbarung; 4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 45) gründen. (2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an: 1. Eine/Ein von der/vom Präsidentin/Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellte/r Richterin/Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den Vorsitz übernimmt; 2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des jeweiligen Landes; 3. zwei Mitglieder der Xxxxxx der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das jeweilige Land oder der betroffene Xxxxxx der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet; 4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß. (3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.
Schiedskommission. Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Schiedskommission. Über die Frage, ob überhaupt eine Entschädigungspflicht der Gesellschaft besteht, haben im Streitfall die ordentlichen Ge- richte zu entscheiden. Dagegen entscheidet bei Streitigkeiten über die Höhe der Ent- schädigung eine Schiedskommission. Diese wird aus zwei Sachverständigen gebildet, welche vom Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigten und der Gesellschaft bezeichnet werden (je einen). Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen binnen 14 Tagen, nachdem sie dazu schrift- lich aufgefordert wurde, so wird er auf Antrag der andern Par- tei durch den Gerichtspräsidenten bezeichnet. Die Schieds- kommission entscheidet über die Höhe der Entschädigung. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Können sich die Sachverständigen nicht einigen, so wählen sie einen Obmann; kommt eine Xxxx nicht zustande, so ist der Obmann durch die ordentlichen Gerichte zu ernennen. Der Obmann entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte in- nerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
Schiedskommission. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung eines Einigungsamtes des Ar- beits- und Sozialgerichtes eine aus höchstens je drei Vertretern der beiden Vertragspartner paritätisch zu- sammengesetzte Kommission zu befassen, deren Mit- glieder tunlichst aus dem Kreise der an den Verhand- lungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu ent- nehmen sind. Kann keine Einigung erzielt werden, ist das Arbeits- und Sozialgericht zuständig. ABSCHNITT A DIENST- UND GEHALTSORDNUNG § 1 Normalarbeitszeit*) (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wobei die Einteilung der täglichen Nor- malarbeitszeit den einzelnen Instituten vorbehalten bleibt und den örtlichen Verhältnissen angepasst wer- den kann. Abweichende Regelungen können nur über Betriebsvereinbarungen oder in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, über schriftliche Einzelverein- barung mit dem betroffenen Dienstnehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen getroffen werden. Bestehende günstigere Übungen und Verein- barungen über die Arbeitszeit bleiben unberührt. (2) Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba- rung kann iSd § 4 Abs 7 AZG eine 4-Tage-Woche vor- gesehen werden, wobei die tägliche Normalarbeits- zeit auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn die regelmäßige Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage erfolgt. In Gleitzeitvereinbarungen iSd § 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit mit maximal 10 Stunden angesetzt werden, wenn ein Zeitausgleich in ganzen Tagen ermöglicht wird. Bei Arbeitsbereitschaft kann iSd § 5 AZG durch Betriebsvereinbarung oder Einzel- vereinbarung eine wöchentliche Normalarbeitszeit von maximal 60 Stunden, eine tägliche Normalar- beitszeit von maximal 12 Stunden vorgesehen werden. (3) Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag und der 24. Dezember. An diesen Tagen kann ein ein- geschränkter Schalterdienst im Höchstausmaß von 2 Stunden ausschließlich zur Einlösung von Wechseln und zur Entgegennahme von Anmeldungen zur Gene- ralversammlungen, für welche die Anmeldungsfrist abläuft, verrichtet werden. Der Tag des Landespatrons – in Kärnten auch der 10. Oktober (Abstimmungstag) – ist ein Arbeitstag. Öffnet die Bank an einem solchen Arbeitstag, gebührt allen an diesen Tagen eingesetzten Dienstnehmern Freitzeitausgleich im Verhältnis 1 : 1, sofern und solan- ge dieser Tag aufgrund ...
Schiedskommission. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages erge- ben, hat sich vor Anrufung der Schlichtungsstelle ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragsschlie- ßenden Teile zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht zuständig.
Schiedskommission. Die Vertragspartnerinnen verpflichten sich, auf Verlangen einer Vertragspartnerin, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sowie aus dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich in der jeweils geltenden Fassung, vor Anrufung des Arbeitsgerichtes einer Kommission zuzuführen, deren Aufgabe es ist eine Einigung zu erzielen. Die Kommission setzt sich aus je drei von der jeweiligen Vertragspartnerin ernannten Vertreterinnen zusammen, die von beiden Seiten innerhalb von drei Wochen nach Verlangen zu benennen sind. Die Kommission hält innerhalb von drei Wochen nach Ernennung ihre erste Sitzung. Nach der ersten Sitzung soll die Kommission innerhalb von drei Monaten eine Einigung erzielen.
Schiedskommission. Bei Streitigkeiten zwischen den vertragschließenden Parteien über die Auslegung dieses Kollektivvertrages hat eine Schiedskommission zu entscheiden. Sie besteht aus je drei Vertretern der beiden vertragschließenden Parteien, die tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
Schiedskommission. Die Schiedskommission für Wassersport in Den Haag.
Schiedskommission. (1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesre- gierungen Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zustän- dig sind: 1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der Landesgesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestanden haben, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; 2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in Art. 18 Abs. 3 und 4 genannten Krankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einen Xxxxxx der sozialen Krankenversi- cherung) abgeschlossenen Verträgen ein- schließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber den Landesgesundheitsfonds;

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

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