Schließungszeiten Musterklauseln

Schließungszeiten. Grundsätzlich wird an allen Schultagen und während der Ferien betreut. Es gelten jedoch folgende Schließungszeiten: Sommerferien 2022: 01.08.2022 – 05.08.2022 Weihnachten 2022/23: 27.12.2022 – 30.12.2022 Sommerferien 2023: 17.07.2023 – 31.07.2023 Rosenmontag 2023: 20.02.2023 Pädagogischer Tag 2023: siehe hierzu Pkt 3.2 Betreuung in den Weihnachtsferien: Betreuung vom 02.01.23 – 06.01.23 grundsätzlich standortübergreifend.
Schließungszeiten. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Ferienbetreuung besteht ohne zusätzlichen Be- treuungsbeitrag für insgesamt 5 Wochen in Jahr. Für weitere, bedarfsorientierte Be- treuungszeiten in den Ferien (6. bis einschließlich 8. Ferienwoche) ist ein zusätzli- cher Elternbeitrag entsprechend der Satzungsbestimmungen zu entrichten. Die Schule hält eine Schließungszeit von 3 Wochen für die Betreuungs- und Förder- maßnahme in den Sommerferien von NRW ein. Obwohl während der gesamten Sommerferien eine Betreuung in den gemeindlichen Grundschulen durchgängig an- geboten wird, steht den Eltern / Erziehungsberechtigten lediglich ein Wahlrecht der Betreuungsblöcke zu (entweder Block 1: 1.-3. Ferienwoche oder Block 2: 4.-6. Feri- enwoche). Ebenso ist die Einrichtung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Rosenmontag sowie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Während erforderlicher Schließzeiten (Grundreinigung) in den einzelnen Einrichtun- gen der Gemeinde wird die Betreuung durch die „Offene Ganztagsschule“ an den anderen Grundschulen der Gemeinde sichergestellt. Hierzu sind ebenfalls die Eltern- briefe und der Aushang zu beachten. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Ferienbetreuung entsteht erst mit fristgerechter Abgabe der schriftlichen Anmeldung; Kinder, deren Anmeldungen nach der von der OGS-Leitung vorgegebenen Frist eingereicht werden, müssen leider aus organisato- rischen Gründen von der Ferienbetreuung ausgeschlossen werden.
Schließungszeiten. Eine Betreuung in den Ferien und an beweglichen Ferientagen ist grundsätzlich nicht vorgesehen und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genom- men werden. Unter anderem zählen zu diesen besonderen Bedingungen ausrei- chende Kapazitäten bzw. freie Plätze in der jeweiligen Ferienbetreuung oder das Vorliegen einer besonderen familiären Situation. Die Betreuung an diesen Tagen findet in der Offenen Ganztagsgrundschule statt, wenn die Mindestanmeldezahl erreicht wird. Für Kinder die für den Miniganztag angemeldet sind, besteht die Möglichkeit der Teilnahme an der Ferienbetreuung der offenen Ganztagsschule. Die Offene Ganz- tagsschule hält eine Schließungszeit von mindestens 3 Wochen für die Betreuungs- und Fördermaßnahme in den Sommerferien von NRW ein. Ferienzeiten und sonstige Schließungszeiten (wie Fortbildung, Ersthelferausbildung etc.) werden rechtzeitig durch Elternbriefe oder Aushang bekannt gegeben. Für be- wegliche Ferientage erfolgt eine gesonderte Abfrage. Die Einrichtung ist an Samstagen, Sonntagen, Ferien, Feiertagen, Rosenmontag so- wie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
Schließungszeiten. Im Vertrag sind die Tage geregelt, wann und wie lange die Kita im Jahr geschlossen hat. Die Kita kann bis zu 4 Wochen im Jahr geschlossen sein. Die genauen Tage hängen in der Kita aus. Sie können auch Ihre Kita Leitung fragen. In dieser Zeit kann Ihr Kind nicht in die Kita gehen. • Kosten, die in der Kita anfallen Manchmal fallen in der Kita weitere Kosten für Windeln, Frühstück oder pädagogisches Material an. Wie hoch die Kosten sind, steht im Vertrag. Diese Kosten müssen von den Eltern gezahlt werden. Sprechen Sie mit der Kita-Leitung, wenn Sie Fragen haben, wofür das Geld verwendet wird. • Zusätzliche Angebote in der Kita In manchen Kitas werden zusätzliche Aktivitäten wie Schwimmen, Kita-Übernachtungen oder Ausflüge angeboten. Informationen darüber stehen im Betreuungsvertrag. Sie können entscheiden, ob Ihr Kind zum Beispiel am Schwimmkurs teilnehmen darf. Dafür geben Sie Ihre Erlaubnis. • Hinweise zum Kita-Konzept In manchen Verträgen finden Sie Hinweise zum pädagogischen Konzept. Hier wird erläutert, nach welchen Grundsätzen die Kita handelt. Das heißt, nach welchen Vorbildern oder Prioritäten im Kita- Alltag gearbeitet wird. Ein Beispiel: In manchen Kitas wird sehr viel draußen gespielt. In manchen Kitas wird viel Wert auf die Bewegung gelegt. • Foto-Erlaubnis des Kindes In der Kita werden manchmal Fotos gemacht. Um ein Foto Ihres Kindes zu verwenden, braucht die Kita Ihre Erlaubnis. Die Fotos sollen zeigen, was die Kinder in der Kita erleben. Zum Beispiel auf einem Ausflug oder bei einem Sommerfest. Die Fotos kommen in eine Mappe für Ihre Kinder oder hängen in der Kita aus. Die Foto-Erlaubnis ist freiwillig. Sie können unterscheiden für welchen Zweck die Fotos verwendet werden dürfen. Sie können sagen, dass diese in der Kita genutzt werden dürfen, aber nicht im Internet. Dies geben Sie im Vertrag schriftlich an. Wenn Sie dem Fotografieren zustimmen, können Sie jederzeit ihre Zustimmung zurückziehen. Generell gilt: Lesen Sie den Vertrag gut durch. Der Vertrag ist erst gültig, wenn Sie und die Kita unterschrieben haben. Wenn Sie Fragen zu einzelnen Themen im Vertrag haben oder bestimmte Dinge nicht verstehen, sprechen Sie die Kita-Leitung an und lassen Sie sich den Vertrag erklären oder von einem Sprachmittler oder Sprachmittlerin übersetzen.
Schließungszeiten. 1. Schließzeiten der Kindertagesstätte sind: - an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen, - drei Wochen während der Sommerferien, - in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, - an vier Reflexionstagen pro Jahr - am Betriebsausflug der Einrichtungen. In der Sommerschließzeit ist es möglich, nach individueller Absprache mit der Einrichtungsleitung, eine Notdienstbetreuung in einer anderen Kindertagesstätte der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. in Anspruch zu nehmen. Diese Notbetreuung wird nur für Kindergarten- und Hortkinder angeboten und muss bis spätestens sechs Wochen vor Sommerferienbeginn schriftlich angemeldet sein, da die Platzkapazitäten begrenzt sind.
Schließungszeiten an allen beweglichen Ferientagen - während der Regelferien - an anderen unterrichtsfreien Tagen - am Pädagogischen Tag der Schulbetreuung Im 2. Schulhalbjahr 2023/24 findet ein Pädagogischer Tag der Schulbetreuung statt. Die Betreuung ist an diesem Schultag geschlossen. Der Termin des Schließungstages wird von der Schulkonferenz verbindlich festgelegt und über den Xxxxxx bis 31.12.2023 bekannt gegeben.
Schließungszeiten. Die Ferienbetreuung des Angebotes „Außerschulische Betreuung 7-14 Uhr“ ist kostenpflichtig. Eine Betreuung des Kindes an schulfreien Tagen kann durch Zah- lung eines Entgelts entsprechend der Satzungsbestimmungen hinzugebucht werden. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Ferienbetreuung entsteht erst mit fristgerechter Abgabe der schriftlichen Anmeldung; Kinder, deren Anmeldungen nach der von der OGS-Leitung vorgegebenen Frist eingereicht werden, müssen leider aus organisato- rischen Gründen von der Ferienbetreuung ausgeschlossen werden.
Schließungszeiten. Die Ganztagsbetreuung steht zu folgenden Zeiten nicht zur Verfügung: Letzte 3 Wochen in den Sommerferien, 2 Konzeptionstage im Jahr, 1 Tag Betriebsausflug.
Schließungszeiten. Die Einrichtung schließt: - In den Sommerferien 3 Wochen - Vom 24. Dezember bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres - Für Fortbildungen, an denen alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen teilnehmen - Am Xxxxxxx nach Himmelfahrt Die Schließungszeiten werden mit dem Kindergartenbeirat Beirat und dem Xxxxxx abgesprochen und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig mitgeteilt. Für die Schließungszeiten sind die entsprechenden Betreuungsbeiträge weiter zu zahlen.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.