Schriftformerfordernis. Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Stromlieferungsvertrages und/oder der Allgemeinen Stromlieferbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, sind jedoch auch formlose Erklärungen des Stromlieferanten rechtswirksam, wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Vom Schriftformerfordernis ausgenommen (formfrei) sind auch Willenserklärungen, die von Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler im Rahmen des vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellten Online-Wechselverfahrens abgegeben werden.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen
Schriftformerfordernis. Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Stromlieferungsvertrages und/oder der Allgemeinen All- gemeinen Stromlieferbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, Verbrauchern sind jedoch auch formlose Erklärungen des Stromlieferanten rechtswirksam, wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Vom Schriftformerfordernis ausgenommen (formfrei) sind auch Willenserklärungen, die von Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler im Rahmen des vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellten Online-Wechselverfahrens abgegeben werden.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Schriftformerfordernis. Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Stromlieferungsvertrages und/oder der Allgemeinen All- gemeinen Stromlieferbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG Verbrauchern sind, sind jedoch auch formlose formlo- se Erklärungen des Stromlieferanten rechtswirksam, wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Vom Schriftformerfordernis ausgenommen (formfrei) sind auch Willenserklärungen, die von Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler im Rahmen des vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellten Online-Wechselverfahrens abgegeben werden.
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Schriftformerfordernis. Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Stromlieferungsvertrages und/oder der Allgemeinen Stromlieferbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, sind jedoch auch formlose Erklärungen des Stromlieferanten rechtswirksam, wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Vom Schriftformerfordernis ausgenommen (formfrei) sind auch Willenserklärungen, die von Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler im Rahmen des vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellten Online-Online- Wechselverfahrens abgegeben werden.
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