Schutzgut Wasser Musterklauseln

Schutzgut Wasser. 2.4.5.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kunst- und Kulturpark“
Schutzgut Wasser. Das Grund- und Oberflächenwasser wird durch das Bauvorhaben nicht verändert. Grundwasserab- senkungen sind für das Bauvorhaben nicht erforderlich. Einträge in das Grundwasser durch das Bauvorhaben sind ausgeschlossen. Alle Baumaschinen dürfen nur mit umweltverträglichen Ölen und Schmierstoffen betrieben werden. Als Ausgleich für die Beeinträchtigungen des aquatischen Lebensraumes durch die Erweiterung des Sportboothafens erfolgt der Einbau eines neuen Durchlasses in der Alten Jeetzel. Mit der Ausführung dieser Maßnahme erfolgt eine erhebliche Überkompensation des Eingriffes. Einzelheiten zur Verwen- dung / Anrechnung des überkompensierten Anteils für andere Ausgleichsmaßnahmen oder die Mög- lichkeit einer Anteilsübertragung auf Dritte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ge- klärt. Der neue Durchlass wird im Wesentlichen baugleich zum fertiggestellten Durchlassbauwerk unterhalb des Sielbauwerkes ausgeführt. Zu- und auslaufseitig wird das Bauwerk mit einer Pfahlreihe gegen Ausspülungen gesichert. Die geplante Sohl- und Böschungssicherung mit Wasserbausteinen CP 90/250 bis LMB 5/40 erfolgt in einer Dicke von 45 - 50 cm. Die Wasserbausteine am Zu- und Auslauf des Durchlasses werden umlaufend auf 0,50 m Breite mit Kolloidalmörtel verklammert. Die Sohl- und Böschungssicherung ist unter Maßgabe eines mittleren Steindurchmessers von dm = (5 + 40) / 2 ≈ 20 dm / 0,04 0,20 / 0,04 cm für eine Fließgeschwindigkeit vm = = = 2,2 m/s ausgelegt. Das Erreichen dieser Fließgeschwindigkeit im Bereich des geplanten Durchlasses ist nicht zu erwarten. Details der Ausgleichsmaßnahme sind der Unterlage 12.4 zu entnehmen. Die Unterhaltung des Hafenbeckens nach der Erweiterung, insbesondere erforderliche Ausbaggerun- gen der Hafensohle, werden nach Erfordernis entspr. der im Jahr 2011 erfolgten Beräumung durchge- führt. Das Baggergut wird analysiert und entspr. dem festgestellten Belastungsgrad und der Zusam- mensetzung weiter verwertet bzw. deponiefähig aufbereitet. Bei der Bemessung der Dalben wurde die rechnerische Hafensohle bei 7,30 müNN und somit 0,50 m unter der Sollsohle des Hafens von 7,80 müNN angesetzt. In Abhängigkeit vom Tiefgang der Sportboote ist davon auszugehen, das spätes- tens bei Erreichen einer Schlammdicke von 0,30m über Sollsohle ein Ausbaggern des Hafens not- wendig wird. Durch die Erweiterung des Sportboothafens Hitzacker sind keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft zu erwarten.
Schutzgut Wasser. Grundwasser
Schutzgut Wasser. Im Rahmen der Ausführungsplanung müssen für die Grundstücke im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans 8-83 Konzepte zur Niederschlagswasserversickerung erarbeitet werden. Ziel ist es, das anfallende Niederschlagswasser vollständig auf den Baugrundstücken zu versickern, um Kanalisation und Oberflächengewässer zu entlasten. Hierzu werden zum Beispiel Versickerungsmulden, Mulden-Rigolen, Dachbegrünungen, Retentionsdächer und Versickerungspflaster beitragen. Ober- flächenabflüsse in die Kanalisation sind zu vermeiden. Da die Ergebnisse des Wettbewerbs mit den Beteiligten noch weiterführend über- arbeitet und abgestimmt werden müssen, liegen für Schule, Sporthalle und Frei- flächen die abschließenden Planungen noch nicht vor, sodass das Niederschlags- wasserversickerungskonzept derzeitig noch nicht erstellt werden kann. Auch für die Kindertagesstätte liegt bislang keine Planung vor. Die Konzepte sind im Zu- sammenhang mit der Gestaltung der Freiflächen zu erarbeiten (vergleiche Kapitel II 3.1 mit Hinweis zum Niederschlagswasserentwässerungskonzept). Seitens der Berliner Wasserbetriebe wurde in der Stellungnahme vom 19.12.2017 bereits darauf hingewiesen, dass von Einleitbeschränkungen auszugehen ist, die nur die Ableitung eines relativ geringen Spitzenabflusses erlauben. Gemäß den Standards für den Neubau von Schulen (Herausgeber: Senatsverwal- tung für Bildung, Jugend und Familie sowie Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, 12/2018) ist „im Rahmen des für öffentliche Baumaßnahmen erfor- derlichen ökologischen Gesamtkonzepts ein Konzept zur Regenwasserbewirt- schaftung zu erarbeiten, das neben Dachflächen auch Abwasseranlagen und Au- ßenanlagen berücksichtigt. Es sind die Anforderungen des Landes Berlin zur Be- grenzung von Regenwassereinleitungen bei Bauvorhaben gemäß entsprechen- dem Hinweisblatt (BReWa-BE) der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Kli- maschutz zu beachten.“ Die Abstimmung zwischen den Berliner Wasserbetrieben und dem Straßen- und Grünflächenamt zur Entwässerung der Verkehrsflächen (Schlangenweg, Verbrei- terung Koppelweg) läuft gegenwärtig. Für den Geltungsbereich ist mit Umsetzung der Regenwasserversickerungskon- zepte für die Straßenräume und Grundstücke mit einem annähernd naturnahen Wasserhaushalt zu rechnen. Aufgrund der Regenwasserversickerung bezie- hungsweise Verdunstung an Ort und Stelle sowie zu erhaltender und neu anzu- pflanzender Vegetation wird sich der lokale Wasserhaushalt gegenüber der Ist- Situation nicht wesent...
Schutzgut Wasser. Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorhanden.
Schutzgut Wasser. Das Grund- und Oberflächenwasser wird durch das Bauvorhaben nicht verändert. Grundwasserab- senkungen sind für das Bauvorhaben nicht erforderlich. Einträge in das Grundwasser durch das Bauvorhaben sind ausgeschlossen. Alle Baumaschinen dürfen nur mit umweltverträglichen Ölen und Schmierstoffen betrieben werden. Durch die Erweiterung des Sportboothafens Hitzacker sind keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft zu erwarten.
Schutzgut Wasser. Detaillierte Aussagen zum Grundwasser wurden in Teil I, Begründung im Kapitel 6.7 Boden ge- troffen. Aussagen zum Thema Klima und Luft wurden im Teil I, Begründung im Kapitel 6.5 Klima und Luft getroffen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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