Schutzmaßnahmen. (1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. (2) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, unterrichtet die andere Vertragspartei durch den Gemeinsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informationen. (3) Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden. (4) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c (Betriebsgenehmigung) und des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen) darf die betreffende Vertragspartei bis nach Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels keine Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde. (5) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen. (6) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, sobald die Vertragspartei, die einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Schutzmaßnahmen. (1) Ist eine Vertragspartei Partei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Partei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen isterfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen Schutzmaßnahmen treffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs in ihrem Umfang und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Eine VertragsparteiPartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, unterrichtet die andere Vertragspartei durch Partei über den Gemeinsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(3) Die Vertragsparteien führen Parteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss durchauf, um eine allgemein für alle annehmbare Lösung zu finden.
(4) Unbeschadet des Artikels 3 4 Absatz 1 Buchstabe c (Betriebsgenehmigung) und des Artikels 4 5 Absatz 1 Buchstabe d (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen) c darf die betreffende Vertragspartei bis Partei erst nach Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels keine Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.
(5) Die betreffende Vertragspartei Partei unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(6) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetztbeendet, sobald die VertragsparteiPartei, die einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.
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Schutzmaßnahmen. (1) Ist Unbeschadet der Artikel 7 und 8 dieses Abkommens sowie der in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Sicherheitsbewertungen kann eine Vertragspartei Partei geeignete Schutzmaßnahmen treffen, wenn sie der AuffassungAuffassung ist, dass die andere Vertragspartei einer Partei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffenerfüllt hat. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
(2) Eine VertragsparteiPartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, unterrichtet notifiziert unverzüglich die andere Vertragspartei Partei durch den Gemeinsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(3) Die Vertragsparteien Parteien führen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.
(4) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c (Betriebsgenehmigung) der Artikel 7 und des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen) 8 dieses Abkommens darf die betreffende Vertragspartei Partei bis nach Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung Notifizierung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels keine Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.
(5) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Partei notifiziert dem Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(6) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, sobald die Vertragspartei, die einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den Verstoß verursachende Partei die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.
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Samples: Air Traffic Agreement
Schutzmaßnahmen. (1) Ist eine Vertragspartei Partei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Partei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen Ab- kommen nicht nachgekommen isterfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen Schutzmaßnahmen treffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs in ihrem Umfang und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Eine VertragsparteiPartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, unterrichtet die andere Vertragspartei durch Partei über den Gemeinsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(3) Die Vertragsparteien führen Parteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss durchauf, um eine allgemein für alle annehmbare Lösung zu finden.
(4) Unbeschadet des Artikels 3 4 Absatz 1 Buchstabe c (Betriebsgenehmigung) und des Artikels 4 5 Absatz 1 Buchstabe d (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen) c darf die betreffende Vertragspartei bis Partei erst nach Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels keine Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.
(5) Die betreffende Vertragspartei Partei unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(6) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetztbeendet, sobald die VertragsparteiPartei, die einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.
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