Selbständige Arbeit Musterklauseln

Selbständige Arbeit. 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich- tung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Selbständige Arbeit. 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden; in Fällen, in denen eine der nachstehenden Voraus- setzungen erfüllt ist, dürfen die Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden: a) der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall darf im an- deren Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der der festen Einrichtung zugerechnet werden kann; b) die Person hält sich während eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt 183 oder mehr Tage im anderen Vertragsstaat auf; in diesem Fall darf im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der dort ausgeübten Tätigkeit stammt. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Selbständige Arbeit. (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die freiberufliche oder selbständige Tätigkeit dort ausgeübt wird und a) der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine fes- te Einrichtung zur Verfügung steht oder b) die Person sich zur Ausübung ihrer Tätigkeit während eines zusammenhängenden Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt 183 Tage oder länger im anderen Staat aufhält. In diesem Fall können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung beziehungsweise der Tätigkeit der Person während ihres Aufenthalts im anderen Staat zugerechnet werden können.
Selbständige Arbeit. 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der Ausübung einer selbständigen Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der natürlichen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, kann der Teil der Einkünfte, die der festen Einrichtung zugerechnet werden können und die auf in diesem ande- ren Staat erbrachte Arbeit entfallen, auch in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Für die Ermittlung der Einkünfte, die nach Absatz 1 im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, finden die Grundsätze von Artikel 7 (Unternehmens- gewinne) Anwendung.
Selbständige Arbeit. 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt 14 Fassung gemäss Art. 6 Abs. 1 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 2367 2365; BBl 2011 9153). 15 Eingefügt durch Art. 6 Abs. 2 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 2367 2365; BBl 2011 9153). sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Selbständige Arbeit. (aufgehoben)
Selbständige Arbeit. 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Ein- richtung zugerechnet werden können. 17 Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 (AS 2013 3573 3571; BBl 2012 9181). 18 Eingefügt durch Art. IX des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 (AS 2013 3573 3571; BBl 2012 9181). 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

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  • Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be- treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle1 gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

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