Common use of Sicherheiten Clause in Contracts

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Bürgschaftsbestimmungen, Bürgschaftsbestimmungen, Bürgschaftsvertrag

Sicherheiten. (1) 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem KreditvertragBürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie haften muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werdenRecht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich anBürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der EIF über Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert Stellung der Sicherheit EURO 10.000,00 für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassenerfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbankersetzen. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. 11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den Inhalt der Bürgschaft gilt im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machenübrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.

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Samples: Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer (Nub), Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten und den nicht verbürgten Teil des Kredites. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem KreditvertragKredit- vertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen)Schadensersatz- forderungen, die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Kreditgeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise teilwei- se auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzenabzuwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Bürgschafts- übernahme bestehenden nicht verbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teil- weiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Ausgleichs- ansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Ausfallbürgschaft) - und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Sicherheitengeber grundsätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung des von der Bürgschaftsbank verbürg- ten Kredites - geben. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich wesent- lich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines GrundpfandrechtsGrundpfandrechtes, das unverbürgte unver- bürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht Grund- pfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den bei einer - auch freihändigen - Verwertung im Rahmen des dinglichen Zinssatz, sondern lediglich Zins- satzes oder einer dinglichen Nebenleistung nur schuldrechtliche An- sprüche auf den im Vertrag des besicherten Dar- lehens Darlehens vereinbarten Zinssatz Zins oder einen ggf. höheren Verzugszins (ohne Vorfälligkeitsent- schädigung o. Ä.) geltend machen.

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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit

Sicherheiten. (1) 3.2.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid aufgeführten Sicherheiten - soweit dort nicht anders festgelegt, frei von Rechten Dritter - zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des verbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des bürgenden Landes; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den verbürgten Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. 3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundschulden dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung der Verwertungserlöse) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbare Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der im Bewilligungsbescheid genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bürgenden Landes. 3.2.3 Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grundstückseigentümer und Kreditnehmer/ Bauherr bei für den landesverbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen)entstehen. 3.2.4 Bei Gegenständen, die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden(teil)finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte Dritter (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen. Zudem darf Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem Pfandrecht (einschließlich Zubehörhaftung) belastet sind, hat der Kreditnehmer sich um einen Verzicht des Pfandrechtsgläubigers zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden können, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz ordnungsgemäße Begleichung des Pacht- beziehungsweise Mietzinses nachzuweisen. 3.2.5 Bürgen eine oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Krediteweitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt den vollen Betrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese vor der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich anAusfallbürgschaft des Landes gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüchen gegen das Land. Der Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt ist. 3.2.6 Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderungen und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den SicherheitenerlösenKredit entsprechend zurückzuführen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurdendem Kreditgeber und/oder der Treuhänderbank vom Kreditnehmer bestellt worden sind, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert mit. Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesverbürgte Kredite von demselben Kreditgeber oder freigegeben anderen Kreditgebern eingeräumt werden. Erwartet die Hausbank, ist zu regeln, dass die Kosten der Verwertung der für die einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wirdanderen landesverbürgten Kredite mitsichern. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Kreditvertrag, Kreditvertrag

Sicherheiten. Etwaige Vorauszahlungen, die ausdrücklich zu vereinbaren sind, werden erst fällig, 2 Wochen nachdem die Rückzahlung der Vorauszahlung durch Stellung einer Bürgschaft in gleicher Höhe des Bruttobetrages nach Maßgabe von Ziffer 11.4 gesichert wurde. Zur Absicherung unserer Ansprüche auf Vertragserfüllung gegen den Auftragnehmer sind wir berechtigt, eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Maßgabe von Ziffer 11.4 in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme zu fordern. Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft sind wir berechtigt, das Sicherheitsbedürfnis durch Einbehalte zu realisieren und zwar bis zur Erreichung der Sicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient zur Absicherung unserer Ansprüche auf Erfüllung der Vertragsleistungen und auf Schadensersatz (1jeweils einschließlich Zinsen) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für einschließlich der Vertragsstrafe bis zur Abnahme sowie auf die Rückzahlung von Zahlungen. Ansprüche, die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus Sicherheit für Mängelansprüche nach Ziffer 11.3 – oder einer etwaigen Vorauszahlungsbürgschaft nach Maßgabe von Ziffer 11.1 – gesichert werden, sind von der Vertragserfüllungssicherheit nicht erfasst. Zur Absicherung von Mängelansprüchen nach Abnahme einschließlich sämtlicher mit Mängeln nach Abnahme zusammenhängender Zahlungs- und Schadensersatzansprüche sind wir berechtigt, nach Abnahme der Leistung 5 % der berechtigten Netto-Schlussrechnungssumme für erbrachte Leistungen einzubehalten. Der Einbehalt kann von dem KreditvertragAuftragnehmer Zug um Zug gegen Stellung einer gleich hohen Gewährleistungsbürgschaft nach Maßgabe von Ziffer 11.4 abgelöst werden. Die Sicherheit ist für 3 Jahre nach der Abnahme zu stellen. Ansprüche vor Abnahme werden von der Sicherheit für Mängelansprüche ausdrücklich nicht gesichert. Für die Sicherheiten nach den Ziffern 11.1, 11.2 und 11.3 gelten jeweils folgende Regelungen: Es besteht keine Verpflichtung zur Einzahlung der Sicherheit auf ein Sperrkonto. Die Rechte des Auftragnehmers, die jeweiligen Sicherheiten alternativ durch Hinterlegung von Geld zu bewirken, bleiben unberührt. Eine Bürgschaft ist selbstschuldnerisch und unwiderruflich, jedoch nicht auf erstes Anfordern zu stellen. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsenmuss unbedingt, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen)unbefristet, die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick unter Verzicht auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) ausgestellt sein. Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung Bürgschaft trägt der Sicherheiten höher sind Auftragnehmer. Die Bürgschaft hat dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu unterliegen und muss Köln als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich ausschließlichen Gerichtsstand aufweisen. Tauglicher Bürge kann nur eine Bank mit der Bürgschaftsbank abSitz in Deutschland oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland oder ein Kreditversicherer mit Sitz in Deutschland sein. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert Die Kosten der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und sind vom Auftragnehmer zu tragen. Die Xxxx, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässigjeweiligen Sicherheiten durch Bürgschaft oder Einbehalte oder Hinterlegung erfolgt, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wirdobliegt dem Auftragnehmer. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Sicherheiten. (1) 7.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat der AN gemäß den nachfolgenden Regelungen bei Vorauszahlungen, für die Vertragserfüllung und für die Rechte bei Mängeln auf Verlangen der TNG auf seine Kosten eine angemessene Sicherheit in Form einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer von TNG akzeptierten Bank oder eines Kreditversicherers zu leisten. Die Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einreden aus §§ 770, 771 und 772 BGB enthalten, den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur insoweit, wie die Gegenforderung des AN nicht unbestritten und nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit der gesicherten Forderungen gem. § 770 Abs. 1 BGB gilt nur insoweit, wie die Anfechtbarkeit nicht aufgrund von Arglist oder widerrechtlicher Drohung im Sinne von § 123 BGB besteht. Die Bürgschaften dürfen keine Hinterlegungsklausel enthalten. Für Bürgschaften sind die Formulare der TNG zu verwenden. 7.2 Zur Sicherung der Vorauszahlungen wird der AN spätestens vier Wochen nach Abschluss des Vertrags eine Vorauszahlungsbürgschaft in Höhe des Vorauszahlungsbetrags stellen und an TNG übergeben. Die Vorauszahlungsbürgschaft ist auf erstes Anfordern zahlbar. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert nur die Rückerstattung von überbezahlten Vorauszahlungen aufgrund Nichterfüllung, für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften die der AN keine äquivalenten Gegenleistungen auf Basis des Vertrags erbracht hat. Vorauszahlungen werden automatisch mit fälligen Abschlagsrechnungen des AN verrechnet. Infolge einer Verrechnung wird die Vorauszahlungsbürgschaft entsprechend angepasst. Der AN wird in diesem Fall unverzüglich eine Bürgschaft in der korrigierten Höhe gegen Rückgabe der bisherigen Vorauszahlungsbürgschaft an TNG übergeben. 7.3 Der AN wird TNG eine Sicherheit ausschließlich für die Vertragserfüllung in Höhe von 10 % der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen Nettoauftragssumme (Nettovertragspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) leisten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert die Erfüllung sämtlicher Ansprüche von TNG aus dem KreditvertragVertrag mit dem AN, insbesondere solche auf vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung. Sie haften Nach der Abnahme oder nach sonstigem Gefahrenübergang entstehende Ansprüche, insbesondere Mängelansprüche nach Abnahme, sind nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehenGegenstand der Vertragserfüllungsbürgschaft. (2) 7.4 Für das die Dauer der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werdenMängelhaftung hat der AN TNG für alle Mängelansprüche, soweit sie nach der Abnahme entstanden sind, Sicherheit durch Bürgschaft in Höhe von 5 % der Netto- Schlussabrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe zu leisten. Zudem darf Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für die Hausbank ihren Risikoan- teil Mängelansprüche von TNG, soweit TNG die Sicherheit nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haftenbereits zuvor berechtigterweise verwertet hat. (3) 7.5 Die Hausbank erkennt ausdrücklich anBankbürgschaften lauten in Euro und schließen bei abzusichernden Vorauszahlungen die Umsatzsteuer mit ein, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertsofern nicht das Reverse-Charge Verfahren Anwendung findet. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Sicherheiten. 17.1. Soweit nichts anderes vereinbart, hat HABAU eine Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag inklusive geänderter Leistungen gemäß § 650b BGB, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Ansprüche wegen Mängeln vor und bei Abnahme, für die Rückerstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen, für die Rückzahlung von Voraus- oder Anzahlungen – soweit HABAU hierfür nicht eine gesonderte Vorauszahlungs- bzw. Anzahlungsbürgschaft gestellt hat –, für Schadensersatz- und Minderungsansprüche und für eine etwaige Vertragsstrafe in Form einer selbstschuldne- rischen, unbefristeten, unwiderruflichen, dem deutschen Recht unterliegenden Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäfts- betrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers zu leisten. Die Höhe der Bürgschaft beträgt 10 % der Netto-Auftragssumme. Die Bürgschaft ist dem Auftraggeber binnen 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung zu übergeben. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in einer Urkunde zu stellen. Die Bürgschaft muss unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit - dies jedoch nur insoweit, als die Gegenforderung von HABAU nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist - sowie unter Ausschluss der Hinterlegungsbefugnis ausgestellt sein. Die Bürgschaft darf keine Bedingung enthalten, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. In der Bürgschaft ist weiterhin aufzunehmen, dass die Ansprüche aus dieser Bürgschaft in der Frist des § 195 BGB (13 Jahre) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für verjähren, jedoch nicht vor Eintritt der Verjährung der mit dieser Bürgschaft gesicherten Ansprüche, spätestens jedoch nach der Höchstfrist des § 202 Abs. 2 BGB nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Der Auftraggeber hat grundsätzlich die nicht verwertete Sicherheit zur Absicherung von Vertragserfüllungs- und Regressansprü- chen spätestens nach Abnahme und Stellung der Mängelansprüchesicherheit zurückzugeben, wenn nicht Ansprüche des Auf- traggebers, die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertraggestellten Mängelansprüchesicherheit nicht umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Sie haften nicht für Forderungen Ändert sich die HABAU zustehende Netto-Gesamtvergütung (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungenetwa aufgrund von Nachträgen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist XXXXX verpflichtet, die Höhe der Vertragserfüllungssicherheit entsprechend anzupassen. Soweit XXXXX eine nach diesen mit dem Sicherungsgeber Auftraggeber getroffenen Abrede zu vereinbarenstellende Vertragserfüllungsbürgschaft nicht leis- tet, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, bei fälligen Forderungen einen Betrag in Höhe von 10 % der jeweiligen Netto- Abrechnungssumme einzubehalten, maximal bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. HABAU kann eine Einzahlung dieses Einbehaltes auf ein Sperrkonto verlangen; § 17 Abs. 5 und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haftenAbs. 6 VOB/B finden Anwendung. (3) 17.2. Sofern nichts anderes vereinbart hat XXXXX dem Auftraggeber als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Mängelan- sprüche eine selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bankbürgschaft zur Absicherung von Mängel- und Regressan- sprüchen in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu übergeben. Diese Sicherheit erstreckt sich, auch soweit geänderte Leistungen gemäß § 650b BGB betroffen sind, auf Erfüllung - der Mängelansprüche des Auftraggebers gegen XXXXX, insoweit jedoch nur wegen der vom Auftraggeber erstmals nach Ab- nahme gerügten Mängel, - von sonstigen Schadensersatzansprüchen sowie der Ansprüche auf vertragsgemäße Ausführung von Restarbeiten, jedoch nur, soweit jeweils vom Auftraggeber gegenüber HABAU erstmals nach Abnahme zu Recht gefordert, - vom Auftraggeber gegenüber HABAU insoweit erstmals nach Abnahme zu Recht geforderter Erstattungsansprüche wegen Überzahlung einschließlich Zinsen. Ansprüche des Auftraggebers gegen XXXXX wegen Mängeln vor und bei Abnahme werden von der Mängelansprüchesicher- heit grundsätzlich nicht gedeckt. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Vorlage der Mängelansprüchesicherheit 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme von der Schlusszahlung einzubehalten. Hinsichtlich dieses Sicherheitseinbehaltes kann HABAU vom Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto verlangen. Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die Bürgschaft muss im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1Übrigen den in Ziff. 17.1 genannten weiteren Bedingungen entsprechen. Die Sicherheit für Mängel- und Regressansprüche ist nach Ablauf der Verjährungsfrist(en) und (2) erzielt wurdenfür Mängelansprüche zurückzuge- ben. Sind jedoch zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Mängelansprüche noch nicht erfüllt, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung darf der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert Auftraggeber einen ent- sprechenden Teil der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassenzurückhalten. Der Austausch Sind unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche für verschiedene Teil-Leistungen von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässigHABAU vereinbart, wenn erfolgt nach deren jeweiligem Ablauf – unter Berücksichtigung der Wert ausreichenden Si- cherung der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite Regressansprüche – auf schriftlichen Antrag von HABAU eine verhältnismäßige Reduzierung der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der BürgschaftsbankMängelansprü- chesicherheit. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machenÜbrigen bleibt § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B unberührt.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten und den nicht ver- bürgten Teil des Kredits. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehenhinaus- gehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende verblei- bende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Kreditgeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzenabzuwäl- zen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden bestehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teilweiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Aus- gleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Aus- fallbürgschaft) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Sicherheitengeber grundsätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung des von der Bürgschaftsbank verbürgten Kredites – geben. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert geän- dert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte un- verbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den bei einer – auch freihändigen – Verwertung im Rahmen des dinglichen Zinssatz, sondern lediglich Zinssatzes oder einer dinglichen Neben- leistung nur schuldrechtliche Ansprüche auf den im Vertrag des besicherten Dar- lehens Darlehens vereinbarten Zinssatz Zins oder einen ggf. höheren Verzugszins (ohne Vorfälligkeitsentschädigung o. Ä.) geltend machen.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit

Sicherheiten. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich Gewährleistung und Schadenersatz hat der Pächter gegenüber der Kommune eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von ________ EUR zu stellen. Die Bürgschaft kann auch durch eine Konzernbürgschaft gestellt werden. (1) 2)Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages gem. § 19 zu stellen und gleichzeitig die Bürgschaftsurkunde der Kommune auszuhändigen. (3)Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Pächter. Die Rückgabe erfolgt mit Ablauf der Verjährung sämtlicher vorgenannter Ansprüche. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor den gesicherten Hauptforderungen. (4)Bürge kann jede deutsche oder europäische Geschäftsbank, jede öffentlich-rechtliche Bank oder Sparkasse sein. Außerdem kann die Bürgschaft auch durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer gestellt werden, sofern die Kommune diese als tauglich anerkannt hat. (5)Es steht dem Pächter frei, anstelle einer Bürgschaft die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld in der nach Abs. 1 benannten Höhe innerhalb der Frist nach Abs. 2 zu Ieisten. In diesem Fall ist der Betrag nach Abs. 1 bei einem mit der Kommune zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dabei der Kommune zu. Etwaige Negativzinsen und sonstige Kosten sind vom Pächter zu zahlen. (6)Leistet der Pächter die Sicherheit nicht binnen der in Abs. 2 vereinbarten Frist, besteht bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung kein Anspruch auf Überlassung der passiven Netzinfrastruktur. Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 ist die Kommune bis zum Zeitpunkt Sicherheitsleistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sämtliche der Kommune durch einen erklärten Rücktritt entstandenen und entstehenden Kosten sind vom Pächter zu tragen. Der Pächter gibt mit Beendigung der Laufzeit den Pachtgegenstand an die Kommune zurück. Der Pachtgegenstand muss sich bei der Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter Berücksichtigung der durch den Pächter durchzuführenden lnstandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Pächter hat der Kommune auf Anforderung binnen sechs Wochen nach Beendigung der Laufzeit der Pacht alle noch relevanten, während des Vertragsverhältnisses erhaltenen und erstellten Dokumentationen, Messungen, Prüfprotokolle, etc. herauszugeben. Die Unterlagen und Informationen sind auf einem elektronischen Datenträger in üblichen Dateiformaten zusammenzustellen und der Kommune kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (2)Bei Rückgabe des Pachtgegenstandes hat der Pächter auf seine Kosten die von ihm eingebrachten Einrichtungen zu entfernen, es sei denn, er beabsichtigt eine Weiterversorgung von Endkunden gemäß Absatz 3. Ein Wertausgleich der vom Pächter getätigten Aufwendungen zur Erhaltung und Instandsetzung der passiven Infrastruktur findet nicht statt. (3)Es herrscht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass sich auch nach Vertragsende für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich Pächter ein Recht zum Belassen aktiver Komponenten zur Versorgung von Endkunden nur auf Basis der Open Access-Vorgaben sowie gesetzlicher Vorgaben zur Mitnutzung passiver Infrastruktur (§ 138 TKG) ergeben kann. § 18 Kündigung Die Kommune ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Pächter seinen ihm nach diesem Vertrag obliegenden wesentlichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung unter jeweils 3- monatiger Fristsetzung schuldhaft nicht nachkommt. Ein Kündigungsgrund in diesem Sinne ist insbesondere ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung von Open Access nach § 9, die Nichteinhaltung der Ausbaufristen nach dem abgestimmten Rahmenterminplan nach § 4, sowie die Verpflichtung zur Pachtzahlung nach § 6. Soweit der Pächter seiner Pflicht zur Übernahme des Pachtgegenstandes trotz Aufforderung und 3- monatiger Fristsetzung schuldhaft nicht nachkommt, ist die Kommune ebenfalls zur Kündigung des Vertrages berechtigt. (2)Davon unberührt bleibt die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt für die Kommune insbesondere dann vor, wenn der Pächter die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten zum Betrieb und/oder zur Versorgung der Endkunden aus von ihm zu vertretenden Gründen einstellt. Im Streitfall obliegt dem Pächter die Beweislast dafür, dass die Gründe für die Einstellung des Betriebs oder der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen Versorgung der Endkunden nicht von ihm zu vertreten sind. (3)Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung gelten die Regelungen des § 17 entsprechend. § 19 Inkrafttreten, Rücktritt Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und rechtswirksamer Erteilung des für dieses Vorhaben angestrebten Zuwendungsbescheides an die Kommune in Kraft. Die Kommune ist zum Rücktritt aus dem Kreditvertragwichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 42 Abs. Sie haften nicht für Forderungen 1 Satz 1 UVgO – insbesondere Vorteilsgewährung (einschließlich Zinsen§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) – vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind auch die Abgabe von Angeboten, Verzugs- oder Schadensersatzforderungendie auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere die Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Der Pächter hat der Kommune alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Höchstbetrag hinausgehen. Rücktritt vom Vertrag entstehen. Der Pächter räumt der Kommune, der zuständigen Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof die in Nr. 12.3 BayGibitR aufgeführten Prüfrechte ein. (2) Für das 2)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werdenSchriftform. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. (3)Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht ganz getroffen worden. Frühere mündliche oder teilweise schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Kreditnehmer Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft. (4)Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der Kommune. (5)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kreditewerden, so ist mit wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine dem Sicherungsgeber angestrebten wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst nahekommende gültige Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für nachträglich auftretende, von den Vertragspartnern nicht bedachte Regelungslücken des Vertrages (6)Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. alle zu diesem Vertrag genommenen Anlagen Bestandteil dieses Vertrages sind. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an7)Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass der EIF über den gesamten Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Ein Abdruck des unterschriebenen Vertrages wird durch die Bürgschaftsbank Kommune an die BNetzA übermittelt. (8)Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. Kommune Pächter _____________, den Sicherheitenerlösen________ _________________, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden__________ _________________________ _______________________________ ________________________ _______________________________ Anlage 1 Adressliste Anlage 2 passive Infrastruktur Anlage 3 Abgestimmte Leistungsbeschreibung Anlage 4 Pachtpreistabelle des Pächterangebotes 1 Stand 01.12.2021. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich Das Muster entspricht dem mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/MaschinenBNetzA abgestimmten Muster in den §§ 9, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet 10 und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen12. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen finale Vertragsentwurf ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert BNetzA zur Stellungnahme vorzulegen. Zudem ist der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wirdBNetzA nach Vertragsschluss ein Abdruck des unterschriebenen Vertrags elektronisch zu übermitteln (an xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx). 2 Unzutreffendes streichen. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Pacht Und Betreibervertrag

Sicherheiten. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich Gewährleistung und Schadenersatz hat der Pächter gegenüber der Kommune eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von ________ EUR zu stellen. Die Bürgschaft kann auch durch eine Konzernbürgschaft gestellt werden. (1) 2)Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages gem. § 19 zu stellen und gleichzeitig die Bürgschaftsurkunde der Kommune auszuhändigen. (3)Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Pächter. Die Rückgabe erfolgt mit Ablauf der Verjährung sämtlicher vorgenannter Ansprüche. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor den gesicherten Hauptforderungen. (4)Bürge kann jede deutsche oder europäische Geschäftsbank, jede öffentlich-rechtliche Bank oder Sparkasse sein. Außerdem kann die Bürgschaft auch durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer gestellt werden, sofern die Kommune diese als tauglich anerkannt hat. (5)Es steht dem Pächter frei, anstelle einer Bürgschaft die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld in der nach Abs. 1 benannten Höhe innerhalb der Frist nach Abs. 2 zu Ieisten. In diesem Fall ist der Betrag nach Abs. 1 bei einem mit der Kommune zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dabei der Kommune zu. Etwaige Negativzinsen und sonstige Kosten sind vom Pächter zu zahlen. (6)Leistet der Pächter die Sicherheit nicht binnen der in Abs. 2 vereinbarten Frist, besteht bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung kein Anspruch auf Überlassung der passiven Netzinfrastruktur. Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 ist die Kommune bis zum Zeitpunkt Sicherheitsleistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sämtliche der Kommune durch einen erklärten Rücktritt entstandenen und entstehenden Kosten sind vom Pächter zu tragen. Der Pächter gibt mit Beendigung der Laufzeit den Pachtgegenstand an die Kommune zurück. Der Pachtgegenstand muss sich bei der Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter Berücksichtigung der durch den Pächter durchzuführenden lnstandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Pächter hat der Kommune auf Anforderung binnen sechs Wochen nach Beendigung der Laufzeit der Pacht alle noch relevanten, während des Vertragsverhältnisses erhaltenen und erstellten Dokumentationen, Messungen, Prüfprotokolle, etc. herauszugeben. Die Unterlagen und Informationen sind auf einem elektronischen Datenträger in üblichen Dateiformaten zusammenzustellen und der Kommune kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (2)Bei Rückgabe des Pachtgegenstandes hat der Pächter auf seine Kosten die von ihm eingebrachten Einrichtungen zu entfernen, es sei denn, er beabsichtigt eine Weiterversorgung von Endkunden gemäß Absatz 3. Ein Wertausgleich der vom Pächter getätigten Aufwendungen zur Erhaltung und Instandsetzung der passiven Infrastruktur findet nicht statt. (3)Es herrscht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass sich auch nach Vertragsende für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich Pächter ein Recht zum Belassen aktiver Komponenten zur Versorgung von Endkunden nur auf Basis der Open Access-Vorgaben sowie gesetzlicher Vorgaben zur Mitnutzung passiver Infrastruktur (§ 138 TKG) ergeben kann. § 18 Kündigung Die Kommune ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Pächter seinen ihm nach diesem Vertrag obliegenden wesentlichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung unter jeweils 3- monatiger Fristsetzung schuldhaft nicht nachkommt. Ein Kündigungsgrund in diesem Sinne ist insbesondere ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung von Open Access nach § 9, die Nichteinhaltung der Ausbaufristen nach dem abgestimmten Rahmenterminplan nach § 4, sowie die Verpflichtung zur Pachtzahlung nach § 6. Soweit der Pächter seiner Pflicht zur Übernahme des Pachtgegenstandes trotz Aufforderung und 3- monatiger Fristsetzung schuldhaft nicht nachkommt, ist die Kommune ebenfalls zur Kündigung des Vertrages berechtigt. (2)Davon unberührt bleibt die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt für die Kommune insbesondere dann vor, wenn der Pächter die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten zum Betrieb und/oder zur Versorgung der Endkunden aus von ihm zu vertretenden Gründen einstellt. Im Streitfall obliegt dem Pächter die Beweislast dafür, dass die Gründe für die Einstellung des Betriebs oder der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen Versorgung der Endkunden nicht von ihm zu vertreten sind. (3)Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung gelten die Regelungen des § 17 entsprechend. § 19 Inkrafttreten, Rücktritt Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und rechtswirksamer Erteilung des für dieses Vorhaben angestrebten Zuwendungsbescheides an die Kommune in Kraft. Die Kommune ist zum Rücktritt aus dem Kreditvertragwichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 42 Abs. Sie haften nicht für Forderungen 1 Satz 1 UVgO – insbesondere Vorteilsgewährung (einschließlich Zinsen§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) – vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind auch die Abgabe von Angeboten, Verzugs- oder Schadensersatzforderungendie auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere die Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Der Pächter hat der Kommune alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Höchstbetrag hinausgehen. Rücktritt vom Vertrag entstehen. Der Pächter räumt der Kommune, der zuständigen Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof die in Nr. 12.3 BayGibitR aufgeführten Prüfrechte ein. (2) Für das 2)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werdenSchriftform. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. (3)Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht ganz getroffen worden. Frühere mündliche oder teilweise schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Kreditnehmer Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft. (4)Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der Kommune. (5)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kreditewerden, so ist mit wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine dem Sicherungsgeber angestrebten wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst nahekommende gültige Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für nachträglich auftretende, von den Vertragspartnern nicht bedachte Regelungslücken des Vertrages (6)Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haftenalle zu diesem Vertrag genommenen Anlagen Bestandteil dieses Vertrages sind. (7)Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, den gesamten Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Ein Abdruck des unterschriebenen Vertrages wird durch die Kommune an die BNetzA übermittelt. (8)Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. Kommune Pächter _____________, den ________ _________________, den __________ _________________________ _______________________________ ________________________ _______________________________ Anlage 1 Adressliste Anlage 2 passive Infrastruktur Anlage 3 Abgestimmte Leistungsbeschreibung 1 Stand: 09.09.2022 2 Unzutreffendes streichen. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Pacht Und Betreibervertrag

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich 13.1 Der AN leistet an R&S eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 10 % der vereinbarten Netto-Vergütung. Diese Sicherheit umfasst alle Ansprüche von R&S auf die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung. Stellt der AN die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung (Zugang der Bestellung) nicht durch Vorlage einer Bürgschaft, die nachstehender 13.3 entspricht, ist R&S berechtigt, Abschlagszahlungen um jeweils höchstens 10 % zu kürzen und diesen Betrag einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. R&S gibt dem AN die Vertragserfüllungssicherheit nach der Abnahme Zug um Zug gegen Stellung der in Ziffer 13.2 vereinbarten Sicherheit für Mängelansprüche zurück, es sei denn, dass Ansprüche von R&S, die nicht von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem KreditvertragSicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Sie haften nicht Dann darf R&S für Forderungen diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 13.2 Der AN leistet eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der vereinbarten Netto-Vergütung. Nach Feststellung der Netto- Schlussrechnungssumme ist diese maßgebend. Diese Sicherheit umfasst die Mängelansprüche von R&S, insbesondere wegen bei und/oder nach der Abnahme vorliegender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Erfüllung der Ansprüche von R&S wegen erfolgter, aber wiederum mangelhafte Nacherfüllung des AN sowie der Rückforderung von Überzahlungen (einschließlich nebst Zinsen). R&S ist berechtigt, Verzugs- oder Schadensersatzforderungenvon der Schlusszahlung (netto) 5 % als Sicherheit für die vorgenannten Ansprüche einzubehalten (Sicherheitseinbehalt). Der AN ist jederzeit berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft für Mängelansprüche in entsprechender Höhe abzulösen, die über den Höchstbetrag hinausgehenAnforderungen der nachstehenden Ziffer 13.3 entspricht. R&S gibt eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zurück, sobald der AN hierzu auffordert. Soweit zum Zeitpunkt dieses Rückgabeverlangens noch Ansprüche aus Mängeln resultieren, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gerügt worden sind, darf R&S einen entsprechenden Teil der Sicherheit bis zur Erfüllung dieser Mängelansprüche zurückhalten. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt 13.3 Wird eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten KrediteSicherheit durch Bürgschaft geleistet, so ist mit muss der Bürge ein in der europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich, unbefristet und unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB abgegeben werden, soweit dem Sicherungsgeber zu vereinbarenAN keine unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen R&S zustehen. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt Gerichtsstand nach Xxxx von R&S der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert Ort des Bauvorhabens oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet München ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn Bürgschaftsforderung nicht vor der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wirdgesicherten Hauptforderung verjährt. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Construction Contract

Sicherheiten. (1) Die für die verbürgte Leasingforderung bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten und den nicht verbürgten Teil der Leasingforderung. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem KreditvertragLeasingvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank Leasinggesellschaft aus dem der verbürgten Kredit Leasingforderung verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherheite n bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Leasinggeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer Leasingnehmer oder Dritte abwälzenabzuwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden bestehenden nichtverbürgten KrediteLeasingforderungen, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite Leasingforderungen zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teilweiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Ausfall- bürgschaft) - und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Sicherheitengeber grundsätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung der von der Bürgschaftsbank verbürgten Leasingforderung - geben. (4) Die für den zur Sicherung von Ansprüchen aus verbürgten Kredit bestellten Leasingverträgen gestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Leasing

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten und den nicht ver- bürgten Teil des Kredits. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehenhinaus- gehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende verblei- bende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Kreditgeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzenabzuwäl- zen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden bestehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teilweiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Aus- gleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Aus- fallbürgschaft) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Sicherhei- tengeber grundsätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung des von der Bürgschaftsbank verbürgten Kredites – geben. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert geän- dert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von KraftfahrzeugenKraftfahrzeu- gen/Maschinen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit Si- cherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte un- verbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den bei einer – auch freihändigen – Verwertung im Rahmen des dinglichen Zinssatz, sondern lediglich Zinssatzes oder einer dinglichen Neben- leistung nur schuldrechtliche Ansprüche auf den im Vertrag des besicherten Dar- lehens Darlehens vereinbarten Zinssatz Zins oder einen ggf. höhe- ren Verzugszins (ohne Vorfälligkeitsentschädigung o. ä.) geltend machen.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb)

Sicherheiten. (1) Die für die verbürgte Leasingforderung bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten und den nicht ver- bürgten Teil der Leasingforderung. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem KreditvertragLeasingvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehenhinausge- hen. (2) Für das der Hausbank Leasinggesellschaft aus dem der verbürgten Kredit Leasingfor- derung verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherhei- ten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Leasinggeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer Leasingnehmer oder Dritte abwälzenabzu- wälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden bestehenden nichtverbürgten KrediteLea- singforderungen, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite Lea- singforderungen zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teil- weiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Ausgleichs- ansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Ausfallbürg- schaft) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Sicherheitengeber grund- sätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung der von der Bürgschaftsbank verbürgten Leasingforderung geben. (4) Die für den zur Sicherung von Ansprüchen aus verbürgten Kredit bestellten Leasingverträ- gen gestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch Aus- tausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Leasing

Sicherheiten. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich Gewährleistung und Schadenersatz hat der Pächter gegenüber der Kommune eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von ________ EUR zu stellen. Die Bürgschaft kann auch durch eine Konzernbürgschaft gestellt werden. (1) 2)Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages gem. § 19 zu stellen und gleichzeitig die Bürgschaftsurkunde der Kommune auszuhändigen. (3)Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Pächter. Die Rückgabe erfolgt mit Ablauf der Verjährung sämtlicher vorgenannter Ansprüche. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor den gesicherten Hauptforderungen. (4)Bürge kann jede deutsche oder europäische Geschäftsbank, jede öffentlich-rechtliche Bank oder Sparkasse sein. Außerdem kann die Bürgschaft auch durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer gestellt werden, sofern die Kommune diese als tauglich anerkannt hat. (5)Es steht dem Pächter frei, anstelle einer Bürgschaft die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld in der nach Abs. 1 benannten Höhe innerhalb der Frist nach Abs. 2 zu Ieisten. In diesem Fall ist der Betrag nach Abs. 1 bei einem mit der Kommune zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dabei der Kommune zu. Etwaige Negativzinsen und sonstige Kosten sind vom Pächter zu zahlen. (6)Leistet der Pächter die Sicherheit nicht binnen der in Abs. 2 vereinbarten Frist, besteht bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung kein Anspruch auf Überlassung der passiven Netzinfrastruktur. Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 ist die Kommune bis zum Zeitpunkt Sicherheitsleistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sämtliche der Kommune durch einen erklärten Rücktritt entstandenen und entstehenden Kosten sind vom Pächter zu tragen. Der Pächter gibt mit Beendigung der Laufzeit den Pachtgegenstand an die Kommune zurück. Der Pachtgegenstand muss sich bei der Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter Berücksichtigung der durch den Pächter durchzuführenden lnstandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Pächter hat der Kommune auf Anforderung binnen sechs Wochen nach Beendigung der Laufzeit der Pacht alle noch relevanten, während des Vertragsverhältnisses erhaltenen und erstellten Dokumentationen, Messungen, Prüfprotokolle, etc. herauszugeben. Die Unterlagen und Informationen sind auf einem elektronischen Datenträger in üblichen Dateiformaten zusammenzustellen und der Kommune kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (2)Bei Rückgabe des Pachtgegenstandes hat der Pächter auf seine Kosten die von ihm eingebrachten Einrichtungen zu entfernen, es sei denn, er beabsichtigt eine Weiterversorgung von Endkunden gemäß Absatz 3. Ein Wertausgleich der vom Pächter getätigten Aufwendungen zur Erhaltung und Instandsetzung der passiven Infrastruktur findet nicht statt. (3)Es herrscht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass sich auch nach Vertragsende für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich Pächter ein Recht zum Belassen aktiver Komponenten zur Versorgung von Endkunden nur auf Basis der Open Access-Vorgaben sowie gesetzlicher Vorgaben zur Mitnutzung passiver Infrastruktur (§ 138 TKG) ergeben kann. § 18 Kündigung Die Kommune ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Pächter seinen ihm nach diesem Vertrag obliegenden wesentlichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung unter jeweils 3- monatiger Fristsetzung schuldhaft nicht nachkommt. Ein Kündigungsgrund in diesem Sinne ist insbesondere ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung von Open Access nach § 9, die Nichteinhaltung der Ausbaufristen nach dem abgestimmten Rahmenterminplan nach § 4, sowie die Verpflichtung zur Pachtzahlung nach § 6. Soweit der Pächter seiner Pflicht zur Übernahme des Pachtgegenstandes trotz Aufforderung und 3- monatiger Fristsetzung schuldhaft nicht nachkommt, ist die Kommune ebenfalls zur Kündigung des Vertrages berechtigt. (2)Davon unberührt bleibt die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt für die Kommune insbesondere dann vor, wenn der Pächter die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten zum Betrieb und/oder zur Versorgung der Endkunden aus von ihm zu vertretenden Gründen einstellt. Im Streitfall obliegt dem Pächter die Beweislast dafür, dass die Gründe für die Einstellung des Betriebs oder der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen Versorgung der Endkunden nicht von ihm zu vertreten sind. (3)Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung gelten die Regelungen des § 17 entsprechend. § 19 Inkrafttreten, Rücktritt Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und rechtswirksamer Erteilung des für dieses Vorhaben angestrebten Zuwendungsbescheides an die Kommune in Kraft. Die Kommune ist zum Rücktritt aus dem Kreditvertragwichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 42 Abs. Sie haften nicht für Forderungen 1 Satz 1 UVgO – insbesondere Vorteilsgewährung (einschließlich Zinsen§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) – vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind auch die Abgabe von Angeboten, Verzugs- oder Schadensersatzforderungendie auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere die Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Der Pächter hat der Kommune alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Höchstbetrag hinausgehen. Rücktritt vom Vertrag entstehen. Der Pächter räumt der Kommune, der zuständigen Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof die in Nr. 12.3 BayGibitR aufgeführten Prüfrechte ein. (2) Für das 2)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werdenSchriftform. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. (3)Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht ganz getroffen worden. Frühere mündliche oder teilweise schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Kreditnehmer Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft. (4)Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der Kommune. (5)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kreditewerden, so ist mit wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine dem Sicherungsgeber angestrebten wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst nahekommende gültige Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für nachträglich auftretende, von den Vertragspartnern nicht bedachte Regelungslücken des Vertrages (6)Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. alle zu diesem Vertrag genommenen Anlagen Bestandteil dieses Vertrages sind. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an7)Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass der EIF über den gesamten Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Ein Abdruck des unterschriebenen Vertrages wird durch die Bürgschaftsbank Kommune an die BNetzA übermittelt. (8)Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. Kommune Pächter _____________, den Sicherheitenerlösen________ _________________, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden__________ _________________________ _______________________________ ________________________ _______________________________ Anlage 1 Adressliste Anlage 2 passive Infrastruktur Anlage 3 Abgestimmte Leistungsbeschreibung 1 Stand 01.12.2021. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich Das Muster entspricht dem mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/MaschinenBNetzA abgestimmten Muster in den §§ 9, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet 10 und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen12. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen finale Vertragsentwurf ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert BNetzA zur Stellungnahme vorzulegen. Zudem ist der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wirdBNetzA nach Vertragsschluss ein Abdruck des unterschriebenen Vertrags elektronisch zu übermitteln (an xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx). 2 Unzutreffendes streichen. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Pacht Und Betreibervertrag

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich 12.1 Bei einem Auftragswert ab 250.000,00 € stellt der AN eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme als Sicherheit für die von vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich ZinsenLeistungen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die auch im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) Schadensersatz-, Bereicherungs- und (2) erzielt wurdenVertragsstrafenan- sprüche sowie Mängelansprüche, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertwenn und soweit diese Ansprüche vor oder bei Abnahme entstanden sind. 12.2 Für die Erlangung einer vereinbarten Vertragserfüllungssicherheit kann der AG zur Vereinfachung der Abwicklung bei jeder Abschlags- zahlung bis zu 10 % des jeweiligen Brutto-Zahlbetrages einbehalten, bis die Sicherheitssumme erreicht ist (4) Die Bareinbehalt). Der AN kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht berechtigt verwertet ist, die Auszahlung des Bareinbehalts verlangen, sofern er eine unbefris- tete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts in Höhe von 5 % der Bruttoauftragsumme stellt, die dem diesem Vertrag als „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft“ beigefügten Muster entspricht. Der AG hat, soweit nicht durch die Vertragserfüllungssicherheit gesicherte Ansprüche noch offen sind, unmittelbar nach der Abnahme den als Vertragserfüllungssicherheit einbehaltenen Barbetrag auf 3 % der Brutto-Abrechnungssumme zu reduzieren und die Differenz an den AN auszuzahlen. Eine vom AN gemäß den vorstehenden Regelungen gestellte „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft“ ermäßigt sich unmittelbar nach der Abnahme auf 3 % der Brutto-Abrechnungssumme, soweit nicht durch die Vertragserfüllungssicherheit gesicherte Ansprüche noch offen sind; auf Verlangen des AN hat der AG die Reduzierung des Bürgschaftsbetrages schriftlich zu bestätigen. Der noch beim AG verbleibende Teil der Sicherheit wandelt sich in Höhe von 3 % der Brutto-Abrechnungssumme in die Sicherheit für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung Mängel- und sonstige Ansprüche des AG gemäß Ziffer 12.2 um. 12.3 Zur Sicherung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werdendem AG nach Abnahme entstehenden Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüchen aus der Abrechnung stellt der AN eine Sicherheit in Höhe von 3 % der Brutto-Abrechnungssumme. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten Zur Vereinfachung der Verwertung Abwicklung kann der Sicherheiten höher sind als AG 3 % der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit Brutto-Abrechnungssumme bei der Bürgschaftsbank abSchlusszahlung einbehalten (Bareinbehalt). Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/MaschinenDies gilt nicht, wenn der Zeitwert AN gemäß Ziffer 12.1 eine „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft“ gestellt hat. Dann darf der AG keinen Bareinbehalt vornehmen. Die vom AN gestellte, gemäß Ziffer 12.2 reduzierte „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft“ wandelt sich in eine Bürgschaft für Mängel- und sonstige Ansprüche um und sichert nunmehr die Ansprüche gemäß den vorstehenden Regelungen. Der AN kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht berechtigt verwertet ist, die Auszahlung des Bareinbehalts bzw. die Herausgabe der Urkunde über die „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft“ verlangen, sofern er eine unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldneri- sche Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts in Höhe von 3 % der geprüften Brutto-Abrechnungssumme stellt, die dem diesem Vertrag als „Mängelansprüchebürgschaft“ beigefügten Muster entspricht. Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt die Mängelansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wirdzurückhalten. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts12.4 Das Recht des AN zum Austausch der hingegebenen Bürgschaften nach § 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt. 12.5 Abweichend von § 17 Abs. 6 VOB/B ist der AG zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto nicht verpflichtet. 12.6 650 e BGB wird abgedungen. 12.7 Sofern der AN Sicherheit nach § 650 f BGB verlangt, sind sich die Parteien darüber einig, dass eine Frist für die Beibringung der Sicher- heit von zwei Wochen ab Zugang des Sicherungsverlangens angemessen ist. Wenn der AG auf Verlangen des AN eine Sicherheit nach § 650 f BGB stellt, entfällt, vorbehaltlich des § 632 a BGB, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig istRecht des AN, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machenAb- schlagszahlungen vom AG zu verlangen.

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Samples: Bauvertrag

Sicherheiten. (1) 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Er- stattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürg- schaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem KreditvertragBürgschaftser- klärung muss unbefristet sein. Sie haften muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitig- keitsverhältnis und für unbestrittene oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werdenRecht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich anBürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der EIF über Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) Vertragserfüllungs- bürgschaft nach Abnahme und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert Stellung der Sicherheit EURO 10.000,00 für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfül- lungsansprüche des HU noch nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassenerfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbankersetzen. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. 11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stel- len. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelan- sprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurücker- halten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperr- konto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der ver- einbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsan- sprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den Inhalt der Bürgschaft gilt im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machenübrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Eu- ropäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.

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Samples: Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer (Nub Bau)

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten und den nicht ver- bürgten Teil des Kredits. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen Forderun- gen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- Ver- zugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag Höchst- betrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende verblei- bende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Kreditgeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzenabzuwäl- zen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten bestehenden nichtver- bürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbarenvereinba- ren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teilweiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Ausfallbürgschaft) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Si- cherheitengeber grundsätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung des von der Bürgschaftsbank verbürgten Kredites – geben. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert geän- dert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von KraftfahrzeugenKraftfahr- zeugen/Maschinen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig gleich- rangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den bei einer – auch freihändigen – Verwertung im Rahmen des dinglichen Zinssatz, sondern lediglich Zinssatzes oder einer dinglichen Nebenleistung nur schuldrechtliche Ansprüche auf den im Vertrag des besicherten Dar- lehens Darlehens vereinbarten Zinssatz Zins oder einen ggf. höheren Verzugszins (ohne Vorfälligkeitsent- schädigung o. ä.) geltend machen.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit

Sicherheiten. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich Gewährleistung und Schadenersatz hat der Pächter gegenüber der Kommune eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von ________ EUR zu stellen. Die Bürgschaft kann auch durch eine Konzernbürgschaft gestellt werden. (1) 2)Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages gem. § 19 zu stellen und gleichzeitig die Bürgschaftsurkunde der Kommune auszuhändigen. (3)Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Pächter. Die Rückgabe erfolgt mit Ablauf der Verjährung sämtlicher vorgenannter Ansprüche. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor den gesicherten Hauptforderungen. (4)Bürge kann jede deutsche oder europäische Geschäftsbank, jede öffentlich-rechtliche Bank oder Sparkasse sein. Außerdem kann die Bürgschaft auch durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer gestellt werden, sofern die Kommune diese als tauglich anerkannt hat. (5)Es steht dem Pächter frei, anstelle einer Bürgschaft die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld in der nach Abs. 1 benannten Höhe innerhalb der Frist nach Abs. 2 zu Ieisten. In diesem Fall ist der Betrag nach Abs. 1 bei einem mit der Kommune zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dabei der Kommune zu. Etwaige Negativzinsen und sonstige Kosten sind vom Pächter zu zahlen. (6)Leistet der Pächter die Sicherheit nicht binnen der in Abs. 2 vereinbarten Frist, besteht bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung kein Anspruch auf Überlassung der passiven Netzinfrastruktur. Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 ist die Kommune bis zum Zeitpunkt Sicherheitsleistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sämtliche der Kommune durch einen erklärten Rücktritt entstandenen und entstehenden Kosten sind vom Pächter zu tragen. Der Pächter gibt mit Beendigung der Laufzeit den Pachtgegenstand an die Kommune zurück. Der Pachtgegenstand muss sich bei der Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter Berücksichtigung der durch den Pächter durchzuführenden lnstandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Pächter hat der Kommune auf Anforderung binnen sechs Wochen nach Beendigung der Laufzeit der Pacht alle noch relevanten, während des Vertragsverhältnisses erhaltenen und erstellten Dokumentationen, Messungen, Prüfprotokolle, etc. herauszugeben. Die Unterlagen und Informationen sind auf einem elektronischen Datenträger in üblichen Dateiformaten zusammenzustellen und der Kommune kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (2)Bei Rückgabe des Pachtgegenstandes hat der Pächter auf seine Kosten die von ihm eingebrachten Einrichtungen zu entfernen, es sei denn, er beabsichtigt eine Weiterversorgung von Endkunden gemäß Absatz 3. Ein Wertausgleich der vom Pächter getätigten Aufwendungen zur Erhaltung und Instandsetzung der passiven Infrastruktur findet nicht statt. (3)Es herrscht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass sich auch nach Vertragsende für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich Pächter ein Recht zum Belassen aktiver Komponenten zur Versorgung von Endkunden nur auf Basis der Open Access-Vorgaben sowie gesetzlicher Vorgaben zur Mitnutzung passiver Infrastruktur (§ 77d TKG) ergeben kann. § 18 Kündigung Die Kommune ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Pächter seinen ihm nach diesem Vertrag obliegenden wesentlichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung unter jeweils 3- monatiger Fristsetzung schuldhaft nicht nachkommt. Ein Kündigungsgrund in diesem Sinne ist insbesondere ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung von Open Access nach § 9, die Nichteinhaltung der Ausbaufristen nach dem abgestimmten Rahmenterminplan nach § 4, sowie die Verpflichtung zur Pachtzahlung nach § 6. Soweit der Pächter seiner Pflicht zur Übernahme des Pachtgegenstandes trotz Aufforderung und 3- monatiger Fristsetzung schuldhaft nicht nachkommt, ist die Kommune ebenfalls zur Kündigung des Vertrages berechtigt. (2)Davon unberührt bleibt die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt für die Kommune insbesondere dann vor, wenn der Pächter die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten zum Betrieb und/oder zur Versorgung der Endkunden aus von ihm zu vertretenden Gründen einstellt. Im Streitfall obliegt dem Pächter die Beweislast dafür, dass die Gründe für die Einstellung des Betriebs oder der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen Versorgung der Endkunden nicht von ihm zu vertreten sind. (3)Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung gelten die Regelungen des § 17 entsprechend. § 19 Inkrafttreten, Rücktritt Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und rechtswirksamer Erteilung des für dieses Vorhaben angestrebten Zuwendungsbescheides an die Kommune in Kraft. Die Kommune ist zum Rücktritt aus dem Kreditvertragwichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 42 Abs. Sie haften nicht für Forderungen 1 Satz 1 UVgO – insbesondere Vorteilsgewährung (einschließlich Zinsen§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) – vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind auch die Abgabe von Angeboten, Verzugs- oder Schadensersatzforderungendie auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere die Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Der Pächter hat der Kommune alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Höchstbetrag hinausgehen. Rücktritt vom Vertrag entstehen. Der Pächter räumt der Kommune, der zuständigen Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof die in Nr. 12.3 BayGibitR aufgeführten Prüfrechte ein. (2) Für das 2)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werdenSchriftform. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. (3)Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht ganz getroffen worden. Frühere mündliche oder teilweise schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Kreditnehmer Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft. (4)Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der Kommune. (5)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kreditewerden, so ist mit wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine dem Sicherungsgeber angestrebten wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst nahekommende gültige Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für nachträglich auftretende, von den Vertragspartnern nicht bedachte Regelungslücken des Vertrages (6)Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. alle zu diesem Vertrag genommenen Anlagen Bestandteil dieses Vertrages sind. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an7)Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass der EIF über den gesamten Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. Ein Abdruck des unterschriebenen Vertrages wird durch die Bürgschaftsbank Kommune an die BNetzA übermittelt. (8)Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. Kommune Pächter _____________, den Sicherheitenerlösen________ _________________, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden__________ _________________________ _______________________________ ________________________ _______________________________ Anlage 1 Adressliste Anlage 2 passive Infrastruktur Anlage 3 Abgestimmte Leistungsbeschreibung 1 Stand 19.05.2020. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich Das Muster entspricht dem mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/MaschinenBNetzA abgestimmten Muster in den §§ 9, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet 10 und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen12. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen finale Vertragsentwurf ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert BNetzA zur Stellungnahme vorzulegen. Zudem ist der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wirdBNetzA nach Vertragsschluss ein Abdruck des unterschriebenen Vertrags elektronisch zu übermitteln (an xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx). 2 Unzutreffendes streichen. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Pacht Und Betreibervertrag

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1Ziffer 17 (1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertpartizipiert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Bürgschaftsvertrag

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten und den nicht verbürgten Teil des Kredits. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem KreditvertragKre- ditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen)Schadenser- satzforderungen, die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Kreditgeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzenabzuwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden Bürg- schaftsübernahme bestehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig an- teilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teilweiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Aus- gleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Ausfall- bürgschaft) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Sicherheiten- geber grundsätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung des von der Bürgschaftsbank verbürgten Kredites – geben. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen Kraftfahrzeugen / Maschi- nen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte un- verbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf be- darf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank Bürg- schaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den Grundp- fandrecht bei einer – auch freihändigen – Verwertung im Rahmen des dinglichen Zinssatz, sondern lediglich Zinssatzes oder einer dinglichen Nebenleistung nur schuldrechtliche Ansprüche auf den im Vertrag des besicherten Dar- lehens Darlehens vereinbarten Zinssatz Zins oder einen ggf. höheren Verzugszins (ohne Vorfälligkeitsentschädigung o. ä.) geltend machen.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb)

Sicherheiten. 3.2.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid aufgeführten Sicherheiten – soweit dort nicht anders festgelegt, frei von Rechten Dritter – zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des landesverbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des bürgenden Landes. 3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundschulden dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (1Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung der Verwer- tungserlöses) Die der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kre- ditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Si- cherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstücksei- gentümer die unmittelbar nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder gleichran- gigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der im Bewilligungsbescheid genannten Verbindlichkeiten bedarf der Ein- willigung des bürgenden Landes. 3.2.3 Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grund- stückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für den verbürgten landesverbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen)entstehen. 3.2.4 Bei Gegenständen, die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden(teil-)finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustel- len, dass Pfandrechte Dritter (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht ent- stehen. Zudem darf Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem Pfandrecht (einschließlich der Zubehörhaftung) belastet sind, hat der Kreditnehmer sich um einen Verzicht der Pfandrechtsgläubiger zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden können, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz ord- nungsgemäße Begleichung des Pacht- bzw. Mietzinses nachzuweisen. 3.2.5 Bürgen eine oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Krediteweitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für verbürgte den vollen Teilbetrag haften. Bei Bürgschaften ist zu ver- einbaren, dass diese vor der Ausfallbürgschaft des Landes gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt Ausgleichsansprüchen gegen das Land. Der Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Ein- vernehmen mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich anGrundsatz gilt, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt ist. 3.2.6 Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderungen und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kredit- gebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den SicherheitenerlösenKredit entsprechend zu- rückzuführen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfän- den, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherhei- ten, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurdendem Kreditgeber und/oder der Treuhänderbank vom Kreditnehmer für andere nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert mit. Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesverbürgte Kredite von demselben Kredit- geber oder freigegeben anderen Kreditgebern eingeräumt sind oder werden. Erwartet die Hausbank, ist zu regeln, dass die Kosten der Verwertung der für die einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wirdanderen landesverbürgten Kredite mitsichern. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.

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Samples: Kreditvertrag

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten und den nicht verbürgten Teil des Kredits. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Kreditgeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzenabzuwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden bestehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teilweiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Ausfallbürgschaft) - und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Sicherheitengeber grundsätzlich erst nach Tilgung/ Rückzahlung des von der Bürgschaftsbank verbürgten Kredites - geben. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den bei einer - auch freihändigen - Verwertung im Rahmen des dinglichen ZinssatzZinssatzes, sondern lediglich oder einer dinglichen Nebenleistung nur schuldrechtliche Ansprüche auf den im Vertrag des besicherten Dar- lehens Darlehens vereinbarten Zinssatz Zins oder einen ggf. höheren Verzugszins (ohne Vorfälligkeitsentschädigung o. ä.) geltend machen.

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Samples: Bürgschaftsbestimmungen

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten und den nicht verbürgten Teil des Kredits. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Kreditgeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzenabzuwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden bestehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten Sicher- heiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften.. 01.07.2017 (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teilweiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Ausfallbürgschaft) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Sicher- heitengeber grundsätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung des von der Bürgschaftsbank verbürgten Kredites – geben. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeugen/ Maschinen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den bei einer – auch freihändigen – Verwertung im Rahmen des dinglichen Zinssatz, sondern lediglich Zinssatzes oder einer dinglichen Neben- leistung nur schuldrechtliche Ansprüche auf den im Vertrag des besicherten Dar- lehens Darlehens vereinbarten Zinssatz Zins oder einen ggf. höheren Verzugszins (ohne Vorfälligkeitsentschädigung o. ä.) geltend machen.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit

Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften gleichrangig und quotal für den verbürgten und den nicht verbürgten Teil des Kredits. Sie haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft Ausfall- und Höchstbetragsbürgschaft erfassten Forderungen aus dem KreditvertragKre- ditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen)Schadenser- satzforderungen, die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten sonstigen Sicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil hat der Kreditgeber seinen Risikoanteil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzenabzuwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden Bürg- schaftsübernahme bestehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass Eine Bürgschaft darf einem Bürgen nach vollständiger oder teilweiser Leistung aus der EIF über Bürgschaft keine Rückgriffs- und Aus- gleichsansprüche gegen die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1(Wesen der Ausfall- bürgschaft) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piertgegen weitere Bürgen/sonstige Sicherheiten- geber grundsätzlich erst nach Tilgung/Rückzahlung des von der Bürgschaftsbank verbürgten Kredites – geben. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen Kraftfahrzeugen / Maschi- nen ist grund- sätzlich grundsätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte un- verbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den Grund- pfandrecht bei einer – auch freihändigen – Verwertung im Rahmen des dinglichen Zinssatz, sondern lediglich Zinssatzes oder einer dinglichen Nebenleistung nur schuldrechtliche Ansprüche auf den im Vertrag des besicherten Dar- lehens Darlehens vereinbarten Zinssatz Zins oder einen ggf. höheren Verzugszins (ohne Vorfälligkeitsentschädigung o. ä.) geltend machen.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb)