Sicherungskopien Musterklauseln
Sicherungskopien. Der Lizenznehmer ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Software zu erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk „Copyright: AMTANGEE AG, Potsdam, Germany“ versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind vom Lizenznehmer zu löschen oder zu vernichten.
Sicherungskopien. Dem Kunden obliegt es, Kopien der von ihm eingegebenen Daten zu behalten und regelmäßig Sicherungskopien der mit den Service von 00000.xxx erfassten Daten anzufertigen. Verletzt der Kunde diese ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet 00000.xxx bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.
Sicherungskopien. Der Lizenznehmer darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Standardsoftware erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Lizenznehmer darf unsere Urheberrechtsvermerke nicht verändern oder entfernen.
Sicherungskopien. Zusätzlich ist der Kunde berechtigt, Sicherungskopien und übliche Datensicherung in angemessener Zahl zu erstellen.
Sicherungskopien. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet eine Kopie dieser Software anzulegen. Bei einem wie auch immer gearteten Unbrauchbarwerden der Software kann der Lizenznehmer den Lizenzgeber kontaktieren. Der Lizenzgeber wird innerhalb einer angemessenen Frist die Software gegen Kostenersatz neu aufspielen bzw. durch ein Update ersetzen.
Sicherungskopien. Dem Kunden obliegt es, regelmäßig Kopien der von ihm einge- gebenen Daten zu exportieren und Sicherungskopien anzufertigen oder die entspre- chenden Informationen auszudrucken und aufzubewahren
Sicherungskopien. Sie dürfen Kopien der SOFTWARE, die für die private Sicherung (Backup) erforderlich sind, anfertigen, wenn die Kopie sämtliche der in der ursprünglichen Software enthaltenen Eigentumshinweise beinhaltet.
Sicherungskopien. Bei von Hanseflow gelieferter Software ist der Vertragspartner zur Anfertigung von Sicher- heitskopien nur im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Im Übrigen sind die Vervielfältigung, die Einspeisung in öffentlich zugängliche Datennetze oder sonstige Ver- breitung der Software nicht gestattet. § 69 d und § 69 e Urheberrechtsgesetz bleiben hier- von unberührt.
Sicherungskopien. Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Software erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von der Bundesdruckerei überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.
Sicherungskopien. Bei von Logic Xxx gelieferter Software ist der Vertragspartner zur Anfertigung von Sicherheitskopien nur im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Im Übrigen sind die Vervielfältigung, die Einspeisung in öffentlich zugängliche Datennetze oder sonstige Verbreitung der Software nicht gestattet. § 69 d und § 69 e Urheberrechtsgesetz bleiben hiervon unberührt.