Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Die im Versicherungsschein festgelegte Übergangsleistung gemäß Ziffer 2.2 AUB CIF4ALL 2021 (sofern vereinbart) wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: – Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks; – Amputation eines Armes oder einer Hand; – Amputation eines Beines oder Fußes; – Verbrennungen 3. Grades von mehr als 30 % der Körper- oberfläche; – Erblindung auf beiden Augen.
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Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Die im Versicherungsschein festgelegte Übergangsleistung gemäß Ziffer Ziff. 2.2 AUB CIF4ALL 2021 2008 (sofern vereinbart) wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: – - Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks; – - Amputation eines Armes oder einer Hand; – - Amputation eines Beines oder Fußes; – - Verbrennungen 3. Grades von mehr als 30 % der Körper- oberflächeKörperoberfläche; – - Erblindung auf beiden Augen.
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